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Urheberrechtsverletzung durch Datei in nicht geschützten und somit öffentlich zugänglichen Bereich

OLG Karlsruhe 6 U 92/11 Urheberrechtsverstoß durch Datei in einem nicht geschützten und somit öffentlich zugänglichen Bereich


Urheberrecht im Netz: Löschen des Links genügt nicht

Das Urheberrecht im World Wide Web ist immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Denn grundsätzlich gelten hier die gleichen Vorschriften wie in allen anderen Lebensbereichen. Es ist eben nicht zulässig, sich einfach fremder Inhalte - seien es Wort, Bild oder Ton - zu bedienen und diese ohne Zustimmung des Rechteinhabers selbst im Internet zu nutzen. Genau so ist es natürlich verboten, urheberrechtlich geschützt Inhalte aus dem Web auf anderem Wege - etwa durch Printmedien - ohne Zustimmung des Urhebers zu verbreiten.

Gerade im Bereich Download von Musik- und Filmdateien hat sich hier eine florierende "Abmahnindustrie" entwickelt, bei der in vielen Fällen Zweifel daran bestehen können, ob die Wahrung des Urheberschutzes oder der Verdienst einer Kanzlei an Abmahnungen dabei im Fokus des Interesses steht.

Vollkommen ohne Zweifel lag eine Urheberrechtsverstoß, bei dem eine Abmahnung gerechtfertigt ist, in dem Fall vor, den der 6. Zivilsenat des OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 3.12.2012, 6 U 92/11, entschieden hat.

Hier hatte der Beklagte ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild auf seine Domain geladen und auf seiner Website verlinkt.

Nachdem der Kläger ihn deswegen durch seinen Anwalt hatte abmahnen lassen, hatte der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und seinerseits eine Vertragsstrafe zugesichert, für den Fall, dass er die Datei weiter öffentlich zugänglich speichern würde.

Tatsächlich hatte er aber lediglich den Link zu dem urheberrechtlich geschützten Foto von seiner Website entfernt, nicht aber die Datei von seiner Domain. Dies genügte dem Kläger nicht.
Er argumentierte, dass so das Bild weiterhin öffentlich zugänglich sei. Auch wenn die Linkadresse kompliziert sei, bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass die entsprechende Datei über eine Suchmaschine - beabsichtigt oder unbeabsichtigt - auf den Rechner eines Unberechtigten geladen werde.

Mehr noch: Mit wenigen Grundkenntnissen von der Funktionsweise eines Browsers ist zu verstehen, dass Dateien, die z.B. im Verlauf gespeichert sind, jederzeit auch ohne einen Link wieder aufgerufen können, solange der Verlaufsordner nicht gelöscht ist. Dazu bedarf es nicht einmal des aktiven Benutzens einer Suchmaschine.

Inwieweit auch die Zwischenspeicherung von Dateien auf einem Mirror- oder Proxyserver als Urheberrechtsverletzung dem Beklagten zur Last gelegt werden kann, hatte das Gericht nicht geprüft. Hier ist aber davon auszugehen, dass dies keinen Verstoß gegen die Abmahnung dargestellt hätte. Über die Löschung der Datei von der Domain des Beklagten hinaus, hätte dieser ja auf solche Zwischenspeicherungen keinen Einfluss mehr gehabt.

Das Gericht hat also deutlich festgestellt, dass eine Verlinkung zu einem geschützten Inhalt auf der eigenen Domain nicht notwendig ist, um einen Urheberrechtsverstoß zu begründen. Dafür genügt alleine, dass die fragliche Datei in einem nicht geschützten und somit öffentlich zugänglichen Bereich liegt.
Dieses Urteil weist in einem ganz wesentlichen Punkt über den eigentlichen Verhandlungsgegenstand hinaus: Jeder, der - aus welchen Gründen auch immer - urheberrechtlich geschützte Dateien auf seiner Domain in einem öffentlich zugänglichen Bereich ablegt, begeht hiermit bereits einen Urheberrechtsverstoße. Dabei kommt es überhaupt nicht darauf an, ob er einen Link dorthin setzt, einen Link z.B. nur zum privaten Gebrauch an einen Freund sendet oder die Datei einfach dort "zwischenlagert". Für die öffentliche Zugänglichkeit ist alleine entscheidend, dass sie dort - aufgefunden z.B. von einer Suchmaschine - ohne Weiteres von Dritten geöffnet werden könnte.
Dem Argument des Beklagten, der Kläger hätte ja von sich aus einen Hinweis auf die Urheberschaft in die Datei einbinden können, folgte das Gericht nicht.


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