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Unzulässige Banken-AGB bzgl. Gebühr für Nachfrage

Keine pauschalen Bankgebühren bei Nachfragen und vorzeitiger Kreditrückzahlung


Unzulässige Banken-AGB bzgl. Gebühr für Nachfrage

Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, fordert von einer Bank als Beklagten, dass diese es Verbrauchern gegenüber unterlässt, bestimmte Klauseln mit pauschalierten Entgelten zu verwenden. 

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank war bestimmt, dass Reklamationen, Nachfragen und Nachforschungen im Zusammenhang mit Inlandsüberweisungen (Aufträge und Eingänge) 25 Euro kosten sollten. Außerdem verlangte die beklagte Bank in zwei anderen Klauseln für die Berechnung von Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigungen bei der Vergabe von Krediten 300 Euro pro Kredit („max. 600,00 EUR insgesamt“).

Das angerufene Landgericht (LG) Frankfurt am Main gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Gericht führte zur Begründung an, dass die gerügten Klauseln über die Entgelte bei Reklamationen die Kunden unangemessen benachteiligen. Eine Bank habe als vertragliche Nebenpflicht (§ 242 BGB) kostenlose Auskunft zu erteilen, da der Kunde in einer solchen Situation redlicher Weise Aufklärung erwarten dürfe. Die Klauseln zur Berechnung der Entschädigungen bei Kreditrückzahlungen sind nach Meinung des LG deshalb unwirksam, weil sie dem Kunden den Nachweis abschneiden, dass geringere Kosten angefallen sind.

Die Beklagten legte Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ein. Das OLG wies die Berufung zurück.

Zunächst stellten die Richter klar, dass die gerügten Klauseln über die Entgelte bei Reklamationen sich auf (Inlands-)Überweisungen in Fremdwährungen beziehen. Es handele sich überdies bei den Klauseln inhaltlich um Preisnebenabreden, die nach den Bestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen darauf kontrolliert werden können, ob sie den Kunden unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). 

Das OLG betonte, dass Banken nur für die Ausführung und Entgegennahme einer Überweisung als Zahlungsdienst Gebühren verlangen dürften. Nach diesem bestehenden gesetzlichen Leitbild habe eine Bank grundsätzlich keinen Anspruch auf ein gesondertes Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten (vgl. § 675f Abs. 4 S. 2 BGB). Die Bearbeitung von Reklamationen, Nachfragen und Nachforschungen sei eine solche Nebenpflicht. Außerdem müsse bei der Auslegung der Klauseln zulasten der Beklagten berücksichtigt werden, dass der Kunde auch dann eine Gebühr zahlen müsse, wenn Dritte den Grund für eine Überprüfung gegeben habe. Im Ergebnis werde der Kunde hier durch die verwendeten Klauseln unangemessen benachteiligt, da es an der gesetzlichen Grundlage fehle. 

Bei Beurteilung der Klauseln über die Berechnung von Vorfälligkeits- und Nichtabnahmeentschädigungen bestätigte das OLG Frankfurt die Einschätzung des LG. Dem Kunden sei der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten. Die Vergütung von 300 Euro sei zudem für den Fall unangemessen hoch, dass eine Partei vom Vertrag zurücktritt oder ihn kündigt.

Zudem verstoße das Entgelt in Höhe von 300 Euro in einigen Fallkonstellationen vorzeitiger Kreditrückzahlung gegen § 502 Abs. 1 BGB. Die Entschädigung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehensbetrages darf danach niemals 1 % (bei Laufzeiten bis zu einem Jahr 0,5 %) des Kreditbetrages überschreiten. Ob die Entschädigung als Schadenersatz oder als vertraglicher Zinsanspruch verlangt wird, spielt nach Ansicht des Gerichts keine Rolle. Das OLG Frankfurt am Main wies die Berufung zurück. 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.04.2013, Az.: 23 U 50/12

Die Beklagte nahm die zunächst eingelegte Revision vor dem Bundesgerichtshof zurück (BGH, Beschluss v. 14.01.2014, Az.: XI ZR 180/13). Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main ist damit rechtskräftig.


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