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Veranlassung zur Klageerhebung bei keiner Unterlassungserklärung

KG, 24 W 92/14 "Treu und Glauben" im Einzelfall


Veranlassung zur Klageerhebung bei keiner Unterlassungserklärung

Die Nicht-Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung berechtigt den Abmahner nicht in jedem Fall, gleich den Rechtsweg zu beschreiten. Vielmehr kann ihm, basierend auf den Rechtsgrundsatz von "Treu und Glauben" im Einzelfall die Pflicht des sogenannten "Nachfassens" obliegen, wenn der Abgemahnte zu erkennen gegeben hat, den ihm vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht mehr zu wiederholen und Aussicht besteht, dass der Abmahner zu seinem Recht kommen kann, ohne Klage einzureichen. So der Tenor eines Beschlusses des Berliner Kammergerichts (KG) vom 30. Januar 2015 (Az. 24 W 92/14). Mit dieser Entscheidung gab das KG der Beschwerde eines Beklagten statt, der gegen das am 26.08.2014 ergangene Urteil ((Az. 15 O 299/14) der Vorinstanz, des Landgerichts (LG) Berlin, vorgegangen war.

Zum Fall: Nachdem der Beklagte wegen einer von ihm begangenen Urheberrechtsverletzung von der Klägerin abgemahnt worden war, hatte er ihr gegenüber schriftlich die ihm vorgeworfene Tat zugegeben und erklärt, diese in Zukunft nicht mehr wiederholen zu wollen. Dennoch war er von der Klägerin vor dem LG Berlin verklagt worden, weil er die von ihr begehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte. Das LG gab der Klage statt und legte dem Beklagten die Verfahrenskosten auf. Gegen dieses Anerkenntnisurteil und den damit verbundenen Kostenentscheid des LG Berlin legte der Beklagte vor dem Berliner KG erfolgreich Beschwerde ein.

In seiner Urteilsbegründung erklärte das KG, dass es im Gegenzusatz zum LG Berlin nicht zu dem Schluss gekommen war, dass der Beklagte mit seinem Verhalten gegenüber der Klägerin Anlass für deren Klage gegeben hatte. Stattdessen hatte er nach Hinweis auf die von ihm begangene Urheberrechtsverletzung das fragliche Objekt unverzüglich von seiner Webseite entfernt und der Klägerin gegenüber via Fax erklärt, dass er einen Wiederholungsfall ausschließe. Lediglich in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin geforderten Schadenssumme hatte er Zweifel geäußert.

Wie das KG feststellte, hätte es nach Lage der Dinge keiner Klage bedurft, um die Klägerin zu ihrem Recht kommen zu lassen. Stattdessen wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, den zu diesem Zeitpunkt von keinem Rechtsbeistand vertretenen Beklagten über die Rechtmäßigkeit ihrer Forderung sowie die Unzulänglichkeit der von ihm abgegebenen Unterlassungserklärung aufzuklären. Nach Auffassung des KG Berlin hatte in dem hier verhandelten Fall eine auf dem Rechtsgrundsatz von "Treu und Glauben" basierende Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Beklagten vorgelegen. Dieser Pflicht war die Klägerin nicht nachgekommen, weil sie es unterlassen hatte, dem Beklagten durch sogenanntes "Nachfassen" auf die Rechtslage hinzuweisen. Aus diesem Grund sah das Berliner KG die Beschwerde des Beklagten hinsichtlich der zu seinem Nachteil gefällten Entscheidung des LG als in der Sache begründet an. Mit seinem Beschluss hob das KG Berlin daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zugleich legte das Gericht fest, dass die Klägerin die Kosten für beide Verfahren zu tragen habe.

KG Berlin, Beschluss vom 30.01.2015, Az. 24 W 92/14


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