Unzulässige Werbung einer Apotheke: "Rezepteinlösung und Beratung in unserem diskreten Beratungsbereich"
Die Inhaberin einer Apotheke hatte im Schaufenster und vor der Apotheke auf einem Plakat mit der Aufschrift „Rezepteinlösung und Beratung in unserem diskreten Beratungsbereich“ geworben. In den Räumlichkeiten der Apotheke gab es tatsächlich einen Bereich, der durch Wände und Türen vollständig vom übrigen, öffentlich zugänglichen Verkaufsbereich abgetrennt war.
Die Apothekerin sah sich erst einer Abmahnung und dann der Klage eines Konkurrenten ausgesetzt. Er beanstandete den Hinweis auf den "diskreten Beratungsbereich", weil die Beklagte dadurch mit einer schon von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Selbstverständlichkeit werbe. Bei potentiellen Kunden entstehe der unzutreffende Eindruck, konkurrierende Apotheken böten keine Möglichkeit einer diskreten Beratung. Außerdem bestritt der Kläger, dass der Beratungsbereich schalldicht und das Mithören dort geführter Kundengespräche nicht möglich sei. Er klagte daher auf Unterlassung der Werbung mit der beanstandeten Aussage und auf Ersatz seiner Abmahnkosten.
Beim LG Wuppertal hatte er mit der Klage keinen Erfolg.
Das Gericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 8 I 1 UWG verneint, weil die Beklagte sich nicht unlauter verhalten und nicht mit einer Selbstverständlichkeit geworben habe. Es sei zwar richtig, dass nach § 4 IIa ApoBetrO eine Apotheke so einzurichten sei, dass sie gewissen Mindestanforderungen an die Gewährleistung der Diskretion von Beratungsgesprächen genüge. Über diesen vorgeschriebenen Mindeststandard gehe das Angebot der Beklagten jedoch hinaus. Sie biete ihren Kunden neben dem normalen Verkaufsraum einen zusätzlichen und vom Rest der Apotheke abgetrennten geschlossenen Bereich für Rezepteinlösungen und Beratungen an. Kunden, die aufgrund der Natur ihres Anliegens dieses nicht am für alle zugänglichen Verkaufstresen vortragen wollten, könnten auf den Beratungsbereich ausweichen, in dem ihre Privat-/Intimsphäre in besonderem Maße gewahrt werde. Durch dieses Zusatzangebot hebe sich die Apotheke der Klägerin positiv von den Mitbewerbern ab. Dabei reiche es aus, dass der durch die Wände und Türen nicht einsehbare Raum aufgrund seiner Gestaltung gegenüber dem Einzelverkaufstresen auch ein höheres Maß an Schallschutz und damit Diskretion biete, ohne dass er komplett schalldicht sein müsse. Die Apotheke der Beklagten weise damit eine Besonderheit auf, mit der die Inhaberin auch werben dürfe.
Das Argument des Klägers, da in dem abgetrennten Bereich auch ein Kopiergerät und Regale untergebracht seien, eigne er sich nicht als diskreter Beratungsraum, hat das Gericht nicht gelten lassen. An der Eignung als Beratungsraum, den die Beklagte auch als solchen bewerben dürfe, ändere sich dadurch, dass er auch zu anderen Zwecken genutzt werden könne, nichts. Die darin vorhandenen Tische und Stühle förderten vielmehr ein vertrauliches Beratungsgespräch, zumal die Regale auch Produkte wie Windeln und Inkontinenzeinlagen enthielten, nach denen Kunden nur ungern in Anwesenheit Dritter fragen würden.
Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte mit ihrer Werbung auch nicht den unzutreffenden Eindruck erweckt, in anderen Apotheken, die nur über den üblichen Verkaufsraum verfügten, sei eine diskrete Beratung nicht gewährleistet. Insbesondere habe sie nicht in Frage gestellt, dass bei Mitbewerbern das durch die Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebene Mindestmaß an Vertraulichkeit gewahrt werde. Nach dem Wortlaut ihrer Werbung beziehe sich die Eigenschaft "diskret" nämlich ausschließlich auf den gesonderten Beratungsbereich und nicht auf die Beratung an sich - "weder auf die eigene noch auf die anderer".
Zuletzt hat das LG Wuppertal noch eine etwaige unlautere Handlung gemäß § 3 III i.V.m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 III UWG, also das "Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar", geprüft. Aber auch insoweit hat es das Verhalten der Beklagten nicht beanstandet, da sie mit einem über ihre gesetzliche Verpflichtung, im Verkaufsraum ein Minimum an Vertraulichkeit zu wahren, hinausgehenden Service geworben habe.
Mangels eines wettbewerbwidrigen Verhaltens der Beklagten war die Abmahnung durch den Kläger also unberechtigt. Die Abmahnkosten musste er daher selbst tragen.
LG Wuppertal, Urteil vom 06.10.2015, Az.: 1 O 51/15