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Unzulässige Werbung bei beutellosen Staubsaugern

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2014, Az. 14 C O 92/14


Unzulässige Werbung bei beutellosen Staubsaugern

Das Landgericht (LG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 25.09.2014 unter dem Az. 14 C O 92/14 entschieden, dass für einen beutellosen Staubsauger nicht mit Worten geworben werden darf, die dem Gerät ein „Bestes Reinigungsergebnis auf harten Böden und Teppichen“ attestieren oder „Optimale Reinigungsergebnisse auf allen Böden“ anpreisen. Das sei irreführend und also wettbewerbswidrig, wenn die Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Werbung nicht den Tatsachen entspricht.
Damit ist der Antragsgegnerin verboten worden, Behauptungen zu treffen, die den Staubsauger Philips PowerPro Duo mit der Aussage bewerben, das Gerät erziele das beste Saugergebnis, welches von einer unabhängigen Quelle ermittelt worden sei. Auch mit einer konstanten Saugleistung dürfe nicht geworben werden, wenn der Staubsauger diese nicht leistet.

Die Parteien sind Wettbewerber, denn sie bringen beide beutellose Staubsauger heraus. Die Antragsgegnerin bewirbt ihren PowerPro Duo, ein batteriebetriebenes Gerät, das als Boden- und auch als Handstaubsauger benutzt werden kann, mit den streitgegenständlichen Werbeaussagen.
Die Antragstellerin bietet ebenfalls akkubetriebene Staubsauger an, die als Hand- und auch als Bodenstaubsauger benutzt werden können.
Nach Ansicht der Antragstellerin seien die angegriffenen Werbeaussagen nicht zutreffend. Das Testinstitut habe ermittelt, dass das Gerät der Antragsgegnerin schlechter sei als ihr Gerät. Ihr Produkt sauge besser und weise keinen Saugkraftverlust auf. Bei dem Produkt der Antragsgegnerin sei das jedoch mit 55 % der Fall. Das Testinstitut habe ermittelt, dass das Gerät der Antragsgegnerin im Laufe des Reinigungsprozesses einen Rückgang des Luftstroms von 23,3 % aufweise. Die Testergebnisse würden somit einen Luftstrom- und Leistungsabfall belegen. Auch der Sternchenhinweis in der Werbung sei nicht dazu geeignet, den Verbraucher über die tatsächliche Leistung des Staubsaugers der Antragsgegnerin in Kenntnis zu setzen.
Nach Ansicht der Antragstellerin sei die Sache auch dringlich, da sie und ihre Muttergesellschaft am 07.04.14 Kenntnis von der Produkteinführung der Antragsgegnerin erhalten hätten. Die Muttergesellschaft habe über Amazon drei der Modelle bestellt. Diese seien am 19.05.14 ausgeliefert worden. Erst dann habe sie Kenntnis von der Werbung auf den Kartons erlangt. Sodann sei ein Leistungstest für die Geräte in Auftrag gegeben worden.
Das Gericht sieht den Antrag in vollem Umfang als begründet an. Denn die Werbeaussage zu dem Staubsauger der Antragsgegnerin sei wettbewerbswidrig und müsse deshalb unterlassen werden.
Irreführend sei eine geschäftliche Handlung dann, wenn sie unwahre oder täuschende Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthalte. Das sei hier der Fall.
Anhand der Werbung nehme der Verbraucher an, ein Spitzengerät mit einer guten Leistung zu erwerben. Die Darlegungslast für die Behauptung, das Gerät erbringe nicht die beworbene Leistung, liege beim Antragssteller. Dieser sei jedoch seiner Darlegungslast ausreichend nachgekommen und habe glaubhaft machen können, dass die Werbung für den Staubsauger nicht den tatsächlichen Zustand des Produktes beschreibe.

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2014, Az. 14 C O 92/14


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