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Unzulässigkeit von Apothekenterminals

Unzulässigkeit der Arzneimittelabgabe über fremdgesteuerte Apothekenterminals


Unzulässigkeit von Apothekenterminals

Die Abgabe von Arzneimitteln über ein Apothekenterminal kann grundsätzlich ein zulässiger Vertriebsweg sein. Es muss aber auch bei dieser Form der Abgabe die Erfüllung der Dokumentationspflichten, der Verpflichtung zur persönlichen Leitung und der Verpflichtung zur Information und Beratung gewährleistet sein. 

Die Legalisierung des Apothekenversandhandels führt bei Standortapotheken zur Suche nach neuen Vertriebswegen, um den Anforderungen des Wettbewerbs gerecht zu werden. Die Abgabe von Arzneimitteln über ein Apothekenterminal ist zwar nicht schlechterdings unzulässig, kann aber gegen unterschiedliche, einen Apotheker treffende Verpflichtungen verstoßen, wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat:

Der auf Feststellung der Zulässigkeit klagende Apotheker hatte ein Apothekenterminal eingerichtet, über das der Kunde auf das frei verkäufliche Sortiment Zugriff nehmen konnte. Bei einem apothekenpflichtigen Produkt wurde der Kunde während der Öffnungszeiten über Monitor und Lautsprecher zur Beratung und Freigabe mit dem in der Apotheke anwesenden Apotheker verbunden. Bei einem Arzneimittel auf Verschreibung wurde das Rezept vor der Abgabe eingescannt und vom Apotheker anhand des eingescannten Bildes überprüft. Das Rezept selbst verblieb im Terminal. Gespeicherte Daten wurden üblicherweise am nächsten Werktag vom Apothekenpersonal auf das einbehaltene Rezept übertragen. Zusätzlich hatte der Kläger einen Servicevertrag mit einer GmbH abgeschlossen, die außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheke die Bedienung des Terminals durch Apotheker in einem Servicecenter übernahm. Im Servicevertrag waren zwar Weisungsrechte des Apothekers vorgesehen, er hatte aber keine direkte rechtliche Beziehung zum Personal der GmbH und somit keine Möglichkeit, diese gegebenenfalls auch arbeitsrechtlich durchzusetzen.

Das Terminal war an der Außenwand der Apotheke angebracht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dazu fest, dass der Kunde durch die Legalisierung des Versandhandels mit Medikamenten die freie Wahl hat, ob er ein Medikament direkt in einer Apotheke oder an einem anderen Ort übernimmt. Die Abgabe der Arzneimittel durch die Apotheke über das Terminal war daher unter diesem Gesichtspunkt der Apothekenbetriebsordnung zulässig.

Nach der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verstieß der Betrieb des Terminals in der beschriebenen Art aber aus anderen Gründen gegen mehrere Rechtsvorschriften:

Der Apotheker muss eine Verschreibung vor Abgabe des Medikaments abzeichnen, bei Unklarheiten ändern, die Änderung vermerken und diese selbst unterschreiben. Die nachträglich beigefügte Unterschrift erst am nächsten Werktag genügte diesen Anforderungen nach der Ansicht des erkennenden Gerichts nicht. Aufgrund des Servicevertrages bestand zudem die Möglichkeit, dass eine Änderung nicht von demjenigen unterschrieben wurde, der die Änderung tatsächlich veranlasst hatte. Die Dokumentationspflichten wurden somit nicht erfüllt.

Bei der Abgabe von frei verkäuflichen Arzneimitteln wurde der Kunde nicht mit einem Apotheker verbunden. Darin lag ein Verstoß gegen das Verbot, Arzneimittel durch Automaten in den Verkehr zu bringen. Bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln hatte der Kunde außerhalb der normalen Öffnungszeiten nicht die Möglichkeit, sich für eine unter Umständen notwendige persönliche Beratung in der Apotheke zu entscheiden. Die Beratung über Bildtelefon via Internet konnte diese Verpflichtung des Apothekers zur Information und Beratung nicht erfüllen. In der Übertragung der Abgabe auf einen gewerblichen Dienstleister sah das Bundesverwaltungsgericht einen Verstoß gegen die Pflicht des Apothekers zur persönlichen Leitung der Apotheke. Daran konnten auch die im Vertrag mit der Gesellschaft geregelten Weisungsrechte mangels Durchsetzungsmöglichkeit nichts ändern.

Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2010, Az. 3 C 30.09 


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