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Urteil im Rechtsstreit GEMA gegen YouTube

LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2012, Az. 310 O 461/10


Urteil im Rechtsstreit GEMA gegen YouTube

Die Videoplattform YouTube haftet ab Kenntnis einer Urheberrechtsverletzung durch hochgeladene Videos als Störer. Die Plattform ist nicht nur dann dazu verpflichtet, Videos mit rechtswidrigen Inhalten zu löschen, nachdem sie einen entsprechenden Hinweis erhalten hat, sondern hat auch durch Content-ID-Verfahren und Wortfilter einen Upload entsprechender Videos zu verhindern. Als Host-Provider haftet YouTube allerdings nicht selbst als Täter, sondern nur als Störer. Das hat das LG Hamburg entschieden (LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2012, Az. 310 O 461/10).

Sachverhalt
Das Verfahren ist nur eines von vielen Rechtsstreiten, welche die Videoplattform YouTube und die Musik-Verwaltungsgesellschaft GEMA bereits seit Jahren führen. Konkret ging es hierbei u. a. um die Frage, welche Maßnahmen YouTube ergreifen muss, um Urheberrechtsverletzungen durch User zu verhindern. In der Vergangenheit waren zahlreiche Videos hochgeladen, deren Inhalt die Rechte von in der GEMA organisierten Musikern verletzt hatten. Die Musik-Verwaltungsgesellschaft wollte deshalb vor allem eine rechtliche Verpflichtung YouTubes erwirken, die sicherstellt, dass urheberrechtsverletzende Videos nicht weiter auf der Plattform abrufbar sind. Nach Ansicht der GEMA, die hier als Klägerin auftrat, reiche es nicht aus, Videos erst nachträglich zu löschen. Als Betreiber habe YouTube dafür zu sorgen, dass die Videos nicht erneut hochgeladen werden und sodann wieder zu sehen sind.

Ebenfalls wurde über die Rechtsstellung von YouTube selbst entschieden. Nach Ansicht der Klägerin sei die Google-Tochter ein sogenannter Content-Provider, der sich die hochgeladenen Inhalte zu eigen macht und mit Werbung verbindet. Als solcher würde YouTube nach dem Telemediengesetz als Täter haften. Es würde dann eine Verpflichtung bestehen, Urheberrechtsverletzungen präventiv zu unterbinden.

Die Videoplattform selbst sieht sich jedoch nicht als Content-Provider, sondern als bloße Hosting-Plattform. Als solche habe sie keinen Einfluss darauf, welche Inhalte User hochladen. Nach dem Telemediengesetz ist für Hosting-Plattformen eine Haftung für fremde Inhalte sowie fremde Rechtsverletzungen nicht vorgesehen. Auch eine Überwachungspflicht trifft Hosting-Plattformen nicht.

Zusammenfassung der Urteilsgründe – YouTube haftet als Störer
Das örtlich und sachlich zuständige LG Hamburg, welches über den Fall zu entscheiden hatte, lehnte eine Täterhaftung von YouTube ab. Die Videoplattform hat nach Ansicht der Hamburger Richter lediglich als Störer zu haften.

Denn die Google-Tochter habe weder urheberrechtswidrige Videos selbst hochgeladen, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht. Der Meinung der GEMA schlossen sich die Hamburger Richter damit im Ergebnis nicht an. Allerdings habe YouTube auch einen Beitrag zu den hier in Frage stehenden Rechtsverletzungen geleistet. Dieser Beitrag sei im Betrieb sowie der Bereitstellung des Videoportals selbst zu erblicken. Dieser Beitrag rechtfertigt es nach Ansicht des Landgerichts auch, YouTube einige Verhaltens- und Kontrollpflichten aufzuerlegen. Diese begründen eine Störerhaftung der Plattform und verpflichten sie zur Unterlassung. Als kommerzieller Provider sei es YouTube auch zumutbar, technische Hilfsmittel zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen zum Einsatz zu bringen. In Betracht kommen hier Wortfilter und diverse Content-ID-Verfahren. Insbesondere ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von Urheberrechtsverletzungen durch hochgeladene Videos soll YouTube von diesen erweiterten Prüfungspflichten getroffen werden.

Kommentar und Bewertung des Urteils
Das LG hat mit seinem Urteil die bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung konsequent angewandt. YouTube wird deshalb zutreffend als Host-Provider eingeordnet, der nicht als Täter haftet. Das Urteil ist deshalb sowohl für die GEMA als auch für YouTube ein Erfolg. Die GEMA konnte mit dem Verfahren die gewünschte Löschung von urheberrechtswidrigen Videos erzielen. Für YouTube ist insbesondere die Einstufung als Host-Provider ein Gewinn, da die Störerhaftung nicht so weit reicht wie die Täterhaftung.

LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2012, Az. 310 O 461/10


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