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unzuständige Aufsichtsbehörde im Impressum nicht abmahnbar

LG Leipzig, Urteil vom 27.05.2016, Az. 05 O 2272/15


unzuständige Aufsichtsbehörde im Impressum nicht abmahnbar

Das Landgericht Leipzig hat entschieden, dass die fehlerhafte Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Impressum einer Internetseite nicht abgemahnt werden kann. Die beklagte Maklerin hatte nach einem Umzug vergessen, die nunmehr örtlich zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum abzuändern. Der Kläger, ebenfalls Makler, hat die Konkurrentin durch eine Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen. In der fehlerhaften Angabe der Aufsichtsbehörde sah er einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Da die Maklerin sich weigerte, die geforderte Unterlassungserklärung zu unterschreiben, landete der Fall vor Gericht.

Zwar ist festgelegt, dass Anbieter, die geschäftsmäßig eine Tätigkeit anbieten, die der behördlichen Zulassung bedarf, die zuständige Aufsichtsbehörde angeben müssen. Jedoch sah das LG Leipzig in der Angabe der örtlich unzuständigen Aufsichtsbehörde keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß. Eine unzuständige Behörde würde die Nutzer an die zuständige Behörde verweisen, so die Begründung des Gerichts. Es sei insbesondere keine spürbare Beeinträchtigung der Interessen und Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers gegeben. Ein reiner Bagatellverstoß gegen das Wettbewerbsrecht löst keinen Unterlassungsanspruch bei den Mitbewerbern aus und ist somit nicht abmahnfähig. Die Klage des Mitkonkurrenten war also erfolglos.

Das LG Leipzig hat jedoch klar gestellt, dass eine Aufsichtsbehörde anzugeben ist, wenn es sich um einen entsprechenden Beruf handelt, der einer behördlichen Zulassung bedarf. Das völlige Unterlassen dieser Angabe im Impressum oder die Nennung der falschen Aufsichtsbehörde sind Wettbewerbsverstöße, gegen die die Mitbewerber mit einer Abmahnung vorgehen können. In diesem Fall hatte die Beklagte lediglich vergessen, nach ihrem Umzug die nunmehr örtlich zuständige Aufsichtsbehörde abzuändern. Dieses Versehen wurde als nicht abmahnfähiger Bagatellverstoß bewertet. Eine wettbewerbsrechtliche Relevanz wäre jedoch gegeben, wenn sich ein Anbieter gezielt in die Anonymität flüchtet, um sich der Rechtsverfolgung durch Verbraucher zu entziehen.

Einer behördlichen Zulassung bedürfen u.a. Gaststättenbetreiber, Makler, Ärzte, die meisten Heilberufe, Rechtsanwälte, Steuerberater und Bauträger. Im Impressum muss mindestens die zuständige Behörde mit der postalischen Anschrift genannt werden, nach Möglichkeit sollte aber auch ein Link auf die Website der jeweiligen Behörde eingebaut werden.

Was muss eigentlich alles in ein Impressum?

Der Gesetzgeber hat dies in § 5 Telemediengestz (TMG) geregelt:

1. Name und Anschrift des Diensteanbieters (Website-Betreibers)
Bei natürlichen Personen mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname,
bei juristischen Personen wie GmbH oder AG und Personengesellschaften wie GbR oder OHG die Firmenbezeichnung, die Rechtsformbezeichnung sowie mindestens ein ausgeschriebener Vorname sowie der Nachname des Vertretungsberechtigten.
Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist als Adresse der Sitz zu nennen, ein Postfach genügt nicht, da dies keine ladungsfähige Anschrift darstellt.

2. Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme
In jedem Falle erforderlich ist die Angabe der E-Mail-Adresse. Ob die Angabe einer Telefonnummer im Impressum erforderlich ist, ist umstritten. Laut einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kann auf eine Telefonnummer verzichtet werden, wenn stattdessen ein Kontaktformular integriert wird, auf dessen Anfragen innerhalb von 60 Minuten geantwortet wird. Tatsächlich ist es aber zu empfehlen, generell eine (inländische!) Telefonnummer anzugeben.

3. Register und Registernummer
Handelt es sich um ein Unternehmen, das in ein öffentliches Register wie das Handelsregister, das Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, sind der Ort des Registers und die Registernummer im Impressum anzugeben.

4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer
Soweit vorhanden, müssen Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer ins Impressum. Die Steuernummer muss nicht veröffentlicht werden.

5. Zusätzliche Angaben für Freiberufler
Freiberufler, deren Berufsausübung und –bezeichnung besonders geregelt sind, etwa Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, müssen außerdem Angaben über die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, machen.

6. Aufsichtsbehörde
Falls Dienste angeboten werden, die der behördlichen Zulassung bedürfen, ist die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben.

LG Leipzig, Urteil vom 27.05.2016, Az. 05 O 2272/15

 

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