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Unzulässigkeit der Drohung mit der Schufa

Unzulässigkeit der Drohung mit einer Datenübermittlung an die Schufa Holding AG durch ein Inkassounternehmen


Unzulässigkeit der Drohung mit der Schufa

In dem Urteil vom 19.12.2013 hat das Oberlandesgericht Celle entschieden, dass die Drohung eines Inkassounternehmens mit einer Datenübermittlung an die Schufa unzulässig ist, wenn die Forderung bereits bestritten wurde. Ebenso hat das Unternehmen es zu unterlassen, personenbezogene Daten zu übermitteln, wenn die gesetzlichen Vorgaben dafür fehlen. 

Die Hintergründe der Entscheidung 

Der Kläger erhielt eine Mahnung von der Beklagten, bestritt das Bestehen der Forderung jedoch. Daraufhin meldete sich das Inkassounternehmen bei ihm mit einer Zahlungsaufforderung. Diese enthielt den Hinweis, dass die Daten des Klägers aus dem Schuldverhältnis gespeichert wurden und eine Meldung an die Schufa Holding AG bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28a BDSG erfolgen würde. Dies beantwortete der Kläger mit einem anwaltlichen Schreiben, welches die Ansprüche zurückwies und das Unternehmen aufforderte, die Weitergabe der Daten an die Schufa beziehungsweise auch die Drohung damit zu unterlassen.

Damit war der Fall aber nicht abgeschlossen, denn wiederum erhielt der Kläger eine Mahnung durch das Inkassounternehmen. Erneut enthielt diese eine Information, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28a BDSG eine Berechtigung bestehe, die Daten an die Schufa zu übermitteln. Zudem erfolgte der Hinweis, dass dies die Bonität des Klägers verschlechtern könnte. Außerdem wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten nur dann erfolgen würde, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist. 

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das OLG hat die (wenngleich noch nicht erfolgte) Übermittlung der Daten an die Schufa als unzulässig angesehen und den diesbezüglichen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Klägers bejaht. Der Kläger hat die Forderung bestritten, sodass die Voraussetzungen des § 28a BDSG gerade nicht vorgelegen haben. Durch die trotzdem mehrmals erfolgte Androhung der Übermittlung der Daten des Klägers an die Schufa lag die Gefahr einer Rechtsverletzung durch das Inkassounternehmen nahe. Die Mahnungen gingen nämlich in keinster Weise auf sein anwaltliches Schreiben ein, in dem er das Bestehen der Forderung bestritt. 

Das OLG sah in der Drohung mit der Meldung der Daten sogar eine versuchte Nötigung des Klägers, sodass auch bezüglich dieser Androhung ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 240, 22, 23 StGB gegeben ist. Zwar hat die Beklagte nur zutreffend aus dem Gesetz zitiert, jedoch waren die Hinweise in der konkreten Situation gerade nicht erforderlich, da die Forderung bereits bestritten war und somit kein Raum für die Anwendung des § 28a BDSG blieb. Stattdessen stellte der Hinweis auf die Datenmitteilung nach Ansicht des OLG ein außerprozessuales Druckmittel dar, um die Forderung durchzusetzen. 

OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013, Az. 13 U 64/13


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