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Veranstaltung von Konzerten im staatlichen Auftrag

OLG HH, 3 U 8/12


Veranstaltung von Konzerten im staatlichen Auftrag

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 31.07.2014 unter dem Az. 3 U 8/12 entschieden, dass ein privater Konzertveranstalter keine wettbewerbswidrige Behinderung durch staatlich geförderte Konzertangebote befürchten muss, wenn der geförderten Konzerttätigkeit eine Struktur mit etwa 30 % öffentlich geförderten und 70 % privaten Konzertveranstaltungen zu Grunde liegt.

Damit wies das Gericht die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Hamburg) zurück und trug dem Kläger die Kosten auf.

Der Kläger ist ein Verband für private Konzertveranstalter und wendet sich gegen die Beklagten wegen der Veranstaltung von Konzerten im Hinblick auf Wettbewerbs-, Kartell- und Deliktsrecht.
Die 2. Beklagte veranstaltet in Konzertsälen der Stadt Hamburg Konzerte unter dem Titel "Elbphilharmonie Konzerte". Die Konzertreihen sollen nach Darstellung der 2. Beklagten dazu dienen, eine Art "künstlerischen Countdown" zur Eröffnung der Elbphilharmonie zu sein. Hamburg soll sich laut Senat im internationalen Wettstreit "neu positionieren". Der große Konzertsaal soll nach Fertigstellung der Elbphilharmonie zu den weltbesten Konzertsälen gehören.
Mit der Realisierung des Baus der Elbphilharmonie ist eine städtische GmbH beauftragt. Die 2. Beklagte ist für die musikalische Gestaltung der Konzerte zuständig. Die Vermietung der Räume für "Fremdveranstaltungen" wird durch die Elbphilharmonie und Laeiszhalle Service GmbH, eine Tochter der 1. Beklagten durchgeführt. Die Eigenveranstaltungen sollen 30 bis 35 % der Veranstaltungen betragen.
Der Kläger trägt vor, es stehe ihm ein Unterlassungsanspruch nach den §§ 3, 4, 8 UWG zu, denn er werde in unlauterer Weise behindert. Und er werde nach §§ 20 und 33 GWB unbillig behindert. Die Beklagten würden durch ihre Angebote subventionierter Konzerte mit ihren Niedrigpreisen private Konkurrenz vom Markt drängen und würden den Wettbewerb an sich gefährden.
Die Beklagten hätten von vornherein ein finanzielles Defizit zu erzielen beabsichtigt. Es liege hier keine wirtschaftlich Kalkulation vor. Nur durch Subventionen können die Konzerte angeboten werden. Die Preise seien nur halb so teuer wie bei privaten Veranstaltern. Von einer Ergänzung des Musikangebots der Stadt Hamburg könne keine Rede sein. Große Konzerte würden schon lange von privaten Veranstaltern angeboten. Einer habe bereits mit den Niedrigpreisen nicht mithalten können und bald müssten auch andere aufgeben, da sie mit den Preisen der Beklagten nicht mehr konkurrieren könnten.
Damit sei die Grenze des Zulässigen überschritten, die Beklagten würden die privaten Veranstalter vom Markt drängen und würden zweckwidrig öffentliche Mittel dazu aufwenden. Ein solches Preisdumping sei wettbewerbswidrig und geschehe systematisch. Ein Angebot zu Dumpingpreisen sei aber nicht notwendig. Die Beklagten hätten überlegene Marktmacht in Hamburg, weil sie Fehlbeträge mit Steuergeldern ausgleichen würden.
Doch das OLG Hamburg sieht keinen Anlass, der Klage stattzugeben. Eine unlautere Behinderung des Klägers liege nicht vor. Der Antrag beinhalte Handlungen, die nicht verboten werden können, da sie Ausdruck eines Wettbewerbsgeschehens seien. Die Inanspruchnahme von Geldern stehe potenziell dem Kläger ebenfalls offen. Dass Konzerte von privaten und öffentlichen Veranstaltern eine finanzielle Unterstützung durch private Sponsoren erhalten können, sei nicht streitig. Es könne im Sinne einer Wettbewerbsgleichheit nicht von der Beklagten verlangt werden, derartige Gelder aus der Preiskalkulation auszuschließen. Es führe keineswegs zur Umgehung des § 4 UWG, wenn Spenden und Sponsoring berücksichtigt würden. Das Einwerben von Sponsoring-Mitteln stelle wie der Verkauf der Eintrittskarten eine eine wirtschaftliche Handlung dar, die ein Ausdruck des ungehinderten Wettbewerbsgeschehens sei.
Es sei auch keine Verletzungshandlung feststellbar. Es fehle am ausreichenden Vortrag des Klägers hinsichtlich Hinweisen auf eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten oder darauf, dass solche drohen würden. Es sei auch keine kausale Verbindung zwischen der Einstellung der Tätigkeit eines Veranstalters und dem Handeln der Beklagten zu erkennen. Der Kläger habe nur allgemein auf die von ihm für möglich gehaltenen Gefahren für den Wettbewerb verwiesen. Dies reiche jedoch nicht aus.
Nach alldem sei die Klage nicht begründet gewesen.

OLG Hamburg, Urteil vom 31.07.2014, Az. 3 U 8/12


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