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Unzulässige Werbung mit Anwendungsgebieten

OLG Koblenz, Urteil vom 27.01.2016, Az. 9 U 895/15


Unzulässige Werbung mit Anwendungsgebieten

Das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz hat mit seinem Urteil vom 27.01.2016 unter dem Az. 9 U 895/15 entschieden, dass Werbung für ein Medikament mittels Angaben zu einer Heilwirkung unzulässig ist, wenn diese Wirkung nicht nachgewiesen ist. Daher müsse es auch unterlassen werden, für ein homöopathisches Mittel zu werben, das gegen Entzündungen des Hals-Nasen-Rachentrakts und der Nasennebenhöhlen helfen soll und dafür auch zugelassen ist, soweit dieses Mittel auch Hilfe bei Schnupfen und chronischer Sinusitis verspricht sowie eine regenerierende Wirkung auf die Schleimhaut der Nase. Für ein homöopathisches Produkt gegen nervöse Unruhezustände darf nicht mit der Aussage geworben werden, das Produkt fördere Gelassenheit und helfe, den Herausforderungen gestärkt entgegenzugehen, es fördere Selbstheilungskräfte und stelle körperliches und seelisches Gleichgewicht her.

Der Hersteller eines homöopathischen Mittels, für das als Präparat gegen „Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes und der Nasennebenhöhlen“ die Zulassung erteilt wurde, warb dafür im Jahr 2014 damit in einer Zeitschrift, indem er das Mittel als „schnell und effektiv“ bei akutem und chronischem Schnupfen darstellte und als abschwellend und entzündungshemmend bezeichnete. Ein anderes homöopathisches Mittel soll laut Werbung die Gelassenheit und die Ruhe fördern.
Das Landgericht in Bad Kreuznach hatte die Unterlassungsklage abgewiesen und ausgeführt, der Pharmakonzern werbe für die Mittel nicht Wirkungen, die außerhalb der für das Mittel zugelassenen Anwendungsgebiete liegen würden. Auf Berufung des Klägers hat das OLG das Urteil teilweise abgeändert und diese Werbung für beide Mittel mit den beanstandeten Aussagen weitgehend untersagt. Die Werbung sei teilweise irreführend, da die behauptete Wirkung nicht vom zugelassenen Anwendungsgebiet umfasst sei und auch nicht zweifelsfrei nachgewiesen worden sei.

Die Werbung mit dem Hinweis, das Präparat, das gegen Entzündungen des Hals-Nasen-Rachenraumes wirken solle, wirke auch „schnell und effektiv“ bei Schnupfen und wirke „regenerierend auf die Nasenschleimhaut“, sei als irreführend und daher nicht als zulässig anzusehen, denn aus der Zulassung des Mittels durch das Bundesamt könne die behauptete Wirkung nicht hergeleitet werden. Außerdem sei eine „regenerierende Wirkung des Produkts auf die Nasenschleimhaut“ nicht von dem Anwendungsgebiet in der Zulassung umfasst. Die Wirkungsweisen hätten auch nicht wissenschaftlich belegt werden können. Wenn ein Medikament jedoch die Hürde der Zulassung seitens des Bundesamtes für Arzneimittel genommen hätte, könne grundsätzlich von einer wissenschaftlich belegbaren Wirkung ausgegangen werden, jedenfalls, was das zugelassene Anwendungsgebiet betreffe. Der Hersteller könne dann damit auch werben. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass das Unternehmen für das Mittel geworben hatte, indem es darauf hinwies, es helfe bei Schnupfen.
Jedoch dürfe für dasjenige homöopathische Arzneimittel, das gegen „nervöse Störungen wie Schlafstörungen und Unruhe sowie Verstimmungszustände“ zugelassen wurde, nicht mit Aussagen geworben werden, es helfe, den Herausforderungen gestärkt entgegenzutreten, usw. Denn diese Werbeaussagen seien nicht vom zugelassenen Anwendungsgebiet umfasst und es sei auch die entsprechende Wirksamkeit nicht bewiesen.

OLG Koblenz, Urteil vom 27.01.2016, Az. 9 U 895/15


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