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Unzulässige Werbung mit einem "Bisher"-Preis

LG Bochum, Urteil vom 24.03.2016, Az. I-14 O 3/16


Unzulässige Werbung mit einem "Bisher"-Preis

Das Landgericht Bochum hat mit seinem Urteil festgestellt, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Anbieter von Textilien mit einem sogenannten "Bisher-Preis" wirbt und damit den Kunden anlockt, zu dem jetzt beworbenen und etikettierten niedrigeren Preis zu kaufen, wenn diese Preisänderung bereits in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten erfolgt ist.

Im entschiedenen Fall hatte ein Betreiber eines Online-Shops seine Waren explizit mit einem "Bisher-Preis" beworben und gegenüber diesem den neuen, günstigeren Preis durch Streichung herausgestellt. Für diese Art der Werbung für seine Artikel wurde der Betreiber von einem Konkurrenten aufgrund wettbewerbswidrigen Verhaltens auf Unterlassung verklagt.

Der Kläger argumentierte, dass die Preisherabsetzung vom "Bisher-Preis" auf den jetzt aktuell beworbenen Preis bereits mehr als 3 Monate zurückliegen würde.

Das Landgericht Bochum folgte in seinem Urteil dieser Argumentation des Klägers und stellte insbesondere auf die substantielle Anlockwirkung der Werbung mit dem "Bisher-Preis" ab. Gerade wenn den Käufern ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Preisreduzierung suggeriert wird, hat diese angeblich gerade erfolgte Preisreduzierung eine erhebliche Auswirkung auf die Kaufentscheidung, weil der Käufer im Glauben ist, dadurch einen besonders günstigen Kauf zu tätigen.

Diese Werbung stellt somit nach Auffassung des LG Bochum eine Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechtes dar. Grundsätzlich hat das Gericht zwar die Werbung mit "bisher-Preisen" gebilligt. Die Grenze zwischen zulässiger Werbung und einer Irreführung im Sinne des Wettbewerbsrechtes liegt aber im Einhalten eines angemessenen Zeitraums für die Werbung mit dem "bisher-Preis". Das Gericht hält einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten hier für unzulässig. Die Werbung mit vorherigen Preisen ist folglich grundsätzlich zulässig. Dabei darf sich der werbende Unternehmer auch optischer Hilfsmittel bedienen. Dass heißt in der Praxis, dass er den alten und neuen Preis auch farblich oder grafisch auffällig herausstellen darf, um den größtmöglichen Kaufanreiz und Werbeeffekt zu generieren. Allerdings darf die Grenze zu einer relevanten Verletzung des Wettbewerbsrechtes im Sinne einer Irreführung des Verbraucher dadurch nicht überschritten werden. Dem Werben mit durchgestrichenen "Bisher-Preisen" sind daher vor allem in zeitlicher Hinsicht klare Grenzen gesetzt. Der Unternehmer muss die Werbung mit einem "Bisher-Preis" spätestens nach Ablauf von einigen Wochen einstellen, um keine Irreführung des Verbrauchers zu begehen und sich nicht dem Risiko auszusetzen, von Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Eine solche Unterlassung kann vor Gericht auch zu einer Schadensersatzpflicht führen und somit für das unzulässig und irreführend werbende Unternehmen teuer werden. Ein Zeitraum von mehreren Monaten bei der Werbung mit "Bisher-Preisen" wird von der Rechtsprechung sicher als Irreführung eingestuft. Im dem Urteil zugrunde liegenden Fall wurden dem Konkurrenten des Werbetreibenden zusätzlich zum Unterlassungsanspruch auch die Kosten der Abmahnung zugesprochen, weil auch keine Anzeichen für eine rechtsmissbräuchliche Nutzung des Instruments der Abmahnung festzustellen waren. Bei einer Zeitspanne von 3-Monaten entfällt auch die Pflicht, den Einzelfall hinsichtlich der Zeitspanne genau zu prüfen, weil die Irreführung über einen solch langen Zeitraum offensichtlich ist.

LG Bochum, Urteil vom 24.03.2016, Az. I-14 O 3/16


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