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unwahre Behauptung einer Beauftragung durch die IHK

unwahre Behauptung einer Beauftragung durch die IHK ist wettbewerbswidrig


unwahre Behauptung einer Beauftragung durch die IHK

Die unwahre Behauptung eines Versicherungsvermittlers, er wäre von der Industrie- und Handelskammer mit der Überprüfung der Versicherungsdaten eines Unternehmers beauftragt, kann einen Unterlassungsanspruch gegen den Versicherungsvermittler zur Folge haben. Das Wissen der IHK ist einem nach dem UWG klagebefugten Verband nicht zuzurechnen.

Unternehmer sind nach der Unternehmensgründung immer wieder mit einer Vielzahl an unerwünschten Anrufen konfrontiert, die den Verkauf von Versicherungen zum Gegenstand haben. Es ist durchaus zweckmäßig, diese Vorfälle den nach dem UWG klagebefugten Verbänden zu melden, wie sich einer Entscheidung des saarländischen Oberlandesgerichts entnehmen lässt:

Die Klägerin, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte war als Versicherungsvermittler tätig und hatte nach den Feststellungen mit dem Inhaber eines neu gegründeten Unternehmens einen Beratungstermin vereinbart. Der Vereinbarung lag ein Telefonat einer Mitarbeiterin des Beklagten zugrunde, anlässlich dessen sie dem Unternehmer mitgeteilt hatte, dass das Unternehmen des Beklagten von der Industrie- und Handelskammer (IHK) beauftragt wäre, die Versicherungsdaten des Unternehmers zu überprüfen. Der Unternehmer hätte den Termin ohne diese – unwahre - Behauptung nach seinen vom saarländischen Oberlandesgericht als schlüssig und plausibel erachteten Angaben nicht wahrgenommen. Auf einen vom Beklagten vor dem Anruf zugeschickten Erstinformationsflyer hatte der Unternehmer nicht reagiert.

Der Beklagte stützte sich im Verfahren in erster Linie auf die Einrede der Verjährung. Auf § 8 UWG gestützte Unterlassungsansprüche verjähren in sechs Monaten. Die IHK hatte von dem Vorfall durch ein Schreiben des Unternehmers im April 2011 Kenntnis erlangt und den Sachverhalt ihrerseits im Mai 2011 an die Klägerin weitergeleitet. Die Klägerin reichte die Klage im November 2011 ein. Streitpunkt im Verfahren war, ob das Wissen der IHK als Verbandsmitglied der Klägerin zuzurechnen war. Das saarländische Oberlandesgericht ging aus den nachstehenden Gründen von der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung aus: Der Klägerin stand ein eigener Unterlassungsanspruch zu. Nicht jedes Mitglied eines Verbandes ist als Wissensvertreter anzusehen. Die IHK war im Zusammenhang mit der Bearbeitung und Weiterleitung wettbewerbsrechtlich relevanter Informationen nicht in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden. Eine Beauftragung der Klägerin durch die IHK war nicht erfolgt.

In der Sache nahm das saarländische Oberlandesgericht einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß des Beklagten aufgrund der unlauteren, weil irreführenden Behauptung über die Beauftragung durch die IHK durch die ihm zurechenbare Mitarbeiterin an. Eine Zustimmung des Unternehmers zur telefonischen Kontaktaufnahme lag nach der Ansicht des saarländischen Oberlandesgerichts auch aufgrund der mangelnden Reaktion des Unternehmers auf den Werbeflyer nicht vor. Dem Beklagten fiel daher auch ein Verstoß gegen das Verbot der telefonischen Kontaktaufnahme ohne Zustimmung zur Last.

Die Klägerin hatte gegen den Beklagten im Verfahren auch einen Unterlassungsanspruch wegen unvollständiger Angaben in seinem Internetauftritt geltend gemacht. Diesen Anspruch hatte der Beklagte im Verfahren unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das saarländische Oberlandesgericht teilte in diesem Zusammenhang die Ansicht des Landgerichts, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trotz des Teilanerkenntnisses zu tragen hatte. Die Erklärung des Beklagten nach Abmahnung durch die Klägerin, zur Abgabe einer Unterlassungserklärung im genannten Teilbereich bereit zu sein, war nicht ausreichend. Der Beklagte hätte an die Klägerin eine entsprechend modifizierte Unterlassungserklärung übermitteln müssen.

Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23.10.2013, Az. 1 U 225/12


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