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Urheberrechte können durch GbR genutzt werden

BGH, Urteil vom 23. 02. 2012, Az. I ZR 6/11


Urheberrechte können durch GbR genutzt werden

Der Vergütungsanspruch eines Urhebers besteht auch dann, wenn die Verwertung über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfolgt. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (BGH, Urteil vom 23. 02. 2012, Az. I ZR 6/11).

Leitsatz
"Urheber, die ihre Werke durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts verwerten, deren alleinige Gesellschafter sie sind, können – falls die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist – in entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG von dem Vertragspartner der Gesellschaft die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, um auf diese Weise eine angemessene Vergütung für die Werknutzung zu erreichen."

Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
Im Verfahren traten zwei Kommunikationsdesigner als Kläger auf, die für Unternehmen Kampagnen entwickeln. Die beiden gründeten hierzu eine GbR. Sie waren die einzigen Gesellschafter. Bei der Beklagten handelt es sich um einen der ehemaligen Kunden der GbR. Das Unternehmen ist Hersteller von Sitzmöbeln und pflegte von 1999 bis 2005 geschäftliche Beziehungen zur GbR der Kläger. Die GbR der Kläger entwickelte diverse Anzeigen für das Möbelunternehmen und war auch für deren Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich. Für jedes Projekt wurde ein gesonderter Vertrag zwischen dem Möbelhersteller und der GbR abgeschlossen. Die Beklagte kam der sie treffenden Vergütungsverpflichtung stets nach. Allerdings kam es im Jahr 2005 zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Klägern und der Beklagten. Die Kläger waren der Ansicht, die zuvor abgesprochene Vergütung sei nicht angemessen. Unter Berufung auf § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG machten sie eine angemessene Vergütung geltend, die sie auf insgesamt 5,8 Mio. € festsetzten. Mit ihrer Klage hatten sie weder vor dem Land- (LG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2007, Az. 17 O 734/05) noch Oberlandesgericht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.12.2010, Az. 4 W 14/10 und 4 U 45/10) Erfolg. Beide Gerichte begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagten den Anspruch aus § 32 UrhG nicht geltend machen können, weil die Verträge mit der GbR und nicht ihnen geschlossen wurden. Der Bundesgerichtshof hatte zu urteilen, nachdem die Kläger Revision eingelegt hatten.

Aus den Gründen
Vor dem BGH hatten die Kläger teilweise Erfolg.

Das Bundesgericht führte aus, dass das OLG zwar in der Annahme, die Kläger könnten die Beklagte nicht unmittelbar aus § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG auf angemessene Vergütung durch Vertragsanpassung in Anspruch nehmen, weil die in Frage stehenden Verträge nicht mit den Klägern, sondern der GbR geschlossen wurden, richtig lag. Allerdings sei eine analoge Anwendung der Norm vorzunehmen, sodass auch Urheber, die ihre Werke durch eine GbR verwerten, einen Anspruch auf angemessene Vergütung haben können.

In ihrem Urteil nahmen die Richterinnen und Richter des BGH auch zu den allgemeinen Voraussetzungen einer analogen Anwendung von Normen Stellung. Eine analoge Anwendung setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine zum Anwendungsbereich der Norm vergleichbare Interessenlage voraus. Bezüglich einer analogen Anwendung von § 32 UrhG führten die Bundesrichter aus, dass das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig anzunehmen seien. Die Planwidrigkeit ergäbe sich daraus, dass die fehlende Regelung den Zielen des UrhG widerspräche. So sei § 32 UrhG durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstler nachträglich in das UrhG eingefügt worden. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, das Ungleichgewicht zwischen Urhebern bzw. Künstlern auf der einen und deren Vertragspartnern auf der anderen Seite auszugleichen. Diesem Ziel widerspreche es, wenn die vertragliche Stellung von Urhebern dadurch verschlechtert werde, dass sie ihre Werke gemeinsam verwerten (hier in Form einer GbR). Die Gesellschafter der GbR seien ebenso schutzwürdig wie Urheber, die ihre Werke selbständig verwerten. Im Ergebnis konnten die Kläger damit einen Anspruch analog § 32 Abs. 2 S. 3 UrhG geltend machen.

BGH, Urteil vom 23. 02. 2012, Az. I ZR 6/11


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