• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Unzulässigkeit von Interstitials

Nicht abzubrechende Werbung bei Browserspielen wettbewerbswidrig


Unzulässigkeit von Interstitials

Das Landgericht (LG) in Berlin hat mit seinem Urteil vom 14. September 2010 unter dem Aktenzeichen 103 O 43/10 entschieden, dass Werbung im Internet nicht auf eine Art und Weise erfolgen darf, die den Anwender zum Schließen des Browserfensters nötigt, um die Werbung zu beseitigen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Verbraucherverband gegen ein Unternehmen aus den Niederlanden geklagt, welches eine deutsche Internetseite betreibt. Auf dieser Seite bietet sie verschiedene Browserspiele an. Das sind Spiele, die nicht installiert, sondern im Internet-Browser gespielt werden. Das Angebot umfasst mehrere Kategorien. Durch Anklicken eines Bildsymbols wird durch den Nutzer ausgewählt, welches Spiel auf einer weiteren Seite geöffnet werden soll. Das Angebot ist kostenlos und finanziert sich nur durch Werbung welche auf der Seite in Form von Werbebannern eingeblendet wird. Die einzelnen Werbefenster zu Internetseiten von anderen Anbietern verlinkt. Alle Banner sind mit der Kennzeichnung als Werbung versehen.

Bevor der Kläger eine Abmahnung versandte, fehlte allerdings eine Kennzeichnung. Dieser behauptet, die Spiele ließen sich von der Werbung nicht ausreichend unterscheiden. Dabei müsse der Umstand besondere Berücksichtigung finden, dass sich die Spiele an Kinder wenden. Für Kinder seien die Spiele von der Werbung gänzlich ununterscheidbar. Auch ein Schriftzug mit dem Wort "Werbung" ändere daran nichts, da die Zielgruppe zu jung sei, um überhaupt lesen zu können. Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zur Unterlassung und Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft zu verurteilen.

Die Beklagte wendet sein, dass die angesprochene Zielgruppe Spieler jeden Alters seien. Ein hoher Anteil sei mehr als 18 Jahre alt. Nicht einmal 1 % der Spieler seien jünger als 7 Jahre und unter 4 % der Spieler seien jünger als 10 Jahre alt. Kinder, die noch gar nicht lesen könnten, seien ohne Hilfe überhaupt nicht in der Lage, das Angebot zu nutzen, da sie noch nicht einmal die Internetadresse in den Browser eintragen könnten.

Die Werbung sei wegen der entsprechenden Gestaltung jederzeit als Werbung zu erkennen.

Eine gesonderte Kennzeichnung sei nicht erforderlich. Außerdem, so die Beklagte, sei sie auf die Einnahmen durch Werbung angewiesen und müsse ohne Werbemöglichkeit ihr Geschäft einstellen.

Das LG Berlin jedoch gab der Klägerin mindestens teilweise Recht. Zur Begründung führt es aus, es bestehe durchaus eine Pflicht, Werbung als solche extra zu kennzeichnen. Die Seite richte sich zwar (auch) an Kinder, jedoch sei die Klägerin beweispflichtig für die Möglichkeit, dass sehr junge Kinder das Angebot überhaupt nutzen können oder nicht schon aus tatsächlichen Gründen an der Nutzung gehindert sind.

Ein Unterlassungsinteresse bestehe auch wegen der Wiederholungsgefahr. Eine solche habe die Beklagte nicht widerlegt, da sie auch keine Unterlassungserklärung abgegeben habe.

Werbung, die sich nach 5 Sekunden vom Anwender per Klick beseitigen lässt, stelle zwar wie jede Werbung eine Belästigung dar, jedoch keine unzumutbare. Unzumutbar sei die Werbung nur dann, wenn der Nutzer sie nicht beseitigen kann, bzw. sich ihrer nicht ohne das Schließen des Browserfensters entziehen kann.

Landgericht (LG) Berlin, Urteil vom 14. September 2010, Aktenzeichen 103 O 43/10


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland