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User müssen ausdrücklich auf Widerrufsrecht verzichten

Google Play Store Movies – kein Verzicht auf Widerrufsrecht durch Klick auf „Kaufen“-Button


User müssen ausdrücklich auf Widerrufsrecht verzichten

Die Verbraucherzentrale NRW beanstandete zu Recht, dass Nutzer des „Google Play Stores“ nur auf „Kaufen“ bzw. „Ausleihen“ klicken müssen, um auf ihr Widerrufsrecht zu verzichten. Das Landgericht Köln entschied, dass Google das zukünftig nicht mehr so gestalten könne. Die Nutzer müssen dem Verzicht auf ihr Widerrufsrecht vielmehr ausdrücklich zustimmen. Die Verknüpfung des Widerrufsverzichts mit dem Vertragsabschluss in Form des Klickens auf den „Kaufen“-Button müsse Google unterlassen. Google hat dagegen Berufung eingelegt.

Verzicht auf Widerrufsrecht nur „ausdrücklich“ möglich
Grundsätzlich ist es so, dass das Widerrufsrecht auch bei Videos und Spielen, die kostenpflichtig heruntergeladen und sofort angesehen werden können, erst nach 14 Tagen erlischt. In § 356 Abs. 4 und Abs. 5 S. BGB werden hierzu jedoch Ausnahmefälle geregelt, in denen das Widerrufsrecht des Verbrauchers vorzeitig erlöschen kann. So erlischt bei einem Vertrag über nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten das Widerrufsrecht dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat. Dies gilt allerdings erst, nachdem der Verbraucher zum einen ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung beginnen soll. Zum anderen muss der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt haben, dass er durch die Zustimmung sein Widerrufsrecht verliert.

Videos per Download kaufen oder per Stream ausleihen
Google LLC, USA betreibt im Internet unter play.google.com/store/movies die Internetplattform „Google Play Store Movies“. Dort bietet die von der Verbraucherzentrale NRW beklagte Schwestergesellschaft der Google LLC digitale Videoinhalte an. Dazu gehören Spielfilme, TV-Serien und andere Sendungen. Die Videos stehen einerseits für den Download, also für den Kauf zur Verfügung. Andererseits können die Filme und Serien auch über ein Streaming „ausgeliehen“ werden. Beim Abschluss des Erwerbvorgangs klickt der Nutzer auf den Button „Kaufen“ bzw. „Ausleihen“. Im unmittelbaren Zusammenhang weist die Beklagte darauf hin, dass der Nutzer durch Klicken auf „Kaufen“ den Google Play-Nutzungsbedingungen zustimmt und außerdem einverstanden ist, dass die Bestellung sofort ausgeführt wird und damit ein gesetzliches Widerrufsrecht verloren wird. Auch beim Ausleihen der Medien ist der Prozess in dieser Form gestaltet.

Verknüpfung der Vertragserklärung mit dem Widerrufsverzicht unzulässig
Die Verbraucherzentrale NRW war der Ansicht, die Ausgestaltung dieses Bestellprozesses verstoße gegen die Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen. Die Zustimmung zur Ausführung des Vertrags dürfe nicht mit der Vertragserklärung selbst verknüpft werden. Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Verbraucherzentrale Klage und nahm die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch. Das Landgericht Köln entschied, dass Google es zu unterlassen habe, beim kostenpflichtigen Erwerb von Videos über das Internet den Bestellprozess so zu gestalten, dass die Zustimmung zur Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist und die Bestätigung der Kenntnis vom Verlust des Widerrufsrechts direkt mit der Vertragserklärung – also dem Klicken auf den „Kaufen“-Button – verknüpft wird.

