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Unzulässige AGB-Klausel über Pfand für SIM-Karte

OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2015, Az. 2 U 6/14


Unzulässige AGB-Klausel über Pfand für SIM-Karte

Mit Urteil vom 19. März 2015 hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden, dass der Mobilfunkanbieter seinen Kunden kein Pfand berechnen dürfe, wenn dieser die von dem Unternehmen deaktivierte SIM-Karte, die dadurch für ihn wirtschaftlich wertlos geworden ist, nicht an den Anbieter der Mobilfunkleistungen zurückschickt. In dem konkreten Fall hatte der Dienstleister die Geltendmachung eines Pfandbetrages in den eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Damit folgt das Gericht seiner bisherigen Rechtsprechung (OLG Schleswig, Urteil vom 03.07.2012, Az. 2 U 12/11). Darüber hinaus hat der Senat entschieden, dass der Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen keine zusätzlichen Gebühren verlangen dürfe, wenn der Verbraucher in einem bestimmten Zeitraum keine SMS verschickt oder keine Anrufe führt. Die Nichtnutzergebühr sei insoweit unrechtmäßig.

In dem konkreten Rechtsstreit hatte der Anbieter des Mobilfunkvertrages - der Beklagte des Rechtsstreits -, der seinen Sitz in Schleswig-Holstein hat, seinen Kunden eine Gebühr in Rechnung gestellt, die einen Betrag in Höhe von 9,97 € auswies. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Verbraucher seine SIM-Karte nach Vertragsende nicht an ihn zurückgeschickt habe. Dementsprechend liege ein Verstoß gegen seine AGB-Regelungen vor. Dagegen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände schon in einem früheren Verfahren Klage erhoben. In seinem Urteil vom 3. Juli 2012 hatte der 2. Zivilsenat bereits entschieden, dass es dem Anbieter von Mobilfunkleistungen untersagt sei, die auch in diesem Verfahren streitgegenständlichen AGB-Klauseln zu verwenden. Das Gericht erkannte in der Gestaltung eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Denn dem Verbraucher wurde auferlegt, die SIM-Karte innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsende an das Unternehmen zurückzusenden, da ansonsten eine Pfandgebühr in Höhe von 9,97 € fällig geworden ist. Darüber hinaus sah die zweite Klausel vor, dass dem Mobilfunkkunden ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 4,95 € berechnet worden ist, wenn der Kunde innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Monaten weder eine SMS verschickt oder einen Anruf getätigt hatte.

Nach Erlass dieses Urteiles änderte der Beklagte seine AGB-Klausel dahingehend, dass er zwar auch weiterhin eine Gebühr für eine SIM-Karte geltend machen würde, wenn der Mobilfunkkunde seine Karte nicht an ihn zurückschickt. Allerdings regelte er zugleich eine Erstattung des Pfandbetrages, wenn der Kunde ihm die Karte erst nach Fristablauf überlassen würde. Seit dem 1. August 2012 wurden von ihm zudem keine Nichtnutzergebühren mehr verlangt.

Der Kläger gab sich mit dieser Neuregelung jedoch nicht zufrieden, so dass er erneut die Änderung der Klausel bezüglich der Pfandgebühren anstrebte. Dementsprechend stellte er den Antrag auf Feststellung, dass die Regelung unwirksam sei. Der Kunde werde entgegen des Gebots von Treu und Glauben in seinen Rechten unangemessen benachteiligt. Es sei weiterhin erkennbar, dass der Beklagte kein Interesse daran haben könne, die gebrauchte SIM-Karte zurück zu erlangen. Denn er könne mit der deaktivierten Karte selbst nichts mehr anfangen, so dass eine anderweitige Verwendung ausscheide. Nachdem der Kunde die Karte an den Beklagten zurückgeschickt hat, werde diese von ihm vernichtet und anschließend fachgerecht entsorgt. In dem Verfahren hatte der Beklagte auch eingeräumt, dass er durch die zurückgeschickten SIM-Karten keine Einnahmen suggeriere. Allerdings sei die Entsorgung ebenfalls mit Kosten verbunden, die er damit kompensieren wolle. Nach Ansicht des Klägers liege darin jedoch kein berechtigtes Interesse des Beklagten.

Das OLG Schleswig hat in dem Zeitraum zwischen dem 1. Juni 2011 bis zum 31. Juli 2012 den Anspruch auf Abschöpfung des Gewinns gemäß § 10 UWG bestätigt. Dem Beklagten sei es vorzuwerfen, dass er vorsätzlich eine unwirksame AGB-Klausel verwendet habe, indem er seinen Kunden die Nichtnutzergebühr in Rechnung gestellt hat. Dadurch habe er auch Gewinn erzielen können. Dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt hat, ergebe sich bereits daraus, dass er von dem Kläger bereits darauf aufmerksam gemacht worden ist, die streitgegenständliche Klausel nicht mehr zu verwenden. Daher hätte es sich dem Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit geradezu aufdrängen müssen, dass die zusätzliche Zahlung der Kunden nicht rechtswirksam sein kann. Dies gehe bereits daraus hervor, dass der Beklagte selbst keine Zusatzleistung erbringen musste. Insbesondere könne der Mobilfunkkunde nicht dazu verpflichtet werden, mit Abschluss des Vertrages zu telefonieren.

OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2015, Az. 2 U 6/14


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