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Unwirksame Schiedsgutachtervereinbarung in Leasing-AGB


Wenn sich ein Leasingfahrzeug zum Zeitpunkt der Rückgabe in keinem angemessenen Zustand befindet (entsprechend der Fahrleitung und dem Alter), so hat der Verleiher Anspruch auf den Ersatz des Minderwertes, es sei denn, es handelt sich um normale Spuren von Verschleiß. Der Verleiher trägt die Beweislast für die Behauptung, dass der Zustand schlechter ist als es den Umständen nach zu erwarten wäre. Deshalb handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung, wenn diese Beweislast dem Leasingnehmer per AGB in Form von Gutachterkosten auferlegt wird. Wegen der §§ 307 ff. BGB ist eine solche Klausel unwirksam.

Die höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof (BGH) ist noch nicht erfolgt.

Urteil des AG Gengenbach vom 18.03.2013

1 C 175/12

jurisPR-MietR 11/2013, Anm. 3


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