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Unzulässige Werbung für Münzen in 'streng limitierter Auflage'

LG Braunschweig, Urteil vom 21.12.2011, Az. 9 O 1286/11


Unzulässige Werbung für Münzen in 'streng limitierter Auflage'

Die Werbung mit Münzen in „streng limitierter Auflage“ kann irreführend und unzulässig sein. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächliche Auflage des so beworbenen Motives etwa 1,5 Millionen Stück betrage. Eine solche Auflage ist bereits begrifflich nicht mehr als „streng limitiert“ anzusehen. Vielmehr dient eine derartige Formulierung ausschließlich dazu, eine Verknappung des Angebotes vorzutäuschen und den Kunden zu einer raschen Kaufentscheidung zu veranlassen.

Sachverhalt
Der Kläger ist der Dachverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet gewerblich Münzen an Verbraucher an. Zu diesem Zweck versandte die Beklagte Werbepost. Dort wurde für eine 10,00 € Münze mit insgesamt sechs verschiedenen Motiven, welche vom Bundesfinanzministerium als Sonderprägung herausgegeben wurde, geworben. Als Normalprägung sind je Motiv etwa 1,5 Millionen Stück geprägt worden.

Insbesondere für Sammler wurden die Münzen als Stempelglanz Edition mit einer Zahl von etwa 300.000 Münzen pro Motiv ausgebeben. Mit der Münze kann regulär zum Nennwert bezahlt werden. Die Münze wurde insgesamt als „amtlich streng limitiert beworben.“ Es war von einer „seltenen Gelegenheit“ die Rede. Nur wenige Bundesbürger können tatsächlich alle sechs Motive erwerben. Die Formulierung „streng limitiert“ war zusätzlich durch eine Unterstreichung hervorgehoben worden.

Die Beklagte trägt vor, dass die Gesamtzahl der Münzen durch einen Kabinettsbeschluss im veröffentlichen Bundesgesetzblatt streng limitiert worden sei.

Entscheidung
Das Landgericht Braunschweig sah durch diese Werbung eine Irreführung der Verbraucher gegeben und bejahte einen Verstoß gegen §§ 5 Abs. 1, Nr. 1 UWG. Mit der werbenden Formulierung „amtlich streng limitiert“ hat sich die Beklagte in unlauterer Weise einen Wettbewerbsvorteil durch das Vorspielen einer seltenen Kaufgelegenheit geschafft.

Entscheidend für die Einschätzung, ob eine Ware lediglich limitiert vorhanden ist, oder in ausreichender Stückzahl erworben werden kann, ist die Beurteilung durch einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, wobei insbesondere der konkret angesprochene Verbraucherkreis zu berücksichtigen ist.

Zutreffend ist, dass die Limitierung im Bundesgesetzblatt erwähnt worden ist. Eine amtlich streng limitierte Auflage wird dort jedoch nicht erwähnt. Eine Limitierung bedeutet grundsätzlich lediglich eine Einschränkung. Auch die Auflage von 1,5 Millionen Stück ist daher als Limitierung anzusehen, da diese Auflage auch später nicht erhöht wird.

Durch den Zusatz einer „strengen“ Limitierung kommt es bei dem Verbraucher zu einer Fehlvorstellung dahingehend, dass es sich bei diesen Münzen um seltene Münzen handelt, bei denen mit zunehmendem Zeitablauf mit einem erheblichen Wertzuwachs gerechnet werden kann. Die Beklagte selbst verwendet in dem Werbeprospekt den Begriff „begehrte Sammlerobjekte“ und spricht von einer „seltenen Gelegenheit, da nur wenige Bundesbürger alle sechs Motive besitzen könnten“.

Aufgrund dieser Formulierungen muss sich dem Verbraucher der Eindruck aufdrängen, dass alle sechs Motive nur in sehr geringer Auflage vorhanden sind und ein rasches Handeln erforderlich ist, um den kompletten Münzensatz noch erwerben zu können. Unter einer geringen Auflage sind daher allenfalls einige tausend Münzen zu verstehen. Die Auflage von jeweils 1,5 Millionen Münzen sprengt dieses Erwartungsbild deutlich.

Ferner ergibt sich die in Umlauf gebrachte Auflage aufgrund der von allen Münzhändlern abgegebenen verbindlichen Bestellungen anhand einer erwarteten Nachfrage. Das Finanzministerium ermittelt aufgrund dieser Bestellungen die tatsächlich zu prägende Auflage. Insofern wird keine Limitierung vorgenommen, sondern das Angebot nahezu 1:1 der zu erwartenden Nachfrage angepasst.

Fazit
Das Landgericht Braunschweig hat zu Recht eine Irreführung angenommen. Das Vortäuschen eines vermeintlich knappen Warenbestandes ist geeignet die Kaufentscheidung eines Verbrauches unsachlich zu beeinflussen. Gerade im Bereich des Münzhandels, in dem vor allem die Auflagenzahl über den Sammelwert der Münze bestimmt, führt eine solche Werbung zwangsläufig zu höheren Bestellungen. Aufgrund der hohen Auflage von 1,5 Millionen Exemplaren sind Wertsteigerungen über den Nennwert von 10,00 € hinaus jedoch, entgegen der berechtigten Vorstellung des Verbrauchers, nicht zu erwarten.

LG Braunschweig, Urteil vom 21.12.2011, Az. 9 O 1286/11


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