• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Unzulässige Gutscheinaktion eines Internetbuchhändlers

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2012, Az. 11 U 20/12


Unzulässige Gutscheinaktion eines Internetbuchhändlers

Durch Gutscheine gewährte Preisnachlässe beim Kauf von Büchern bei einem Internetversandhändler sind unzulässig und verstoßen gegen die Buchpreisbindung. Das ist unabhängig davon, ob der dem Kunden abgezogene Rabatt dann über das verwendete Bezahlsystem an den Händler zurückgezahlt wird und so insgesamt der gesamte Kaufpreis des Buches entrichtet wird. Gelingt ein Einzelnachweis nicht, dass hier etwaige Rückbuchungen allein auf den jeweiligen Buchpreis erfolgen und nicht als Entgelt für die Werbemöglichkeit der Gutscheinaktion gezahlt wird, ist eine durchgehende Buchpreisbindung nicht gewährleistet.

Sachverhalt
Die Beklagte ist gewerbliche Buchhändlerin im Internet. Im Rahmen einer Sonderaktion bot die Beklagte dem Kunden Gutscheine an. Ab einem Mindestbestellwert von 20,00 € wurden dem Kunden, nach Eingabe des Gutscheincodes, direkt 5,00 € vom Kaufpreis abgezogen. Dem Kunden bietet sich somit die Möglichkeit Bücher unter der gesetzlichen Buchpreisbindung zu erwerben. Er wird daher eher geneigt sein, beim Versandhandel der Beklagten einzukaufen, als bei vergleichbaren Buchhändlern, welche keine derartige Werbemaßnahme durchführen. Den restlichen Kaufpreis von 5,00 € soll die Beklagte über das von ihr genutzte Zahlsystem zurückerhalten.

Die Klägerin sieht hierin einen Eingriff in die Wettbewerbsfähigkeit anderer Buchhändler und meint, die Buchpreisbindung würde unzulässig beeinträchtigt. Die Beklagte trägt vor, sie erhalte insgesamt den gebundenen Preis pro Buch. Dieser werde lediglich teilweise vom Käufer selbst und teilweise vom Zahlsystem zurückvergütet. Die Bücher würden mithin nicht unter dem gebundenen Preis veräußert. Ferner behauptet die Beklagte, dass sich die Zahlungen des Zahlsystems an sie ausschließlich auf die erworbenen Bücher bezogen habe und nicht als Entgelt für die Gutscheinaktion an sich geflossen sind.

Entscheidung
Das OLG Frankfurt am Main sah die gesetzlich umfassende Buchpreisbindung nach §§ 3,5 Buchpreisbindungsgesetz verletzt. Demnach muss beim gewerbsmäßigen Verkauf an den Endverbraucher der festgesetzte Buchpreis erzielt werden. Etwaige Ausnahmen nach § 7 BuchpreisbindungsG liegen nicht vor. Ein wettbewerbswidriger Preisnachlass entsteht nicht nur dadurch, dass das Buch selbst zu einem anderen Preis veräußert wird, sondern auch, wenn der Verbraucher durch Sonderaktionen bei einem Buchkauf ein Vorteil eingeräumt wird, welcher den Erwerb besonders preisgünstig erscheinen lässt.

Dadurch wird ein Preiswettbewerb zu den anderen Buchhändlern erzeugt, welcher durch die gesetzliche Buchpreisbindung verhindert werden soll. Sinn dieser Regelung ist die Gewährleistung eines leistungsfähigen Marktes. Ferner soll das Buch als Kulturgut gefördert und gleichmäßig verteilt werden. Gleichzeitig wird so sichergestellt, dass der Kunde bei der Buchhandlung seines Vertrauens das Buch zu identischen Preisen erwerben kann, wie in jeder anderen Buchhandlung. Diese Sicherheit bietet die Beklagte nicht und wirbt mit dem Preisnachlass aggressiv um neue Kunden. Das Anbieten solcher Gutscheinsystem inklusive der Rückzahlungen durch die genutzten Zahlsysteme führt zu einer Benachteiligung kleinerer und stationärer Buchhändler.

Der unzulässige Eingriff und die Einräumung eines nicht gerechtfertigten Preisnachlasses durch die Beklagte wird auch nicht dadurch entkräftet, dass von dem Gutscheinanbieter Zahlungen an die Beklagte erfolgen. Zunächst ist es rechtlich bedenklich, dass eine Zahlung des Gutscheinanbieters als Drittem als Leistung auf einen dem Kunden eingeräumten Rabatt in Höhe von 5,00 € gelten soll. Die Beklagte konnte ferner nicht schlüssig darlegen und nachweisen, dass die Zahlungen des Gutscheinanbieters allein als Zahlungen der Restbeträge auf die jeweiligen Buchverkäufe erfolgt sind. Unstreitig ist durch diese Sonderaktion auch für das Zahlungssystem, welche stets Marktanteile gewinnen wollen, ein erheblicher Werbeeffekt eingetreten. Zahlungen des Zahlungsanbieters können daher auch für den eingetretenen Werbeeffekt als Entgelt an die Beklagte geflossen sein.

Fazit
Das OLG Frankfurt hält eisern an der Buchpreisbindung fest, um so einen unlauteren Wettbewerb auf dem essentiellen Markt der Bücher auszuschließen. Gutscheinaktionen mögen dem Kunden Vorteile gewähren, sind jedoch nicht geeignet, eine zulässige Ausnahme von der Buchpreisbindung zu begründen.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2012, Az. 11 U 20/12


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland