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Unzulässige Werbung mit zweifelhafter Zugabe


Unzulässige Werbung mit zweifelhafter Zugabe

Das Oberlandesgericht Köln hat im Oktober 2005 entschieden, dass die Einschränkung eines Preisrabatts irreführend ist, die als „ausgenommen Werbeware“ formuliert wurde. Was „Werbeware“ ist, sei für den Verbraucher nicht eindeutig, er sei also über die Einschränkung des Angebots nicht hinreichend aufgeklärt.

Der Betreiber eines Möbelhauses hatte eine an Endverbraucher gerichtete ganzseitige Zeitungsanzeige veröffentlicht, in der ab einem bestimmten Einkaufspreis als Prämie ein Farbfernseher versprochen wurde. Ein Sternchen hinter dem Prämienangebot führte zu einer Fußnote mit dem Text „Ausgenommen Werbeware“. Ein Gewerbeverband nahm diese Werbung als irreführend wahr und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen den Möbelhändler. In der ersten Instanz war der Möbelhändler unterlegen und daraufhin in Berufung gegangen, die nun vom OLG Köln verhandelt wurde.

Der Kläger hatte insbesondere gerügt, dass die Bedingungen für eine Prämie nicht klar und eindeutig angegeben worden seien und berief sich dazu auf den § 4 Ziffer 4 und 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Er zitierte insgesamt fünf Stellen aus der Zeitungsanzeige, von denen zwei den Passus enthielten, dass der Kauf von „Werbeware“ nicht für den Erhalt der Prämie qualifiziere. An anderer Stelle war die Einschränkung „nur auf Neueinkäufe“ und „ausgenommen bereits reduzierte Ware“ formuliert gewesen. Vor dem OLG Köln hatte die Berufung des Möbelhändlers teilweise Erfolg, denn nur die Formulierung „ausgenommen Werbeware“ wurde als irreführend gewertet, die anderen Formulierungen erschienen dem Gericht hinreichend deutlich.

Laut § 4 UWG handelt unlauter, wer bei Preisnachlässen (und als solcher gilt auch die Vergabe einer Sachprämie) die Bedingungen für deren Gewährung nicht hinreichend deutlich macht. Gerade bei Preisnachlässen ist die Missbrauchsgefahr besonders hoch, denn sie bieten einen besonders hohen Anreiz zum Kauf einer Ware. Die Einschränkung „Ausgenommen bereits reduzierte Ware“ beurteilte das Gericht als verständlich und für einen typischen Verbraucher unproblematisch. Was „reduzierte Ware“ ist, sei auch Neukunden des Händlers verständlich. Die Formulierung „Nur auf Neueinkäufe“ war nach Ansicht des Gerichts möglicherweise nicht vollkommen eindeutig, wurde aber im Sinne von § 3 als Bagatelle gewertet. Es bestünde zwar die Möglichkeit, den Begriff „Neueinkäufe“ falsch zu verstehen, im konkreten Fall sei dies aber unwahrscheinlich.

Die Einschränkung „ausgenommen Werbeware“ jedoch sei eindeutig irreführend, denn ein durchschnittlicher Kunde wisse nicht, was unter „Werbeware“ zu verstehen sei. Unter dem Begriff könne man sowohl Ausstellungsstücke verstehen als auch besonders beworbene Artikel. Der Verbraucher sei aber vor solchen Unsicherheiten über die Bedingungen eines Rabatts zu bewahren. Der beklagte Möbelhändler dürfe also diese Formulierung nicht mehr verwenden.

Das Berufungsgericht urteilte auch in einem weiteren Punkt. So hatte das Möbelhaus in der beanstandeten Anzeige ein Gewinnspiel beworben, bei dem ein Urlaub oder Warengutscheine zu gewinnen waren. Der Kläger hatte dem Möbelhaus vorgeworfen, die Teilnahmebedingungen wären unklar formuliert. Das Gericht der ersten Instanz hatte diese Ansicht geteilt und das Möbelhaus zur Unterlassung verpflichtet. Das OLG Köln gab aber in diesem Punkt der Berufung statt. Zwar sei der Begriff „Teilnahmebedingungen“ mehrdeutig und auch gesetzlich nicht geregelt, der Möbelhändler hatte unter diesem Punkt angegeben, auf welche Art man am Gewinnspiel teilnehmen könne und bis zu welchem Datum die Teilnahmekarte abzugeben sei. Dem Gericht war nicht ersichtlich inwiefern dem Kunden Informationen vorenthalten worden sein könnten. Von einer Irreführung des Verbrauchers könne in diesem Punkt also keine Rede sein. Auch sei die Werbung in diesem Fall übersichtlich gestaltet gewesen, sodass eine Verwirrung über die Teilnahmemodalitäten unwahrscheinlich sei.

Dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist insbesondere zu entnehmen, dass Einschränkungen von Rabattaktionen so formuliert sein müssen, dass ein durchschnittlicher Verbraucher sie auch versteht. Ein Wort wie „Werbeware“ ist aber so missverständlich, dass Unklarheit über die Bedingungen besteht, unter denen man in den Genuss der Prämie gelangt.

OLG Köln, Urteil vom 14.10.2005, Az. 6 U 57/05


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