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Unzulässige Werbung mit kostenloser Venenuntersuchung

LG Stade, Urteil vom 16.06.2011, Az. 8 O 23/11


Unzulässige Werbung mit kostenloser Venenuntersuchung

Einem Krankenhaus ist es untersagt, unter der Überschrift „Kostenlose Sprechstunde“ in einer örtlichen Zeitung oder anderen Medien mit einer für alle kostenlosen Venenkurzuntersuchung zu werben. Das hat das Landgericht Stade entschieden (LG Stade, Urteil vom 16.06.2011, Az. 8 O 23/11). Das Gericht gab damit einer Klage der Wettbewerbszentrale statt, welche in der Werbung des Krankenhauses einen unzulässigen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz gesehen hatte.
(Normen: § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG; § 7 HWG)

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Im Verfahren trat ein eingetragener Verein als Kläger auf, dessen satzungsmäßiger Zweck vor allem die Einhaltung der Regularien des lauteren Wettbewerbs ist. Die Beklagte ist die Chefärztin eines Krankenhauses. In ihrer Funktion als Krankenhausleitung schaltete sie am 13.08.2010 einen Artikel in der örtlichen Zeitung. Im Artikel ging es u. a. um eine Telefonsprechstunde, welche die Beklagte anbot. Hierzu hieß es im Artikel wörtlich „Mit der Telefonsprechstunde erhalten Betroffene und Interessierte die Möglichkeit, erste Ratschläge für das individuelle Venenproblem und den Umgang damit zu bekommen“. Nach einer Zwischenüberschrift „Kostenlose Untersuchung“ hieß es weiter: „Wer es dann medizinisch genauer wissen will, hat an jedem ersten Sonnabend im Monat die Möglichkeit, sich einer kostenlosen Venenkurzuntersuchung zu unterziehen. (…)“.

Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Konkret wurde ein Verstoß gegen das aus § 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) folgende Zuwendungsverbot moniert, weswegen die Werbung ebenfalls berufswidrig sei. Mit seiner Klage begehrte der Verein, die Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen sowie die aus der Sache folgenden Kosten zu tragen.

Aus den Gründen
Das LG Stade schloss sich der Meinung der Klägerin an. Nach Ansicht der mit dem Fall betrauten Richterinnen und Richter war die Werbung der Beklagten unzulässig, weil sie medizinische Leistungen des Krankenhauses zum Gegenstand hatte, welche nicht kostenlos sein dürfen. Schließlich seien ärztliche Leistungen in aller Regel nur gegen Geld zu erhalten. Insbesondere die Ausnahme des § 7 Abs. 1 Nr. 4 HWG, welcher die Erteilung von Auskünften und Ratschlägen kostenlos bleiben lässt, käme im vorliegenden Fall nicht Betracht. Begründet wurde dies damit, dass Venenuntersuchungen schon denknotwendigerweise nicht aus der Erteilung von Auskünften oder Ratschlägen bestünden können. Vielmehr beinhalte eine Untersuchung auch eine individuelle Befunderhebung, welche zweifelsohne eine ärztliche Leistung darstelle. Ärztliche Leistungen können aber – so das Gericht – nicht kostenlos sein und dürfen damit nicht als solche beworben werden. Im Ergebnis gab das Gericht damit der Klage des Vereins statt. Ihm wurde ein Unterlassungsanspruch gegen die Ärztin und ihr Krankenhaus zugesprochen. Dieser wurde auf § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 sowie § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 7 HWG gestützt.

Kommentar
Das Urteil des LG Stade mag auf den ersten Blick etwas eigenartig wirken. Schließlich könnte man sich fragen, warum es nicht möglich sein soll, ärztliche Leistungen kostenlos anbieten zu können. Allerdings steckt hierhinter mehr als man auf den ersten Blick meinen könnte. Medizinische Leistungen dürfen nicht als kostenlos beworben werden, weil sonst ein (wohl) extremer Preiskampf um medizinische Leistungen losgetreten werden würde. Dieser hätte einen unvorhersehbaren Qualitätsabfall zur Folge und ist deshalb abzulehnen. Das Urteil des LG Stade kann damit auf ganzer Linie überzeugen. Ihm ist zuzustimmen.

LG Stade, Urteil vom 16.06.2011, Az. 8 O 23/11


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