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Unzulässige Werbung mit einer Spitzenstellung

Unzulässige Werbung mit einer Spitzenstellung - wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands


Unzulässige Werbung mit einer Spitzenstellung

Das LG Osnabrück hat mit Urteil vom 2. Juni 2010 entschieden, dass die Werbeaussage einer Apotheke, die sich selbst als "Die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands" bezeichnet, aufgrund ihrer Eignung zur Irreführung wettbewerbswidrig sein kann. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Aussage um eine Alleinstellungsbehauptung. Alleine die Tatsache, dass die Werbeaussage mit dem einschränkenden Wort "wahrscheinlich" gekennzeichnet wird, rechtfertigt noch nicht, dass der Verbraucher gerade nicht davon ausgehen wird, dass es sich bei der Apotheke in Wirklichkeit nicht um den günstigsten Anbieter handelt. Denn der Gesamteindruck vermittelt, dass die werbende Apotheke sich preislich von der inländischen Konkurrenz deutlich abhebt. Insofern die veranschlagten Preise allerdings nicht unterhalb der Preisvorstellungen der Konkurrenzanbieter liegen, ist eine irreführende Werbeaussage unzweifelhaft gegeben. 

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverband im Sinne des § 13 UKlaG, der sowohl branchenübergreifend als auch überregional tätig geworden ist. Der Beklagte war demgegenüber Inhaber einer Präsenz- sowie Internetapotheke. Seine Versandapotheke bewarb der Beklagte auch im Fernsehen mit der streitgegenständlichen Werbeaussage. Nach Ansicht des Klägers handelte es sich bei der Aussage um eine Alleinstellungsbehauptung. Durch die Werbung werde der Eindruck vermittelt, dass sich die günstigsten Preise auf das vollständige Warensortiment der Internetapotheke beziehen würden. Bei seinem Vortrag stützt sich der Kläger auf die gesetzlich vorgeschriebene Preisbindung. Diese gilt insbesondere für verschreibungspflichtige Medikamente. Aber auch eine Vielzahl von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln muss zu einem Standardpreis von den Apotheken angeboten werden. In dem Rechtsstreit war es unstreitig, dass der Beklagte gerade bei den nicht verschreibungspflichtigen Mitteln keineswegs den günstigsten Preis angeboten hat. Nichtsdestotrotz beantragte der Beklagte die Klageabweisung. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Werbeaussage durch den Zusatz "wahrscheinlich" deutlich mache, dass voraussichtlich nur 51 % seines gesamten Warensortiments zum günstigsten Preis angeboten werden. Zudem werde die Aussage seiner Meinung nach von den Verbrauchern ausschließlich auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bezogen. Zuletzt wies er darauf hin, dass die konkurrierenden Unternehmen im Regelfall Versandkosten erheben, die er seinen Kunden erspart. 

Das LG Osnabrück hat der zulässigen Klage im Ergebnis stattgegeben. Der Einwand des Klägers war deswegen begründet, weil die streitgegenständliche Werbung, die von dem Beklagten veröffentlicht wurde, gegen §§ 3, 5 UWG verstoßen hat. Nach allgemeiner Auffassung wird durch die Aussage der Werbung impliziert, dass der Beklagte bei allen Medikamenten den günstigsten Preis anbieten kann. Durch das Wort "wahrscheinlich" wird diese Aussage auch nicht relativiert. Denn der durchschnittlich informierte Verbraucher wird die Aussage nicht dahingehend mathematisch bewerten, dass lediglich 51 % des gesamten Warensortiments zu einem niedrigen Preis verkauft werden. Stattdessen wird der Zusatz so verstanden, dass der Beklagte sämtliche Erkenntnismöglichkeiten genutzt hat, um die Preise der konkurrierenden Anbieter auszuwerten. Letztendlich kann von dem Verbraucher auch nicht erwartet werden, dass er zwischen den 51 % sowie den verbleibenden 49 % selbstständig differenzieren muss. Zudem ist kein Grundsatz ersichtlich gewesen, wonach sich aus dem Wort "wahrscheinlich" ohne weitere Ausführungen eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit von 51 % ergibt. Immerhin konnte der Beklagte von seinen Kunden auch nicht erwarten, dass sie über die entsprechende Sachkunde verfügen. Die Aussage ist folglich im Hinblick auf den durchschnittlich informierten Verbraucher zu bewerten. Das Gericht konnte auch nicht von dem Einwand des Beklagten überzeugt werden, dass er keine Versandgebühren erhebe. Dieser hatte im Prozess selbst vorgetragen, dass der durchschnittliche Einkaufswert seiner Kunden bei 48 € liegen würde. Bei derartigen Bestellungen verzichten auch die konkurrierenden Unternehmen in aller Regel auf eine Versandkostenpauschale. 

LG Osnabrück, Urteil vom 02.06.2010, Az. 18 O 106/09 


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