• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Verbot der Rabattaktionen von myTaxi

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2016, Az. 306 O 72/15


Verbot der Rabattaktionen von myTaxi

Die Rabattierung von Taxifahrten durch bargeldloses Zahlen mit einer App ist eine unlautere geschäftliche Handlung und verstößt gegen das Personenbeförderungsgesetz. Der vom Gesetzgeber festgelegte einheitliche Tarif für Taxifahrten darf weder nach unten noch nach oben durchbrochen werden. Nur so kann ein funktionierender Markt sichergestellt und ein ruinöser Preiswettkampf verhindert werden.

Sachverhalt
Das Unternehmen „My Taxi“ vermittelt Taxifahrten. Dazu wird eine speziell entwickelte App verwendet, die eine direkte Kommunikation zwischen dem potentiellen Fahrgast und dem nächstgelegenen Taxi herstellt. Der Taxifahrer, welcher dieses Fahrtangebot zuerst annimmt, darf die Fahrt durchführen. In einigen deutschen Großstädten bot „My Taxi“ Rabattaktionen an. Bei einer bargeldlosen Zahlung über die App wurden so bis zu 50 % des Fahrpreises erlassen.

Gegen diese Marketingmaßnahme richtet sich die Klägerin als ein Zusammenschluss mehrerer Taxizentralen. Diese betreiben gemeinschaftlich einen bundesweiten Taxibestellruf sowie eine Bestell-App. Mit dieser App können registrierte Nutzer über ein Smartphone ein Taxi zu ihrer Position bestellen. Die einzelnen Taxizentralen zahlen für die Bereitstellung dieser App eine bestimmte Mitgliedsgebühr.

Die Klägerin meint, dass die Rabattaktion von „My Taxi“ wettbewerbswidrig ist und gegen das Personenbeförderungsgesetzt verstößt. Ein gerechter Wettbewerb sei so nicht möglich. „My Taxi“ ist der Ansicht, dass es lediglich als Vermittler für Taxifahrten auftritt und daher nicht an das Personenbeförderungsgesetz gebunden sei.

Entscheidung
Falsch, meinte das Landgericht Frankfurt am Main und untersagte „My Taxi“ daraufhin die Nutzung der streitgegenständlichen App für gewerbliche Zwecke. Ferner wurde „My Taxi“ untersagt, Preisnachlässe gegenüber den Fahrgästen im Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes zu gewähren.

Der über die App gewährte Preisnachlass verstößt gegen §§ 3,4 Nr. 11 UWG und stellt sich daher als unlautere geschäftliche Handlung dar. Insbesondere widerspricht diese Rabattaktion § 39 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes. Diese schreibt vor, dass für Beförderungsleistungen die Gewährung von Preisnachlässen nicht zulässig ist.

Unstreitig handelt es sich bei einer Taxifahrt um eine Beförderungsleistung. Ein intensiver Preiskampf verschiedener Taxiunternehmen führt zwar gegebenenfalls zu kurzfristig sinkenden Preisen, wird aber auch viele Anbieter ruinieren. Die verbleibenden wenigen Anbieter könnten dann die Preise nahezu frei bestimmen. Vor dieser Entwicklung soll der amtlich festgelegte Beförderungstarif schützen.

An dieser Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass „My Taxi“ nicht selbst Beförderungsleistungen anbietet, sondern diese vermittelt. Auch als Vermittler unterliegt „My Taxi“ den Bedingungen des Personenbeförderungsgesetzes und damit dem amtlichen Beförderungstarif. Anderenfalls würde diese Regelung durch Hinzuschalten eines Vermittlers gänzlich leer laufen. Das Landgericht Frankfurt am Main stellte zudem fest, dass sich "My Taxi“ durch die angebotene Rabattaktion nicht als reiner Vermittler von Beförderungsleistungen darstellt. Vielmehr hat das Unternehmen dadurch aktiv in die Preisgestaltung eingegriffen und durch die aggressive Werbemaßnahme versucht, Marktanteile für die Bestell-App zu generieren. Denn unstreitig hat „My Taxi“ für die Vermittlung anteilige Zahlungen von den jeweiligen Taxiunternehmen erhalten. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Marktes sind daher auch Vermittler von Beförderungsleistungen zu erfassen.

Fazit
Auch wenn diese Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main noch nicht rechtskräftig ist, so ist die Zielrichtung klar. Kleine und mittelständische Taxiunternehmen sollen effektiv geschützt werden. Insbesondere sollen diese nicht durch ein Unternehmen, welches lediglich eine App betreibt, in einen ruinösen Preiskampf getrieben werden. Das gesamte Risiko einer Beförderung liegt beim jeweiligen Taxiunternehmen und soll entsprechend entlohnt werden. Für Verbraucher hat dies den Vorteil, dass weiterhin viele Taxiunternehmen um Beförderungsdienstleistungen wetteifern und nicht sämtliche Bestellprozesse durch eine datenschutzrechtlich undurchsichtige App durchgeführt werden.


LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.01.2016, Az. 306 O 72/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland