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Unzulässige Teilnahmebeschränkungen bei Gewinnspiel

Urteil des LG Amberg vom 08.04.2019 – Az.: 41 HK O 932/18


Unzulässige Teilnahmebeschränkungen bei Gewinnspiel

Bei einer Gewinnspiel-Werbung, die sich in einem Prospekt befindet, muss auf die Einschränkung des Teilnehmerkreises bereits im Prospekt hingewiesen werden, so entschied das Landgericht Amberg mit Urteil vom 08.04.2019. Verstöße gegen informationspflichten bezüglich der Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen oder Preisausschreiben nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG haben immer wieder teure Abmahnungen zur Folge, da die Teilnahmebedingungen sowohl leicht zugänglich als auch klar und unzweideutig angegeben sein müssen.

Der Kläger ist Mitglied eines im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragenen rechtsfähigen Vereins, der satzungsmäßig unter anderem den Zweck verfolgt, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Discounter, der in seinem Werbeprospekt mit folgendem Gewinnspiel warb: Die Kunden sollten bei einem Einkauf ab 20 € ein „Los mit doppelter Gewinnchance“ erhalten. Bei den Gewinnen handelte es sich um attraktive Preise (Fahrrad, iPhone X…), die mit Aufreißlosen erzielt werden konnten. Zur Feststellung eines möglichen Hauptgewinns musste der sich auf dem Los befindliche Code auf der Internetseite des Discounters eingegeben werden. Ein entsprechender Verweis auf diese Seite war in dem Werbeprospekt vorhanden. Nicht angegeben war jedoch, dass die Möglichkeit der Teilnahme nur für Personen mit Wohnsitz in Deutschland bestand, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem waren sowohl die Mitarbeiter des Discounters als auch Mitglieder der Kooperationspartner von der Teilnahme ausgeschlossen.

Unklare Ausschlüsse des Teilnehmerkreises
Die klägerische Partei trug vor, dass es sich aufgrund der fehlenden Erwähnung der Teilnahmebeschränkungen in dem Werbeprospekt um überraschende Ausschlüsse handele. Überdies sei auf der Internetseite des Discounters kein direkter Verweis auf die Teilnahmebedingungen dargestellt. Die Beklagte erwiderte, dass es bei den Sofortgewinnen keine Beschränkung des Teilnehmerkreises gegeben habe. Man habe nicht unlauter gehandelt, da es sich bei der Printwerbung lediglich um eine bloße Ankündigung des Gewinnspiels mit Verweis auf die Internetseite handele, wodurch die Verbraucher die Möglichkeit der Kenntnisnahme von den Teilnahmebedingungen vor der Teilnahme gehabt hätten.

Entscheidung des LG Amberg
Das Landgericht Amberg verwies bei seiner Entscheidung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden müssen (BGH, 09.07.2009, Az. I ZR 64/07). Entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers bestätigte das LG Amberg eine unlautere Handlung. Jeder Verbraucher müsse die Gelegenheit haben, sich vor seiner Handlung zur Teilnahme umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren. Kann der Verbraucher aufgrund der Werbung noch nicht ohne weiteres an dem Gewinnspiel teilnehmen, so reicht es aus, ihm unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht (BGH, 10.01.2008, Az. I ZR 196/05). Die Bedingungen der Teilnahmeberechtigung fielen unter Informationen dieser Art. Insofern sei eine Beschränkung des Teilnahmerechts auf volljährige Ortsansässige, die nicht Mitarbeiter des Discounters oder eines der Kooperationspartner sind, räumlich ohne weiteres in dem Werbeprospekt anzugeben, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Weiterhin führten die Richter aus, dass es sich um Teilnehmerbeschränkungen handele, die nicht unmittelbar auf der Hand lägen und mithin überraschend seien. So stellten einige Gewinne (z.B. Fahrrad, iPhone X) durchaus auch für Minderjährige einen Anreiz zur Teilnahme dar. Darüber hinaus wurden von der Teilnahme nicht alle Mitglieder der Kooperationspartner ausgeschlossen, sondern lediglich diejenigen von einem der Unternehmen. Auch dieser selektive Ausschluss stelle eine überraschende Klausel dar. Zuletzt sei die Beschränkung der Teilnehmer auf Personen mit Wohnsitz in Deutschland überraschend, da nicht zu erschließen sei, warum Urlaubsreisende aus anderen Ländern nicht an dem Gewinnspiel teilnehmen dürfen sollten.

Teilnahmebedingungen müssen klar angegeben und leicht zugänglich sein
Verstöße gegen Informationspflichten in Bezug auf Teilnahmebedingungen von Gewinnspielen oder Preisausschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG haben immer wieder teure Abmahnungen zur Folge. Wer sich nicht angreifbar machen möchte, sollte für leicht zugängliche sowie klar und unzweideutig formulierte Teilnahmebedingungen sorgen. Dies erfordert, dass unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden müssen.


Urteil des LG Amberg vom 08.04.2019 – Az.: 41 HK O 932/18


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