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Unwirksame Befristung von Gutscheinen

AG Köln, Urteil vom 04. 05. 2012, Az. 118 C 48/12


Unwirksame Befristung von Gutscheinen

Gutscheine dürfen nicht auf nur ein Jahr befristet werden, sondern müssen mindestens drei Jahre gültig sein, da nur so die gesetzlich angeordnete reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren gewahrt wird, unter welche die Gutscheine fallen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Köln hervor (AG Köln, Urteil vom 04. 05. 2012, Az. 118 C 48/12). Außerdem soll es einem Vertragspartner, der zuerst (im Zeitpunkt der Angebotsabgabe) rechtswidrig gehandelt hatte, nicht möglich sein, sich auf die Rechtswidrigkeit des von ihm abgeschlossenen Vertrages zu berufen.

Sachverhalt
Das AG Köln hatte sich erstinstanzlich mit dem Fall zu befassen. Diesem lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein Reinigungsunternehmen hatte einen Gutschein auf der Internetplattform GROUPON angeboten. Nach diesem Gutschein verpflichtete sich das Kölner Reinigungsunternehmen dazu, vier Stunden Raumreinigung zu betreiben. Teil dieser Dienstleistungen waren auch die Reinigung von Materialien, das Wischen und Saugen von Böden, das Putzen von Fenstern inklusive deren Rahmen sowie die Reinigung von Bädern (mit WC) und Küchen. Auch Büroräume waren vom Gutschein erfasst. Der Kläger - ein Unternehmer, der den Gutschein erworben hatte obwohl die AGB von GROUPON klarstellen, dass die Gutscheine nur für Verbraucher gelten sollen - wandte sich an das örtlich und sachlich zuständige AG Köln, weil der Gutschein eine Befristung von einem Jahr vorsah.

Befristung auf ein Jahr ist ungültig – Auszug aus den Urteilsgründen
Das AG Köln gab der Klage statt. Sie wurde durch das Gericht für zulässig und begründet befunden, sodass sie Erfolg hatte.

Nach Ansicht der Kölner Richterinnen und Richter war der Kläger unstreitig aus dem Gutschein berechtigt, die angebotene Leistung von der beklagten Reinigungsfirma zu verlangen. Diese sei insoweit verpflichtet gewesen, ihrem Angebot, dass sie auf der Plattform GROUPON abgegeben hatte und welches der Kläger durch den Erwerb des Gutscheins angenommen hatte, Folge zu leisten.

Die Befristung des Gutscheins auf ein Jahr sei allerdings unwirksam gewesen, so das AG. In der Befristung sei ein Verstoß gegen den Grundgedanken der grundsätzlich geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren zu sehen. Als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) sei eine Befristung der vorliegenden Art damit nach § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksam.

Auch steht der Wirksamkeit des Gutscheins nicht entgegen, dass es sich bei dem Kläger um einen Unternehmer handelte, so die zuständige Kammer. Zwar begrenzten die AGB von GROUPON den Erwerb auf Verbraucher. Allerdings habe das Reinigungsunternehmen die angebotene Leistung im Gutschein nicht bloß auf die Reinigung von Haushalten beschränkt, sondern ausdrücklich auch die Reinigung von Büroräumen angeboten. Damit liege es auf der Hand, dass auch die Reinigung gewerblicher Büroräume vom Angebot umfasst war. Dies habe zur Folge, dass bereits das von der Beklagten gemachte Angebot rechtswidrig sei, weil es gegen die AGB der Plattform GROUPON verstoße. Dementsprechend gingen die Richter davon aus, dass die Beklagte sich bereits als Einladender zuerst rechtswidrig verhalten hatte. Ihr könne es dann nicht gestattet sein, sich auf die in Betracht kommende Vertragswidrigkeit des Angebots des Klägers zu berufen.

Kommentar und Bewertung des Urteils
Das Urteil des AG Köln kommt Verbrauchern bzw. Teilnehmern des Rechtsverkehrs zugute. Diese können sich auf eine längere Verjährungsfrist verlassen. Die gesetzliche Regel von drei Jahren kann damit nicht so einfach ausgehöhlt werden. Dem ist zu folgen. Das Kölner Gericht bewegt sich auf dieser Linie auch nicht allein. Es ist im Kontext ähnlicher Urteile zu sehen, die eine klare Ansicht der Rechtsprechung zeichnen (vgl. OLG München, Urteil vom 17. 01. 2008, Az. 29 U 3193/07; AG Wuppertal, Urteil vom 19. 01. 2009, Az. 35 C 39/08).

AG Köln, Urteil vom 04. 05. 2012, Az. 118 C 48/12


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