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Urteil im Namensstreit: 'Große' Eintracht ringt 'kleine' Eintracht nieder

Bezeichnung „Eintracht Frankfurt“ darf nicht mit nur bloßen Zusätzen von anderen verwendet werden


Urteil im Namensstreit: 'Große' Eintracht ringt 'kleine' Eintracht nieder

Die Verwendung eines prägnanten Wortbestandteils, der zu einer eingetragenen Marke gehört, kann den Verwender teuer zu stehen kommen. So urteilte das LG Frankfurt am Main, dass der Verein „AC Eintracht Frankfurt a.M. e.V.“ mit seinem Vereinsnamen aufgrund der Verwechslungsgefahr gegen das Namens- und Markenrecht hinsichtlich des bekannten Fußballvereins „Eintracht Frankfurt e.V.“ bzw. der zugehörigen „Eintracht Frankfurt Fußball AG“ verstößt. Das Urteil verpflichtet den Beklagten nicht nur zur Unterlassung der Namensnutzung, sondern auch etwa zur Zahlung von Schadensersatz.

Der Beklagte, ein Ringsportverein aus Frankfurt, hatte sich mit Beschluss von Ende 2009 von „AC Frankfurt Eckenheim“ in „Athletik-Club Eintracht Frankfurt a.M.“ bzw. „AC Eintracht Frankfurt a.M.“ umbenannt. Dieser Name wurde im Januar 2010 ins Vereinsregister eingetragen. Kurz darauf meldete der Beklagte die Marke „AC Eintracht Frankfurt a.M.“ für verschiedene Produkte und Dienstleistungen beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) an. Nachdem auch der Kläger zu 1), Eintracht Frankfurt e.V., seine Wort- und Bildmarke anmeldete, kam es zum Streit, infolge dessen die Kläger den Beklagten zunächst abmahnten.
Der Kläger zu 1) ist verwendet den Vereinsnamen bereits seit 1929. In Deutschland und bei dem einen oder anderen im Ausland ist der Verein bekannt, zumal er in der Fußball-Bundesliga spielt und Gründungsmitglied der Bundesliga 1963 war. Die Klägerin zu 2), die Eintracht Frankfurt Fußball AG, ist seit Juli 2000 als Tochterunternehmen des Vereins Eintracht Frankfurt für die (Profi-)fußballerischen Belange verantwortlich. Beide klagten - nachdem eine Einigung aussichtslos erschien - wegen der Verletzung ihrer Namens- und Markenrechte auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten.

Ansprüche auf Unterlassung und Namenslöschung
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich nach Ansicht des Landgerichts bereits aus Namensrecht, genauer gesagt aus § 12 i.V.m. § 1004 BGB. Zwar seien die §§ 14, 15 MarkenG spezieller, für nicht geschäftliche Handlungen sei aber § 12 BGB anwendbar. Vorliegend ging es um die Nutzung eines Sportvereinnamens. Eine Namensanmaßung liege, so das Gericht, vor, da eine Zuordnungsverwirrung durch die Verwendung des Wortbestandteils „Eintracht Frankfurt“ in dem Vereinsnamen „AC Eintracht Frankfurt a.M.“ gegeben sei. Ein neutraler Betrachter könnte denken, dass der Kläger zu 1) der Verwendung entweder zugestimmt habe oder der Beklagte zum Kläger zu 1) gehöre. Die Zusätze „AC“ und „a.M.“ fielen hinsichtlich der Verwechslungsgefahr nicht bedeutend ins Gewicht, weil es sich um „gebräuchliche und bekannte“ Abkürzungen handele. Dagegen steche das prägnante „Eintracht Frankfurt“ hervor. Einer Verwechslungsgefahr stehe auch nicht entgegen, dass der Verein „Eintracht Frankfurt e.V.“, also der Kläger zu 1) keine Ringsportabteilung habe, zumal der Kläger zu 1) sehr viele Sportabteilungen habe, darunter auch Randsportarten. Man könne daher eine „organisatorische Zusammengehörigkeit (…) vermuten“.
Des Weiteren hat das LG auch einen Unterlassungsanspruch aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG bejaht, der im geschäftlichen Verkehr anzuwenden ist. Der Beklagte hatte unter anderem im Internet um Sponsoren geworben und eigene Produkte im Zusammenhang mit dem Zeichen „Eintracht Frankfurt“ verkauft. Eine (markenrechtliche) Verwechslungsgefahr nahm das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an. Unter anderem sei die Zeichen- und Wortähnlichkeit „hochgradig“, wegen der Vielzahl der vom Beklagten angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei eine Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit gegeben und die Marke des Klägers zu 1) sei wegen ihrer hohen Kennzeichnungskraft besonders schützenswert. Letzteres Merkmal machte das Gericht an zwei Studien fest, nach denen der Fußballverein Eintracht Frankfurt e.V. in Deutschland einen hohen Bekanntheitsgrad genießt.
Nach Bejahung des Unterlassungsanspruchs hatte der Kläger auch einen Anspruch auf Löschung des Vereinsnamens des Beklagten aus dem Vereinsregister.

Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten
Weiter billigte das Landgericht den Klägern einen Anspruch auf Schadensersatz und auf Ersatz der Abmahnkosten zu. Während sich letzterer aus der berechtigten Abmahnung ergibt, musste das Gericht für den Schadensersatzanspruch ein schuldhaftes Handeln des Beklagten feststellen. Aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades hätte der Beklagte, so das Gericht, um die älteren Markenrechte des Klägers zu 1) wissen müssen. Davon abgesehen seien auch „strenge Überwachungs- und Erkundigungspflichten“ im Falle der Nutzung eines Kennzeichens zu fordern.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. August 2011, Az. 2-06 O 162/11


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