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Unzuläsigkeit von Cold Calls


Unzuläsigkeit von Cold Calls

Das Amtsgericht Bremen hat am 21.11.2013 ein Urteil gefällt, das die Rechte von Verbrauchern bei sogenannter "Kaltakquise" bzw. den sogenannten "Cold Calls" stärkt.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin, ein Telekommunikationsunternehmen, das sich zur Akquise von Neukunden eines Call Centers bedient. Beklagte ist eine Verbraucherin. Diese erhielt am 07.04.2010 von einem Mitarbeiter des Call Centers einen unerwünschten Telefonanruf. Die Beklagte hatte einem solchen Telefonanruf im Vorfeld nicht zugestimmt. Sie wurde daher unvorbereitet von den Informationen und Angeboten der Klägerin überrumpelt. Die Beklagte hat zwar in diesem Telefongespräch einem Vertragsabschluss zum Festnetztelefon und Internet zugestimmt, doch ein schriftlicher Vertrag mit Überlassung der AGB kam nicht zustande. Die Klägerin pocht trotzdem auf die Erfüllung des Vertrages, zumal die Beklagte auch Leistungen in Anspruch genommen habe. Die Beklagte habe die folgenden Rechnungen einfach nicht bezahlt.

Das Gericht ist der Meinung, dass die Klägerin eindeutig gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen hat. Dieses Gesetz ist nicht nur zum Schutz der Mitbewerber ausgerichtet, die durch solches Verhalten benachteiligt werden, sondern auch zum Schutz der Verbraucher.
Der Telefonanruf vom 07.04.2010 stelle ein "unzumutbare Belästigung" nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG dar. Die Beklagte hatte dem Anruf zuvor ja nicht zugestimmt.
In Verbindung mit § 134 BGB (Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts bei Verstoß gegen Gesetz) ergibt sich, dass der Vertrag nichtig - also ungültig - sei. Die Klägerin habe somit keine Ansprüche gegen die Beklagte. Auch auf die Zahlung der erbrachten Leistung kann das Telekommunikationsunternehmen dadurch nicht beharren (zumal der Verbrauch der Beklagten sehr gering war).

Die Klägerin argumentierte, dass die Beklagte nachträglich dem Vertrag zugestimmt habe. Am 09.04.2013 habe die Beklagte nämlich die nötige Hardware entgegengenommen und die Installation mit Unterschrift quittiert. Dies ist nach Meinung des Gerichts aber nicht ausreichend, einen beiderseitigen Vertrag zu begründen.

Gerade bei Telekommunikationsverträgen ist es laut dem Amtsgericht Bremen wichtig, dass die Verbraucher über Ihre Rechten und Pflichten gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgeklärt würden. Regelmäßig werden solche Verträge auf die Dauer von zwei Jahren eingegangen, d. h. die Verbraucher gehen ein zweijähriges Schuldverhältnis ein. Außerdem seien die verschiedenen Tarifoptionen von Telefon- und Internetanbietern sehr komplex. Am Telefon kann daher eine Aufklärung kaum in ausreichender Weise erfolgen. Da reicht es auch nicht aus, dass am selben Tag des Anrufs ein "Begrüßungsschreiben" an die Kundin rausging, in dem noch einmal alle erfassten Daten schriftlich festgehalten wurden. Außerdem erfolgte eine Widerrufsbelehrung. Dort wurde aber nicht erwähnt, dass der Vertragsabschluss telefonisch durch Anruf der Klägerin in der Privatwohnung der Beklagten stattgefunden habe.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen vom 21.11.2013 ist eines der ersten Urteile, aus denen hervorgeht, dass ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb die Nichtigkeit eines betroffenen Vertrages zur Folge haben kann. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte ebenfalls zu dieser Schlussfolgerung gelangen. Bisher führte ein Verstoß gegen das UWG nicht unbedingt zur Nichtigkeit.

Privatleute, die zu Hause unaufgefordert angerufen und mit Werbung belästigt werden, sollten daher weiterhin achtsam sein, wenn es um die Abfrage ihrer Daten und "tolle" bzw. "einmalige" Angebote gehe.

AG Bremen, Urteil vom 21. November 2013, Az. 9 C 573/12


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