Google bestritt die grundsätzliche Verpflichtung nicht
Das Landgericht führte dazu weiter aus: in den Fällen, in denen das Widerrufsrecht vorzeitig erlöschen kann, habe der Unternehmer den Verbraucher darüber zu informieren, unter welchen Umständen er sein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliere. Der Verbraucher müsse ausdrücklich zustimmen, dass der Unternehmer mit der Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll und er Kenntnis davon hat, dass mit Beginn der Vertragsausführung sein Widerrufsrecht erlischt. Google bestritt vor Gericht nicht, dass diese Regelung auf den beanstandeten Bestellvorgang im Google Play Store Movies Anwendung findet.

Ein „Klick“ reicht nicht für zwei Erklärungen
Die genaue Ausgestaltung des streitgegenständlichen Bestellvorgangs werde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Es werde zwar der Hinweis gegeben, dass der Nutzer mit dem Anklicken des „Kaufen“- bzw. „Ausleihen“-Buttons der sofortigen Ausführung zustimme und dadurch sein Widerrufsrecht verliere. Wie aber die Verbraucherzentrale zu Recht beanstandete, dürfe die Zustimmung und Informationserteilung nicht unmittelbar mit der Erklärung über den Abschluss des Kaufvorgangs verknüpft werden. Nur ein „Klick“ reiche im Google Play Store Movies hierfür aus. Dies könne nicht als „ausdrückliche“ Zustimmung betrachtet werden.

LG Berlin entschied 2016 ähnlich
Bereits das Landgericht Berlin habe mit Urteil vom 30.06.2016, Az. 52 O 340/15 entschieden, eine solche Konstellation erfülle nicht „die Anforderungen an die Kenntnisnahme des Nutzers von der Tragweite seiner abgegebenen Erklärungen“. Denn dadurch werde gerade nicht gewährleistet, „dass der Nutzer erkennt, zur Kenntnis nimmt und sich damit auseinandersetzt, welche rechtlich bindenden Erklärungen er gerade abgegeben hat.“ Das Landgericht Köln teilte die Ansicht des Landgerichts Berlin, dass durch diesen Fokus auf den Kauf an sich die gleichzeitige Erklärung zum Verlust des Widerrufsrechts quasi untergehe.

Europarechtliche Vorgaben stellen konkrete Anforderungen
Auch die europarechtlichen Vorgaben der Verbraucherrechte-Richtlinie, die dem § 356 Abs. 5 BGB zugrunde liegen, könnten zu keinem anderen Schluss führen. Im Leitfaden der Richtlinie wird zur Bedeutung der „ausdrücklichen Zustimmung“ erklärt, dass der Verbraucher zustimmend handeln muss. Beispielhaft müsse etwa ein Kästchen auf der Website des Unternehmens angeklickt werden. Jedenfalls sei die Zustimmung durch Akzeptierung der AGB nicht ausreichend. Auch ein als Voreinstellung angekreuztes Kästchen sei nicht geeignet, um eine ausdrücklich zustimmende Handlung des Verbrauchers anzunehmen. Auch § 312a Abs. 3 S. 2 BGB mache deutlich, dass eine voreingestellte Erklärung nicht die Anforderungen der „Ausdrücklichkeit“ erfülle.

Verlust des Widerrufs geht beim Kauf unter
Die Beklagte habe den Bestellvorgang vorliegend aber gerade so gestaltet, dass bei der Vertragserklärung automatisch die Zustimmung zur Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt werde. Dies komme faktisch einer Voreinstellung gleich. Denn der Verbraucher müsse nicht aktiv handeln bzw. keine ausdrücklich zustimmende Handlung vornehmen. Es könne nicht gewährleistet werden, dass der Verbraucher durch diese Konstellation bewusst aufgeklärt werde. Der Verlust seines Widerrufsrechts trete in den Hintergrund, da der Verbraucher bei Anklicken des „Kaufen“ bzw. „Ausleihen“-Buttons in erster Linie auf den Abschluss des Kaufvorgangs konzentriert sei.
Google hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung beim OLG Köln eingelegt. Daher steht noch nicht endgültig fest, ob und wie Google den Bestellvorgang umgestalten muss.

LG Köln, Urteil v. 21.05.2019, Az. 31 0 372/17


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