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Unwirksame Schlüsseldienst-AGB

Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Schlüsseldienstes


Unwirksame Schlüsseldienst-AGB

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Gewährleistungsansprüche eines Verbrauchers auf Nachbesserung beschränkt, ohne ihm für den Fall des Scheiterns der Nachbesserung das Recht auf Preisminderung oder Wandlung einzuräumen, ist nichtig. Ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für verbundene Sachen vorgesehener Eigentumsvorbehalt stellt die Rechtslage unrichtig dar. Die Gefahr, dass ein Verbraucher aus diesem Grund von einer Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte absieht, führt wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners zur Unwirksamkeit der Klausel.

AGB von Schlüsseldiensten sind wiederholt Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Das Oberlandesgericht Celle setzte sich in einem Verfahren mit der Frage der Nichtigkeit von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Schlüsseldienstes auseinander.

Der klagende Verband nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte betrieb einen Schlüsseldienst und legte Verträgen mit Verbrauchern Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde, die unter anderem die nachstehenden Klauseln enthielten:

„Dem Auftragnehmer muss eine Beseitigung der evtl. Mängel ermöglicht werden.“

„Alle eingebauten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.“

Das Oberlandesgericht Celle beurteilte die streitigen Klauseln als nichtig: Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung, die Gewährleistungsansprüche bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Leistungen ausschließlich auf ein Recht auf Nachbesserung beschränkt, ist unwirksam. Die Gültigkeit einer solchen Einschränkung setzt voraus, dass der Vertragspartner für den Fall des Scheiterns der Nachbesserung nach seiner Wahl das Recht hat, eine Reduzierung des vereinbarten Preises oder eine Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Unklarheiten bei der Auslegung von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Klauseln gehen zulasten des Verwenders. Im Verfahren war eine kundenfeindlichste Auslegung nach dem Verständnis eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Kunden vorzunehmen. Das Oberlandesgericht Celle ging davon aus, dass die erste Klausel unter Heranziehung dieser Maßstäbe auch aufgrund der Verwendung des Wortes „muss“ nur so verstanden werden konnte, dass der Beklagte bei einem Mangel in jedem Fall eine Möglichkeit zur Nachbesserung begründen wollte und andere Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen werden sollten.

Der in der zweiten Klausel vorgesehene Eigentumsvorbehalt des Beklagten musste schon an den gesetzlich zwingenden Regelungen des BGB scheitern: Danach erwirbt der Eigentümer eines Grundstücks oder einer beweglichen Sache Eigentum an der durch eine Verbindung entstandenen Sache. Der Eigentümer der Tür erwirbt somit Eigentum am Schloss oder an den sonstigen Materialien, die in die Tür eingebaut werden. Diese rechtliche Folge kann auch durch eine Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abbedungen werden. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten enthaltene Klausel stellte aus diesem Grund die Rechtslage unzutreffend da. Eine Formularklausel, die die Rechtslage unzutreffend darstellt, ermöglicht dem Verwender grundsätzlich die Möglichkeit, auch begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klausel abzuwehren. Die vom Beklagten verwendete Klausel war nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle geeignet, einen Kunden von der Geltendmachung seiner ihm zustehenden Rechte abzuhalten. In dieser Gefahr war eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner des Beklagten begründet, die Klausel war daher unwirksam.

Anmerkung: Das noch als Grundlage der Entscheidung dienende Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) ist zum 01.01.2002 außer Kraft getreten. Die rechtlichen Ausführungen des Oberlandesgerichtes Celle sind aber aufgrund der Bestimmung über die Inhaltskontrolle und der Nachfolgeregelungen im BGB über die Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit nach wie vor von Bedeutung.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 20.07.2000, Az. 13 U 16/00


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