Unterzeichnung eines "Null-Euro-Vertrages"
Im vorliegenden Rechtsstreit hatte das Gericht zu klären, ob zwischen den beiden streitenden Parteien ein Mobilfunkvertrag vorlag, der die Beklagte dazu verpflichtete, die daraus entstehenden Kosten, vor allem die monatliche Grundgebühr, an den Anbieter zu zahlen. Dabei ging es seitens der Klägerin vor allem darum, den Vertragsschluss mit der Beklagten dem Gericht ausreichend darzulegen und zu beweisen, dass sich die Klägerin gegenüber der Beklagten verpflichtet hat, eine monatliche Grundgebühr zu zahlen.
Da die Klägerin, ein Mobilfunkunternehmen, von der Beklagten die Zahlung der im vermeintlichen Vertrag vereinbarten Grundgebühr verlangt, hatte die Klägerin vor Gericht auch zu beweisen, dass ein derart lautender Vertrag mit der Beklagten bestand.
Zur Erbringung dieses Beweises legte die Klägerin zunächst ein Dokument vor, das die Bezeichnung "Auftrag" trug. In diesem Dokument wurde die Aktivierung des Anschlusses bestätigt. Zudem trug das Dokument auch die persönlichen Angaben der Beklagten, darunter ihren Namen, die Anschrift, ihr Geburtsdatum und auch ihre Bankverbindung. Jedoch fehlten dem Gericht in diesem Dokument die für einen Vertrag typischen Angaben, also vor allem der genaue Vertragsgegenstand und besonders auch der Preis. Zudem war in der Spalte, in der von einem Tarif die Rede war, eine handschriftliche Eintragung zu sehen, die jedoch nicht leserlich war. Das Gericht sah in diesem Dokument somit keine Hinweise darauf, dass sich die Beklagte mit einem Vertragsschluss einverstanden erklärt hatte. Für einen Vertragsschluss sind die Zustimmungen aller Vertragsparteien notwendig. Diese Zustimmung seitens der Beklagten sah das Gericht durch dieses vorgelegte Dokument nicht erwiesen.
Weiterhin legte die Klägerin dem Gericht ein Dokument vor, aus dem eine "verbindliche Bestellung" der Beklagten hervorgeht. In diesem Dokument wählte sie das "Top-Paket". Dieses sei laut dem Dokument aber ohne Grundgebühr, Mindestumsatz oder Anschlussgebühr. Jedoch handelte es sich lediglich um eine Bestellung, die noch kein Vertragsschluss bedeute. Dass bereits ein Vertrag geschlossen wurde, könne man dem Dokument nicht entnehmen. Zwar behauptete die Klägerin, ein Vertrag sei durch die Vermittlung einer dritten Firma geschlossen worden. Jedoch konnten dem Dokument keine Hinweise auf eine derartige Vermittlung entnommen werden, sodass ein Vertragsschluss durch eine solche Vermittlung ebenfalls nicht nachgewiesen werden konnte.
Zuletzt legte die Klägerin dar, die Beklagte habe unterschrieben, dass ihr der monatlich zu zahlenden Paketpreis erstattet werde, aber die Voraussetzungen laut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dafür nicht gegeben waren. Auch hierbei sah das Gericht zwei Probleme. Zuerst konnte die Klägerin nicht darlegen, welche Anforderungen für eine Erstattung zu erfüllen gewesen wären. Zudem wurde von der Klägerin ein "0,00 Paketpreis" unterzeichnet. Im Kleingedruckten befand sich allerdings der Hinweis "wird für komplett 24 Monate erstattet/befreit". Das Gericht sah darin einen mehrdeutigen Regelungsgehalt, der in der Folge somit unwirksam ist. Zum einen deutet eine Erstattung darauf hin, dass zunächst gezahlt werden muss, eine Befreiung sei allerdings so zu verstehen, dass gar keine Zahlungspflicht bestehe. Die Regelung sei also nicht eindeutig gefasst und könne mehrdeutig ausgelegt werden. Somit sei diese Regelung als unwirksam einzustufen. Diese Unwirksamkeit richtete sich zu Lasten der Klägerin.
Die Klägerin konnte also im Ergebnis keinen Vertrag mit der Beklagten nachweisen, in der sie sich zur Zahlung einer monatlichen Grundgebühr verpflichtete. Die Klage war somit abzuweisen.
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 28.12.2012, Az. 24 C 166/12