Unzulässige Werbung mit „Geld-zurück-Garantie“
Wirbt ein Unternehmen mit einer „Geld-zurück-Garantie“, die nur unwesentlich von den grundsätzlichen gesetzlichen Rückgaberegelungen abweicht und deren Detailvoraussetzungen nur schwierig zugänglich sind, so handelt es unlauter. Werbung mit erfundenen Gütesiegeln oder solchen, bei denen die Vergabekriterien unklar bleiben, sind unzulässig.
1.) In vorliegendem Fall hatte ein Internetanbieter seine Produkte mit einer „Geld-zurück-Garantie“ beworben, die sich in Wirklichkeit jedoch nur durch eine Verlängerung der gesetzlichen Rückgabe- und Widerrufsfrist um eine Woche ausdrückte. Außerdem setzte das Unternehmen zusätzliche hohe Hürden an (Ware muss bei Rückgabe originalverpackt sein), um überhaupt in den Genuss der Garantie zu gelangen. Weiterhin waren die Detailbestimmungen in einer nicht verlinkten Unterseite des Internetauftritts „versteckt“.
2.) Das Unternehmen warb mit einer erfundenen Medaillentafel „Deutscher Anbieter“ neben realen Gütesiegeln.
3.) Weiterhin gab es an, über 100.000 zufrieden Kunden zu haben und stellte dafür einige Bestbewertungen zur Verfügung, die jedoch nicht repräsentativ für die genannte Kundenzahl standen.
4.) Schließlich warb es mit einem „Shop Usability Award“, dessen Vergabekriterien nicht öffentlich zugänglich waren.
Das Gericht führt hierzu aus:
1.) Eine „Geld-zurück-Garantie“ stelle eine Verkaufsförderungsmaßnahme dar. Sie müsse daher klar und eindeutig gefasst sein. Die Details zur Erfüllung der Garantie müssten leicht zugänglich sein (z.B. über einen Link), insbesondere dann, wenn hohe Hürden an die Erfüllung gestellt würden oder die Garantie nur marginal sei (vgl. BGH, Az. I ZR 194/06). Sei dies nicht erfüllt, so läge eine unlautere Werbung im Sinne der §§ 3 und 5a Abs. 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.
2.) Wird ein erfundenes Gütesiegel „Deutscher Anbieter“ mit den deutschen Nationalfarben unmittelbar neben realen Gütesiegeln geführt, so müsse der Verbraucher annehmen, dass auch dieses Siegel verliehen worden sei. Weiterhin weise das erfundene Siegel auf ein Qualitätssiegel analog zu „Made in Germany“ hin, was real so nicht vorliege. Eine solche Werbung sei nach §§ 5 und 5a UWG irreführend.
3.) Gleiches gelte für die „marktschreierische“ Äußerung, man habe über 100.000 zufriedene Kunden. Die Werbung belasse es nämlich nicht bei dieser bloßen Äußerung, sondern stelle beispielhaft 5-Sterne-Berwertungen zur Verfügung, wodurch der Eindruck erweckt würde, alle 100.000 Kunden seien mit dem Händler zufrieden, was nicht dokumentiert werden könne.
4.) Die Werbung mit einem real verliehenen „Award“ sei dann nach § 5 UWG unzulässig, wenn für die Vergabe dieses Siegels keine Vergabebedingungen bekannt seien. Die Kriterien für solche Auszeichnungen müssten „verifizierbar“ sein.
Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich durch die Wiederholungsgefahr, die nur durch eine Unterlassungserklärung unterbunden werden könne (vgl. BGH, Az. I ZR 123/82).
In der Praxis bedeutet dies, dass auch im Internet ausschließlich mit echten Gütesiegeln geworben werden darf. Eigenvergaben sind unzulässig, ebenso Phantasiesiegel. Die Werbung mit verliehenen Auszeichnungen (Awards) ist nur dann zulässig, wenn die Kriterien der Vergabe öffentlich zugänglich und überprüfbar sind. Insbesondere sind käufliche „Awards“ unzulässig, da sie nicht wirklich verliehen wurden. Wirbt ein Unternehmen mit einer großen Anzahl von „zufriedenen Kunden“ und stellt es dabei exemplarisch einige Bestnotenbewertungen zur Verfügung, so ist dies nur dann keine irreführende Werbung, wenn alle genannten Kunden dokumentierbare Bestbewertungen abgegeben haben. Schließlich ist an eine „Geld-zurück-Garantie“ eine klare und eindeutige Regelung gekoppelt, die für den Kunden leicht auffindbar sein muss (z.B. durch einen Link). Weiterhin darf sie nicht nur marginal sein oder überhöhte Anforderungen zur Erfüllung stellen.
LG Berlin, Urteil vom 29.10.2013, Az. 15 O 157/13