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Unzulässige Bewerbung eines Ferienhauses


Unzulässige Bewerbung eines Ferienhauses

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 04.12.2014 unter dem Az. I-2 U 30/14 entschieden, dass die Werbung für ein Ferienhaus unter der Internetadresse “www.resort-B.eu” eine Irreführung darstellt. Das gelte auch dann, wenn in Zukunft auf dem entsprechenden Gelände rund um das Ferienhaus ein Resort geplant ist, das mit Ferieneinrichtungen versehen sein soll. Wenn das Ferienhaus jedoch zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht ein Teil einer Resort-Anlage ist, so werden die Verbraucher über die tatsächlichen Gegebenheiten getäuscht.

Damit wies das Gericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Düsseldorf) zurück.

Die Klägerin erhebt gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche im Hinblick auf die Bewerbung eines Ferienhauses. Die Klägerin hat im Jahr 2013 Grundstücke in B, einem Ortsteil von C erworben, um Ferienimmobilien dort zu errichten. Eines der Grundstücke wurde bis 2006 von der deutschen Marine beansprucht. Auf diesem Gelände war ein Ferien-Resort mit Freizeit- und Wohnflächen unter dem Projektnamen „D” vorgesehen und ist teilweise auch verwirklicht worden. Nachdem die Firma D in Insolvenz ging, erwarb die Klägerin große Flächen dieses Gebiets und Markenrechte an der Wortmarke „D”. Die Klägerin plant auf dem Gelände ein Ferien-Resort und hat auch schon Ferienhäuser dort errichtet, die sie sowohl zur Miete als auch zum Kauf anbietet. Sie nennt das Projekt „Resort B” und bewirbt es auch mit dieser Bezeichnung.

Die Beklagte bewirbt unter „www.resort-B.eu” ein Ferienhaus zur Vermietung. Das Grundstück, auf dem es sich befindet, liegt ebenfalls auf dem ehemaligen Militärstützpunkt.
Die Klägerin sieht in der Werbung für das Ferienhaus unter der Adresse „www.resort-B.eu” eine Irreführung. Die Verkehrskreise würden unter „Resort” ein Angebot verstehen, das über einen reinen Hotelbetrieb hinausgehe.
Vergeblich mahnte die Klägerin die Beklagte ab.
Das LG hat der Beklagten auf Antrag der Klägerin im Wege einer einstweiligen Verfügung die streitbefangene Werbung untersagt.

Mit ihrem Widerspruch hat die Beklagte ausgeführt, der Verkehr verstünde unter "Resort" allenfalls einen Erholungsort oder Ähnliches, aber keine touristischen Zusatzangebote. Daher sei die Werbung nicht irreführend. Eine Dringlichkeit liege ebenfalls nicht vor, weil die Klägerin fast zwei Monate mit ihrem gerichtlichen Antrag gewartet habe.

Das LG Düsseldorf hat jedoch die einstweilige Verfügung bestätigt. Die Bezeichnung „Resort” für ein Ferienhaus sei irreführend, denn mit diesem Begriff würde der Verbraucher ein weiteres Angebot verbinden, das über die reine Beherbergung hinausgehe. Insoweit könne man sich auch auf einen Wikipedia-Eintrag stützen.
Unerheblich sei es, dass sich das Haus auf dem gleichen Gelände wie die von der Klägerin geplanten Anlage befinde.
Die Klägerin bewerbe ihr Projekt im Übrigen nur mit dem Hinweis, dass eine Ferienanlage geplant sei, während die Beklagte bereits jetzt ihr Ferienhaus vermiete und eventuell künftige Zusatzanlagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht nutzbar seien.
Auch die Dringlichkeit sei gegeben, denn im Hinblick auf die dazwischenliegenden Feiertage könne von einem zu langen Zuwarten nach dem Ablehnungsschreiben der Beklagten von Mitte Dezember keine Rede sein.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.12.2014, Az. I-2 U 30/14


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