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Unzulässigkeit des Sonntags-Verkaufs


Unzulässigkeit des Sonntags-Verkaufs

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat am 26.03.2013 unter dem Aktenzeichen 4 U 176/12 mit seinem Urteil verkündet, dass weihnachtsbezogenes Dekor nicht sonntags von einem Gartencenter in Niedersachsen verkauft werden darf, weil es sich dabei nicht um Zubehör zu Blumen und Pflanzen handelt.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen ein Gartencenter auf Unterlassung, da die Beklagte gegen die Regelung § 4 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) verstoßen haben soll. Verlangt wird außerdem die Erstattung von Abmahnkosten.

Die Klägerin hatte im Gartencenter Testkäufe durchgeführt, und dabei u.a. Christbaumkugeln, Weihnachtstassen, Weihnachtssterne, Kinderstiefel, Schneemannfiguren, etc. erworben. Mit diesen Verkäufen habe die Beklagte die Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten (NLöffVZG) verletzt, nach denen an Sonn- und Feiertagen lediglich Pflanzen und Blumen in kleinen Mengen in den Verkauf gebracht werden dürfen.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nach Aufforderung der Klägerin nicht ab.

Das Landgericht schloss sich dem Klägervortrag an und hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, andere Güter als Pflanzen und Blumen an Sonntagen in ihrer Verkaufsstelle zu veräußern. Auch zur Zahlung von Abmahnkosten wurde die Beklagte verurteilt. 

Das Gericht begründete die Entscheidung mit Blick auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des NLöffVZG. Diese Vorschrift (genauer: § 4 Abs. 1 Nr. 4 NLöffVZG)) sei nicht verfassungswidrig.

Die Berufung richtet sich gegen dieses Urteil mit der Begründung, eine Klagebefugnis der Klägerin sei nicht gegeben. Auch sei nicht geklärt worden, ob die mit der Pflanze (Weihnachtsstern) gekauften Sachen als Zubehör für Grabgestecke und Weihnachtspflanzen anzusehen seien.

Es treffe auch nicht zu, dass das NLöffVZG eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Es ginge bei der Regelung lediglich um die Arbeitszeit- und Arbeitsschutzbestimmungen und enthalte keine wettbewerbsregelnde Norm. Gleichwohl sei sie verfassungswidrig. Denn es sei nicht einzusehen, weshalb nur ein Gartencenter sonntags keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs anbieten dürfe, Tankstellen und Geschäfte in Flughäfen und Bahnhöfen jedoch schon.

Mit dieser Argumentation konnte die Beklagte jedoch nicht durchdringen, somit wurde die Berufung durch das OLG zurückgewiesen.

OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2013, Aktenzeichen: 4 U 176/12


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