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unzulässiger Hinweis auf eine Nummer-eins-Stellung


unzulässiger Hinweis auf eine Nummer-eins-Stellung

Die Grenzen zwischen zulässiger Werbung und Irreführung der Kunden sind manchmal fließend, oft aber auch eindeutig. So hat das OLG Hamm in einem Urteil vom 5. Oktober 2010 unmissverständlich auf unzulässige Methoden - die in diesem Fall von einem Goldhändler angewendet wurden - hingewiesen. Das Gericht hatte sich in dem Urteil gleich mit drei Aspekten zweifelhafter Werbemethoden zu beschäftigen: dem Hinweis auf eine Nummer-eins-Stellung, einer zu Werbezwecken eingesetzten "bis zu"-Preisangabe sowie dem Problem, dass eine Aussage erst mittels eines Sternchenhinweises vervollständigt und dadurch in ihrer ganzen Bedeutung verständlich wurde - aber auch dies nur für gut informierte Kunden.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet irreführende geschäftliche Handlungen. Im Allgemeinen sind dies unwahre Äußerungen, die geeignet sind, Verbraucher zu täuschen und demjenigen, der diese Methoden anwendet, einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern zu verschaffen. Jeder Mitbewerber hat dann das Recht, im Falle von Verstößen gegen das UWG Unterlassung zu fordern - und die damit verbundenen Abmahnkosten geltend zu machen, die manchmal auch empfindlich sein können. 

In diesem Fall hatte die Klägerin den Beklagten wegen zweier Werbeanzeigen abgemahnt. In diesen war von dem Goldhändler als der "Nr. 1 im Münsterland" die Rede gewesen, außerdem wurde damit geworben, dass pro Gramm Gold "bis zu 26 Euro" gezahlt würden - Letzteres verbunden mit einem Sternchenhinweis. In dem Rechtsstreit ging es letztlich um Abmahn- und Verfahrenskosten. Inhaltlich gaben die Richter dem Kläger durchgängig Recht. 

So sei zunächst die Angabe "Ihre Nr. 1 im Münsterland" irreführend gewesen. Denn dadurch würde - im Zusammenhang mit den vermeintlich niedrigen Goldpreisen - eine Alleinstellung des Beklagten in der betreffenden Region behauptet. Dies sei mehr als eine bloße Bewertung, sondern eine Behauptung mit einem überprüfbaren Tatsachenkern, also zur Irreführung geeignet und rechtlich überprüfbar. Juristisch stelle diese Angabe einen Verstoß gegen die Paragrafen 3 und 5 des UWG dar.

Gegen dieselben Vorschriften verstießen nach der Auffassung der Hammer Richter auch die Angaben bezüglich des Goldpreises ("bis zu 26 Euro pro Gramm Gold"). Zwar sei es durchaus zulässig, Obergrenzen für Preise anzugeben, die auch tatsächlich bezahlt würden. Diese Höchstsätze dürften jedoch nicht nur einen verschwindend geringen Teil des Gesamtangebots ausmachen - wie es hier der Fall war. Gerade durch die Hervorhebung des Preises als Werbeaussage könne ein unzutreffender Eindruck erweckt werden.

Im vorliegenden Fall fand sich eine verdeutlichende Aussage erst in einem Sternchenhinweis. Darin wurde darauf hingewiesen, dass sich der Preis auf eine ganz bestimmte Legierung beziehe (999er Gold). Zum einen sei diese Aussage eine erhebliche Einschränkung, zum anderen könne der Verbraucher dies auch auf alle anderen Legierungen, beispielsweise 333er, 575er oder 750er Gold beziehen. Diese Gefahr bestehe insbesondere dann, wenn der Kunde im Einzelnen nicht über alle Gepflogenheiten des Goldverkaufs informiert sei. Im Übrigen sei es fraglich, ob ein durchschnittlicher Kunde die Sternchen-Äußerung überhaupt mitlese.

OLG Hamm, Urteil vom 05.10.2010, Az. I-4 U 64/10 


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