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Unzulässiges Aufrechnungsverbot in AGB


Eine AGB-Klausel, wonach die Aufrechnung mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen unzulässig ist, hat das LG Freiburg auch unter Kaufleuten als unwirksam bewertet, wenn es sich um voneinander abhängige Forderungen handelt. 

Im konkreten Fall ging es um einen Werklieferungsvertrag über die Herstellung und Lieferung von Parketthölzern. Wäre der formularmäßige Ausschluss der Aufrechnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam, dann würde das bedeuten, dass der Kunde auch eine mangelhafte oder unfertige Leistung vergüten müsste und nicht mit den Kosten aufrechnen könnte, die ihm durch Mängelbeseitigung oder Fertigstellung entstehen. Dies hielt das Gericht für eine unangemessene Benachteiligung.

Urteil des LG Freiburg vom 17.12.2012

12 O 64/12


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