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Unzureichende Einbeziehung von Post-AGB


Die Deutsche Post musste sich mit einem Kunden über ein verlorenes Paket streiten und berief sich auf eine Klausel in den hauseigenen AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen), nach denen sie nur hafte, wenn ein Päckchen per Einschreiben oder Nachnahme eingeliefert worden sei. Der Kunde könne nicht mit Nichtwissen bestreiten, da die AGB in jeder Filiale aushängen würden.

Dies ließ das Amtsgericht (AG) München jedoch nicht gelten. Insbesondere genüge es nicht, so das Gericht, dass die AGB in Form eines Aushanges bereitgestellt werden, in welchem es u.a. heißt: "Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können". Eine solche versteckte Bezugnahme auf AGB sei für Kunden überraschend, daher sei eine Einbeziehung nicht wirksam. Dies gelte auch dann, wenn die AGB in der Filiale tatsächlich vorgelegen hätten. Somit konnte sich die Post einer Haftungsverpflichtung nicht entziehen. 

Urteil des AG München vom 23.04.2013

262 C 22888/12

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