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Urheberrechtsschutz einer Architektenplanung

OLG Celle, Urteil vom 02.03.2011, Az. 14 U 140/10


Urheberrechtsschutz einer Architektenplanung

Das OLG Celle weist die Honorarforderung des Architekten gemäß eines Architektenvertrages gegen den Bauherrn in Höhe von 31.060,37 € zurück, spricht ihm jedoch einen Schadenersatz in Höhe von 9.647,38 € gemäß dem Urheberrecht zu.

Der Architekt geht gegen den Bauherrn vor, da dieser die vom ihm erstellen Architektenpläne zum Bau des geplanten Gebäudes verwendet hatte, obwohl keine Vertragseinigung erzielt wurde. Das Architektenrecht beinhaltet schwerpunktmäßig alle mit der Phase der Vertragsanbahnung zusammenfallenden Tätigkeiten des Architekten. Die Vergütung unterliegt der HOAI, während der Architektenvertrag den Rechtsbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs untersteht. Der Architekt wird aufgrund eines Werkvertrages tätig.

Die Verwendung der Architektenpläne durch den Bauherrn verstößt nicht gegen geltendes Recht. Denn dieser Umstand alleine begründet noch keinen Rechtsbindungswillen. Dieser entsteht auch dann nicht, wenn der Bauherr die Architektenpläne im Baugenehmigungsverfahren vorlegt. Ansprüche bestehen nur dann, wenn der Architekt beweist, dass der Bauherr die Erstellung der Pläne ausschließlich gegen die Zahlung einer Vergütung zu erwarten hatte. Eine Abgrenzung muss hinsichtlich der Akquise für einen nachfolgenden Vertragsabschluss und einem in dieser Phase bereits bestehenden Rechtsbindungswillen vorgenommen werden. Da in diesem Fall keine Vertragseinigung zustande gekommen ist, muss die Erstellung der Architektenpläne der Akquisitionsphase zugerechnet werden.

Der Bauherr hat mit der Verwendung der streitgegenständlichen Pläne nicht zum Ausdruck gebracht, dass er im Nachhinein an einem Vertragsabschluss interessiert ist. Damit Architekten nicht in diese wirtschaftlich nachteilige Situation geraten, sollten sie von Anfang an klar stellen, dass die Erstellung der Pläne nur gegen Honorarzahlung erfolgt. Das OLG Rostock hat ein interessantes Urteil (2 U 2/07) gesprochen, demzufolge die „Honorarvereinbarung mit der Auftragserteilung zusammenfallen muss“. Die Honorarvereinbarung hat gemäß § 4 HOAI spätestens bei Auftragserteilung schriftlich zu erfolgen.

Betreffend das Urheberrecht hat das Gericht zugunsten des Klägers entschieden. Damit die streitgegenständlichen Pläne des Klägers urheberrechtlich geschützt sind, muss eine persönliche, schöpferische und geistige Tätigkeit gemäß § 2 UrhG vorliegen, die Schöpfungshöhe muss erfüllt sein. Schutzfähig sind die Pläne für ein Bauwerk erst dann, wenn der erstellende Architekt die durchschnittliche gestalterische Tätigkeit überschritten hat. Hierzu gehört alles, was dem Bauwerk und den Plänen ein eigenschöpferisches, also individuelles, Gepräge verleiht. Der Grad der Individualität ist demzufolge entscheidend für eine Schutzfähigkeit nach dem Urheberrecht. Die Pläne zeigen ein Bauwerk, das sich von der Masse des üblichen, durchschnittlichen und täglichen Bauschaffens abhebt. Die Individualität und Originalität des Architektenwerks wird festgestellt, die Pläne sind damit unverwechselbar. Es liegt eine unbefugte Verwertung der Pläne durch den Bauherrn vor, die das Urheberrecht verletzen. Bekommt der Architekt rechtzeitig Kenntnis von einer unbefugten Verwertung, ist er berechtigt, diese durch das Rechtsmittel der einstweiligen Verfügung zu unterbinden. Ist die Baugenehmigungsphase oder das Bauwerk bereits abgeschlossen, bleibt nur der Weg einer Zivilklage auf Schadenersatz. Ein Rückbau des entsprechenden Bauwerks verstößt jedoch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Als Berechnungsgrundlage wird eine Lizenzgebühr unter objektiver Bemessungsgrundlage herangezogen. Die regelmäßige Rechtsprechung orientiert sich an den Honorarsätzen der HOAI, Abschläge sind jedoch möglich. Tätigkeiten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der schöpferischen und individuellen Leistungsphase sowie der unverwechselbaren Planungstätigkeit stehen, fallen aus der Berechnung heraus.

Bauherren sollten diese Entscheidung nicht als „günstiges Geschäftsmodell“ werten, denn mitunter können Forderungen aus einem eventuell bestehenden Schutz gemäß des Urheberrechts hoch ausfallen. Für den Architekten bedeutet dies, dass die Erstellung seiner Pläne eine reine Hoffnungsinvestition auf eigenes Risiko darstellt, da die Erwartung auf eine anschließende Auftragserteilung besteht. In diesem Fall fallen Honorarvereinbarung und Vertragsabschluss auseinander. Ist der Architekt im Nachhinein nicht in der Lage, den Beweis zu erbringen, dass seine Leistung ausschließlich auf der Grundlage einer Honorarzahlung erfolgt ist, besteht kein Rechtsanspruch.

Der Übergang von der Akquisitionsphase zum Tätigwerden auf Werkvertragsbasis ist oft fließend und entscheidend für spätere Vergütungsansprüche. Entscheidend sind die konkreten Umstände und Abgrenzungskriterien. Der Wille auf Vertragsbindung muss von beiden Parteien nach außen hin klar erkennbar sein (konkludentes Handeln). Tätigkeiten in der Akquisitionsphase sind für die Annahme eines Vertragsbindungswillen regelmäßig nicht ausreichend. Architekten sind gut beraten, im Vorfeld der Bauplanung mit dem Bauherrn eine schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen.

OLG Celle, Urteil vom 02.03.2011, Az. 14 U 140/10


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