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Unzulässigkeit der Werbung einer Tanzschule für einen garantierten Lernerfolg


Unzulässigkeit der Werbung einer Tanzschule für einen garantierten Lernerfolg

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat am 29.01.2013 unter dem Aktenzeichen 4 U 171/12 entschieden, dass eine Tanzschule in ihrer Werbung keinen Lernerfolg garantieren darf, da dies irreführend und somit wettbewerbswidrig sei. Die beklagte Tanzschule wurde zur Unterlassung einer solchen Werbung unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250000 €, ersatzweise zu Ordnungshaft verurteilt.

Im verhandelten Fall stritten zwei am gleichen Ort ansässige Tanzschulen um die Rechtmäßigkeit der Werbung der Tanzschule F. Diese führte aus, ihre Werbung sei allgemein gehalten und garantiere nicht, dass der Absolvent eines Tanzkurses die Tänze nach Abschluss des Kurses perfekt beherrsche, sondern lediglich, dass sich ein Lernerfolg einstellen werde. Damit werde auch an niedrige Erwartungen appelliert. Garantien dürfen schließlich nur nicht im Bereich der Heilmittelwerbung abgegeben werden.

Es schade auch nicht, dass der Name der Tanzschule mit dem Ortsnamen verknüpft sei, was dem Namen lediglich eine gewisse Hervorhebung verleiht. Hiergegen wandte sich die Gegenpartei mit dem Argument, der Name brächte erhebliche Wettbewerbsvorteile, die unzulässig seien.

Der Beklagte trägt vor, dem Kläger fehle schon das Rechtsschutzbedürfnis, da er früher einmal einen ähnlichen Fall verloren hatte und nun eigentlich ein Obsiegen des Beklagten wünsche. Der Kläger bestreitet, ein Abweisen der Klage erreichen zu wollen.

Das Gericht gab der Klage statt mit der Begründung, ein Rechtsschutzbedürfnis könne nicht verneint werden, eine dahingehende Vermutung des Beklagten sei nicht bewiesen worden. Zudem sei die Werbung mit der Erfolgsgarantie so gravierend, dass kein Grund zu der Annahme besteht, der Kläger könnte sich vorwiegend von sachfremden Gründen hat leiten lassen. Der Kläger hat diesbezüglich einen Unterlassungsanspruch, da die Werbung des Beklagten unlauter und irreführend sei. Somit sei sie wettbewerbswidrig.

Mit seiner Werbung spreche der Beklagte alle Interessenten an und nicht nur diejenigen mit niedrigen Erwartungen. Der Erfolg hänge jedoch auch vom Schüler ab, so dass ein Erfolg nicht garantiert werden könne. Die Erfahrung zeige zudem, dass nicht jeder das Tanzen so erlernen könne, dass es ästhetisch aussieht. Eine solche Vorstellung werde jedoch durch die Werbung erzeugt.

Nicht eindeutig hat sich das OLG zu der Frage geäußert, ob der BGH die Werbung eines Nachhilfeinstituts mit einer "Geld-zurück-Garantie" bei Misserfolg als wettbewerbswidrig ansieht. Das Urteil sei jedenfalls mit dem hier verhandelten Fall nur bedingt vergleichbar.

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2013, Az. 4 U 171/12


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