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Unwahre Berichterstattung über Abmahnungen wettbewerbswidrig

OLG HH, Beschluss vom 05.06.2014, Az. 3 W 64/14


Unwahre Berichterstattung über Abmahnungen wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 05.06.2014 unter dem Az. 3 W 64/14 entschieden, dass eine Berichterstattung im Internet über Abmahnungen ein wettbewerbswidriges Verhalten sein kann, wenn unwahre Tatsachen darin verbreitet werden. Das ist zumindest dann der Fall, wenn ein falscher Rechteinhaber genannt wird. Dabei ist es unerheblich, dass keine Nennung des Rechteinhabers mit dessen Namen erfolgt, wenn es auch so für den Leser erkennbar ist, wer gemeint ist - etwa anhand der Warenbezeichnung.

Damit hat das OLG in Hamburg auf sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Beschluss der Vorinstanz (Landgericht Hamburg) abgeändert und den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, im Rahmen von Internetveröffentlichungen im geschäftlichen Verkehr folgende Behauptungen zu verbreiten:

„Abmahnung durch die K. im Auftrag der P.

Worum geht es?

Die K. versendet derzeit Abmahnungen im Auftrag der P., mit Sitz in … Den Adressaten wir vorgeworfen das Computerspiel M. in einer Tauschbörse Dritten ohne Einverständnis der Rechteinhaberin zum Download zur Verfügung gestellt zu haben. …

Was wird gefordert?

Der Abgemahnte wird zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 1.100 € aufgefordert.“

Diese Angaben seien geeignet, das Geschäft der Antragstellerin zu schädigen.
Mit dem Verfügungsantrag will die Antragstellerin der Antragsgegnerin die Veröffentlichung der Mitteilung verbieten lassen, dass eine bestimmte Anwaltskanzlei Abmahnungen im Auftrag einer Firma r. wegen unberechtigter Zurverfügungstellung eines Computerspiels in einer Tauschbörse versendet.

Der Antwort der Antragsgegner könne entnommen werden, dass diese einer Verwechslung zum Opfer gefallen seien. Sie räumten ein, dass die versandten Abmahnungen sich nicht auf das konkrete Computerspiel bezogen hätten.
Daher sei es glaubhaft, so das Gericht, dass es sich um unwahre Behauptungen gehandelt habe.

Zwar trug die Antragstellerin nichts Konkretes zum Umfang ihrer Nutzungsrechte vor, die Verpackung eines Computerspiels sei nicht ausreichend. Die Antragsgegner hätten aber eingeräumt, dass der Antragstellerin die Rechte an dem Computerspiel zustehen. Damit erscheine es als unstreitig, dass die Antragstellerin ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin sei.

Zu Recht habe das Landgericht angenommen, dass die Parteien Wettbewerber sind. Ein Behinderungswettbewerb könne jedoch auch stattfinden, wenn die Parteien nicht auf demselben Markt tätig seien.

Die Antragsgegner haben eine unwahre Tatsache behauptet, durch die die Firma der Antragstellerin gehindert sei, ihre Nutzungsrechte an dem fraglichen Spiel M. voll auszuüben.
Zu Recht verweisen sie darauf, dass mit einer solchen Behauptung, die Firma lasse Dritte wegen Rechtsverletzungen abmahnen, die Botschaft einhergehe, die Firma r. nehme in Anspruch, die Inhaberin der Rechte an dem Spiel zu sein.
Damit erscheine es zweifelhaft für den Verkehr, dass die Antragstellerin die Nutzungsberechtigung für dieses Spiel innehat. Zwar sei die Antragstellerin nicht genannt worden, aber sie sei mittelbar anhand des Spielenamens zu erkennen. Für eine Geschäftsschädigung sei das hinreichend.

Die Klägerin sei nicht nur die Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel, sondern sie vertreibe es auch mit dem Hinweis auf ihre Rechte.
Die Botschaft des Artikels, die Nutzungsrechte an dem Spiel „M.“ würden von der Firma r. in Anspruch genommen, leugne die Rechteinhaberschaft der Klägerin und lege dem Verkehr die Annahme nahe, das Spiel sei nicht ihr Produkt. Es sei auch Wiederholungsgefahr gegeben, weil die Antragsgegnerin es abgelehnt habe, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

OLG HH, Beschluss vom 05.06.2014, Az. 3 W 64/14


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