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Urteilskopie für die Zeitung?

BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015, Az. 1 BvR 857/15


Urteilskopie für die Zeitung?

Mit Beschluss vom 14. September 2015 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es einen Verstoß gegen das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, wenn sich der Landgerichtspräsident weigert, eine anonymisierte Kopie des Urteils an einen Verlag zu übersenden, wenn ein Strafverfahren von großem Medieninteresse verhandelt worden ist. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hatte der Beschwerde des Verlages im Eilrechtsschutzverfahren nicht stattgegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat damit argumentiert, dass durch die Überlassung der Urteilskopie das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren weder gefährdet sei noch andere Strafverfahren dadurch beeinträchtigt werden könnten.

Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine Verlagsgruppe, die Zeitungen veröffentlicht. Sie hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, dass ihr eine anonymisierte Kopie des Urteils über das Strafverfahren gegen den vormaligen Innenminister Thüringens übersendet wird. Dieser sowie ein Beigeordneter wurden vor dem Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt, wobei die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Grundlage waren die Delikte der Vorteilsannahme sowie der Abgeordnetenbestechung.

In erster Instanz wurde der Präsident des Landgerichts vom Verwaltungsgericht dazu verpflichtet, an die Beschwerdeführerin eine anonymisierte Urteilskopie zu übersenden. Dagegen legte jedoch der Beigeladene Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht ein. Die zweite Instanz entschied daraufhin, dass die Entscheidung der Vorinstanz abzuändern sei. Im Ergebnis lehnte das Gericht den Antrag auf Erteilung der Auskunft ab. Dagegen legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein.

Das Bundesverfassungsgericht hat daraufhin entschieden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt werde, wenn das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung die Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 ThürPrG (Thüringer Pressegesetz) zugrundlegt. Zwar habe das Gericht zutreffend erkannt, dass der auskunftspflichtigen Stelle zunächst ein Ermessen zugestanden werden muss. Dies gelte unabhängig vom Grundrecht der Pressefreiheit. Das Ermessen beziehe sich auf Umfang und Art der Auskunftserteilung. Problematisch sei, dass der Anspruch auf Auskunft in keinem deutschen Landespressegesetz konkret präzisiert wird. Der Ermessensspielraum, der den Behörden zugestanden werde, soll sich daher in einem Einzelfall zu einem Akteneinsichtsgesuch verdichten können. Vorab seien die widerstreitenden Interessen miteinander abzuwägen, um die konkrete Tragweite des Anspruchs in jedem Einzelfall überhaupt bestimmen zu können. Das öffentliche Interesse an Informationen sei im Hinblick auf die beabsichtigte Veröffentlichung zu bestimmen. Ein grenzenloser Anspruch auf Einsichtnahme in die Akten bestehe im Grundsatz jedoch nicht.

Entgegen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts führte das Bundesverwaltungsgericht sodann jedoch aus, dass es dem Gewaltenteilungsprinzip, dem Demokratiegebot, der Justizgewährungspflicht sowie dem Rechtsstaatsgebot entspreche, dass dem Grunde nach eine Pflicht zur Veröffentlichung von würdigen Entscheidungen eines Gerichts besteht. Die Pflicht zur Veröffentlichung sei allerdings nicht auf solche Gerichtsentscheidungen beschränkt, die schon rechtskräftig geworden sind. Vielmehr könne sich die Pflicht auch vor der Rechtskraft ergeben. Damit korrespondiere der Anspruch auf Auskunft von Vertretern der Medienlandschaft. Hinsichtlich der konkreten Umstände sowie der persönlichen Angaben seien die Entscheidungen allerdings regelmäßig anonymisiert darzustellen. Ebenso seien die Medienvertreter an gesetzliche sowie verfassungsrechtliche Anforderungen gebunden, so dass der Zugang nicht unbegrenzt gewährt werden kann.

Im Ergebnis folgte das Bundesgericht somit nicht den Beschlussgründen des Oberverwaltungsgerichts. Denn die Instanz habe lediglich auf die mögliche Gefährdung verwiesen, ohne dies näher darzulegen. Begründet wurde dies damit, dass Zeugen in dem noch nicht rechtskräftigen Verfahren möglicherweise durch die Berichterstattung beeinträchtigt werden könnten. Dies genüge allerdings noch nichts für eine Ablehnung der Herausgabe einer Urteilsabschrift. Da es sich bei dem Beigeladenen um eine Person der Öffentlichkeit handle und dem Verfahren zudem strafrechtliche Vorwürfe zu Grunde liegen, dürfe die Entscheidung nur dann vollständig verborgen bleiben, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens, eine Vereitelung, eine Erschwerung oder eine Verzögerung gibt. Derartige Anhaltspunkte seien in dem vorliegenden Verfahren jedoch nicht hinreichend ersichtlich gewesen. Es habe sich auch in keiner Weise der Verdacht aufgedrängt, dass die Beschwerdeführerin ihren Pflichten, insbesondere der Wahrung der Rechte Dritter, nicht nachkommen wird.

BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015, Az. 1 BvR 857/15


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