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Unzulässige Lockzinsangebote einer Onlinebank

Urteil des LG Stuttgart vom 22.09.2011, Az.: 17 O 165/11


Unzulässige Lockzinsangebote einer Onlinebank

 

Banken dürfen nicht mit einem einheitlichen und günstigsten Effektivzinssatz werben, wenn sich der Zinssatz des Kredites in Abhängigkeit von der Bonität der Kunden stets unterschiedlich gestaltet. Das vorgeschriebene repräsentative Beispiel zur Berechnung des Kredites, welches der Information des Verbrauchers und der Transparenz der jeweiligen Zinssätze dient, muss dabei unmittelbar ersichtlich sein. Das Erreichen dieses Rechnungsbeispiels erst durch einen weiteren Klick ist nicht zulässig. Nach der Preisangabenverordnung ist bei veränderlichen Zinsspannen stets die gesamte Spanne des Zinses anzugeben und nicht lediglich der günstigste Zinssatz zu bewerben.

Sachverhalt
Der Verbraucherverband klagte gegen die Werbung eines Online-Kreditvermittlers. Dieser warb auf der Internetseite mit der Vergabe eines schnellen und unbürokratischen Sofortkredites „ab einem effektiven Jahreszins von ab 3,59 %“. Neben dieser Angabe des effektiven Jahreszinses befand sich ein Symbol „i“. Mit einem Klick darauf wurde der Kunde zu einer Beispielberechnung für die Inanspruchnahme eines solchen Sofortkredites weitergeleitet. Dort wurde dem Kunden mitgeteilt, dass bei den angebotenen Darlehensbeträgen und in Abhängigkeit von der Bonität des Kreditnehmers der effektive Zins zwischen 3,59 % und 12,99 % liegt. Ferner wurde mitgeteilt, dass bei einem Darlehensbetrag von 5.000,00 € 2/3 der Kunden einen Zins von 8,99 % oder besser erhalten.

Hiergegen richtet sich der Verbraucherverband und meint, dass diese Werbung gleich in zweierlei Hinsicht gegen den § 6 a Preisangabenverordnung verstoße. Zum einen ist das notwendige Rechenbeispiel nur durch einen weiteren Klick ersichtlich und ergibt sich nicht unmittelbar aus der ersten Seite. Der Kunde kann so nicht vorab erkennen, welcher Zinssatz bei ihm zur Anwendung kommen kann und wie sich dieser berechnet. Ferner werde lediglich der günstigste Zinssatz beworben. Die Einschränkung eines „Zinssatzes ab 3,59 %“ ist nicht ausreichend. Das Geldinstitut verweist darauf, dass sich aus den weitergehenden Informationen alle notwendigen Angaben ergeben würden. Dem Verbraucher sei bewusst, dass ein Zinssatz durchaus höher liegen könne.

Entscheidung
Das Landgericht Stuttgart entschied, dass diese Werbung für einen Sofortkredit unzulässig ist und daher der Verbrauchereinrichtung ein Unterlassungsanspruch zustehe. Dies folge bereits daraus, dass das Rechenbeispiel und die Spanne der Zinssätze nicht, wie von § 6a Preisangabenverordnung (PAngV) gefordert, in klarer und verständlicher Weise dem Verbraucher präsentiert werden. Eine solche Art und Weise verlangt, dass sich diese relevanten Informationen von den anderen Informationen deutlich abheben und auf den ersten Blick wahrnehmbar sind. Anders kann das Interesse des Gesetzgebers, dem Verbraucher die relevanten Informationen unmittelbar zugänglich zu machen, nicht erfüllt werden. Dies ergibt sich sowohl aufgrund einer systematischen Betrachtung und der entsprechenden Richtlinienhinweise der Europäischen Union, als auch im Hinblick darauf, dass anderenfalls die Schutzfunktion dieser Norm durch die Verlinkung auf andere Seiten leicht umgangen werden könnte.

Auch die Angabe des effektiven Jahreszinses mit der Bezeichnung „ab“ 3,59 % ist nicht zulässig. Zwar ist nach dem Wortlaut der Norm nur der effektive Jahreszins anzugeben, dies gilt aber nur dann, wenn der Jahreszins nicht schwankt. Da vorliegend Kredite in Abhängigkeit von der Bonität vergeben werden, schwankt der Zinssatz erheblich. Die Angabe eines Berechnungsbeispiels ist für die Aufklärung des Verbrauchers nicht ausreichend, da dieser nur in Kenntnis der gesamtem Spanne des Zinses das Angebot umfänglich und transparent bewerten kann. Die Angabe der vollständigen Zinsinformationen dient ferner dem Interesse des Verbrauchers an der Vergleichbarkeit der jeweiligen Kreditangebote.

Fazit
Der Verbraucherschutz wird dadurch weiter gestärkt. Im unübersichtlichen Markt der Online-Kredite ist es notwendig, dass der Verbraucher sofort sehen kann, mit welchen Zinsen er für den geplanten Kredit rechnen muss. Dies wird nur durch die Angabe der vollständigen Zinsspanne auf der ersten Seite ermöglicht. Lockvogelangebote mit dem niedrigst möglichen Zins sind unzulässig.
 

Urteil des LG Stuttgart vom 22.09.2011, Az.: 17 O 165/11

 


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