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Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Werbung für Nahrungsergänzungsmittel


Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Das OLG Hamm hat eine Entscheidung bezüglich der Werbeversprechen von Nahrungsergänzungsmitteln getroffen. Danach ist es ein unzulässiger Verstoß gegen das UWG, mit positiven gesundheitlichen Wirkungen des Nahrungsergänzungsmittels auf bestimmte Körperfunktionen (im vorliegenden Fall der Gelenkgesundheit) zu werben, wenn diese wissenschaftlich nicht ausreichend durch anerkannte Studien belegt sind.

Hintergründe der Entscheidung 

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ein Produkt vertrieben, das mithilfe von Bestandteilen wie Weihrauch, Weidenrinde und Teufelskralle laut Werbeaussagen die Gelenkfunktion unterstützen solle. Außerdem wurde durch die Werbeaussagen auf der Internetpräsenz für das Nahrungsergänzungsmittel der Eindruck erweckt, dass das Mittel entzündungshemmend und schmerzlindernd bei Gelenkkrankheiten und gesundheitsfördernd sei. Ohne nähere Angaben zu der dafür erforderlichen Dosis des jeweiligen Bestandteils zu machen, hat die Beklagte zahlreiche physiologische Verbesserungen beschrieben, die durch die Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels entstehen sollten. 

Verstoß gegen die Health Claims Verordnung und das UWG

Für solcherlei Heilbehauptungen in Bezug auf die Inhaltsstoffe des Mittels und auch bezüglich der Menge, in denen die Nährstoffe im Endprodukt vorhanden sind, fehlte es jedoch an einer wissenschaftlichen Absicherung, wie das Oberlandesgericht Hamm festgestellt hat. Diesen Beweis muss aber der Werbende, also die Beklagte, erbringen und nicht der Kläger, der die Werbung angreift. Da ein solcher Beweis der Beklagten hier nicht gelungen ist, liegt ein Verstoß gegen die Health Claims Verordnung (HVCO) vor, der zur Unlauterbarkeit der Werbung nach § 3 UWG führt, ohne dass es auf eine konkrete Irreführung ankäme. 

Die HCVO gilt nicht nur für Arzneimittel, sondern auch für gesundheitsbezogenen Aussagen wie die hier vorliegenden Wirkungsangaben bei Nahrungsergänzungsmitteln. Die Verordnung verbietet ungesicherte Werbeaussagen schon dann, wenn nach dem Verständnishorizont des Werbeadressaten eine Aussage bezüglich der Wirkung vorliegt und diese nicht durch anerkannte wissenschaftliche Studien abgesichert ist. 

Auch weitere Verstöße gegen die HCVO, wie der fehlende Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, der bei einem Nahrungsergänzungsmittel erforderlich ist, wurden durch das Oberlandesgericht Hamm festgestellt. Durch die Verbreitung der ungesicherten Werbeaussagen über eine überall verfügbare Internetwerbung ist der Verstoß gegen das UWG auch spürbar geworden. 

Die Beklagte hat letztlich also aufgrund verschiedener Rechtsquellen auf nationaler und europäischer Ebene die unzulässige Gesundheitswerbung zu unterlassen. 

OLG Hamm, Urteil vom 04.07.2013, Az. 4 U 20/13 


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