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Unzulässige Bewerbung einer Magnetfeldtherapie

OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2016, Az. 9 U 1181/15


Unzulässige Bewerbung einer Magnetfeldtherapie

Ärzte dürfen nicht damit werben, eine Magnetfeldtherapie aktiviere das Immunsystem sowie die Selbstheilung und könne Schmerzen lindern. Daran ändert auch der Hinweis „Auch wenn die Wirkung bisher noch nicht wissenschaftlich bestätigt ist“ nichts. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz am 20. Januar 2016 entschieden (Az. 9 U 1181/15).

Ein niedergelassener Arzt hatte im Internet eine Magnetfeldtherapie angeboten. Sehr gute Erfolge habe er bei der Behandlung von Rückenleiden, Gelenkverschleiß an Knien und Hüfte, Rheuma und Prellungen erzielt sowie bei Migräne und Durchblutungsstörungen. Der betreffende Arzt ergänzte seinen Werbetext zwar mit der Einschränkung, dass die Wirkung der Magnetfeldtherapie bisher noch nicht wissenschaftlich bestätigt sei, er aber in sei, jedoch habe er in seiner Praxis bereits erfolgreiche Therapien durchgeführt.

Ein Verbraucherverband sah hierin einen Wettbewerbsverstoß wegen irreführender Werbung und machte gegen den Arzt einen Unterlassungsanspruch geltend. Zunächst forderte der Verband von diesem die Abgabe einer Unterlassungserklärung. In dieser sollte sich der Arzt verpflichten, die betreffende Werbung für Magnetfeldtherapie nicht mehr zu verwenden. Da sich der in Anspruch Genommene jedoch weigerte, die Unterlassungserklärung abzugeben, ist der Verband gerichtlich gegen den Arzt vorgegangen.

Das Oberlandesgericht Koblenz war der Auffassung, dass die Werbeangaben des Arztes im Internet irreführend und damit unzulässig sind. Nach Ansicht des Gerichts wird dem Verbraucher durch die Werbeaussage vermittelt, die angebotene Therapie sei wirksam, obwohl der Erfolg der Magnetfeldtherapie wissenschaftlich nicht belegt ist. Aufgrund des Hinweises auf beobachtete Therapieerfolge werde die behauptete Wirksamkeit gerade noch einmal zum Ausdruck gebracht. Eine therapeutische Wirksamkeit der beworbenen Magnetfeldtherapie habe der Antragsgegner jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet in § 5 "irreführende geschäftliche Handlungen", also irreführende Werbung. Das bedeutet, dass Werbeaussagen keine unwahren oder täuschenden Angaben enthalten dürfen. Maßgebend ist dabei nicht das Verständnis des werbenden Unternehmers, sondern der Eindruck der beim Verbraucher entsteht. Wer zum Beispiel mit einem Gütesiegel wirbt, muss auch dazu berechtigt sein, dieses zu verwenden. Es ist aber auch unzulässig, da irreführend, wenn Fantasiesiegel verwendet werden. Ein weiteres Beispiel für irreführende Werbung sind falsche Herkunftshinweise (wie zum Beispiel "Schwarzwälder Schinken" oder "Bayerisches Bier"). Diese sind nur dann zulässig, wenn sie auch der Wahrheit entsprechen und das konkrete Produkt tatsächlich an dem entsprechenden Ort hergestellt wird.

Für bestimmte Berufsgruppen gibt es weitere Regelungen, wie zum Beispiel auf dem Gebiet des Heilwesens. Im vorliegenden Fall hat der Arzt gegen § 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoßen. Denn danach liegt irreführende Werbung unter anderem dann vor, wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt werden, die sie nicht haben. Eine Wirksamkeit der im Internet angebotenen Magnetfeldtherapie ist wissenschaftlich nicht belegt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat dem Arzt daher untersagt, weiterhin in der beanstandeten Weise zu werben.

OLG Koblenz, Urteil vom 20.01.2016, Az. 9 U 1181/15


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