Untersagungsmöglichkeit bezüglich der Videoüberwachung von Treppenaufgängen
Das Verwaltungsgericht (VG) in Oldenburg hat mit seinem Urteil vom 12.03.2013 unter dem Aktenzeichen 1 A 3850/12 entschieden, dass die Aufsichtsbehörde nur eine eingeschränkte Untersagungsmöglichkeit bezüglich der Videoüberwachung von Treppenaufgängen hat, wenn diese Aufgänge nur zeitweise für den Publikumsverkehr geöffnet sind.
Geklagt hatte eine Verwalterin und Eigentümerin eines großen Bürogebäudes. In dem Gebäude befinden sich ausschließlich vermietete Büroräume, keine Wohnungen.
Nachdem aus einem Büro Laptops gestohlen worden sind, ließ die Klägerin in den Treppenhäusern Kameras installieren. Die Kameras sind mit Bewegungsmeldern ausgestattet. Die Aufnahmen werden spätestens nach 10 Tagen gelöscht.
Der Beklagte verlangte eine Begründung für die Überwachung und eine genauere Beschreibung der Videoanlage. Die von der Klägerin daraufhin gemachten Angaben reichten ihm nicht aus. Er untersagte daher die Überwachung und erließ einen Bescheid, in welchem er die Entfernung der Anlage verfügte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage. Darin macht die Klägerin geltend, die Videoüberwachung sei erforderlich zur Wahrung ihrer Rechte als Eigentümerin. Sie machte ebenfalls geltend, dass die Rechte der anderen Betroffenen nicht beeinträchtigt seien. Außer einer Bank seien alle Mieter auch mit der Einschaltung der Kameras einverstanden. Das Gebäude sei außerhalb der Geschäftszeiten geschlossen. Doch auch während der Geschäftszeiten seien keine Rechte Dritter durch die Überwachung berührt. Der überwachte Personenkreis halte sich auch nur kurz in den Räumen auf. Zur Wahrung des Hausrechts und berechtigter Interessen seien die Videoaufzeichnungen notwendig. Der Beklagte hätte sein Ermessen korrekt ausüben und eine verhältnismäßigere Maßnahme als ein Verbot wählen müssen.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheids, der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Videoüberwachung verstoße seiner Auffassung nach gegen das Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Eine Interessenabwägung fiele nicht zu Gunsten der Klägerin aus. Auch für eine Überwachung außerhalb der Geschäftszeiten gibt es keine ausreichenden Voraussetzungen. Zudem sei nicht ausreichend dargetan, dass es zu Schäden durch Diebstahl kommen werde und die Überwachung dies verhindern könne. Nur die bloße Befürchtung von Delikten sei keine Rechtfertigung für einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte. Auch die Eigentumsrechte der Klägerin seien keine Rechtfertigung. Die Umgebung zeichne sich ferner nicht durch eine hohe Kriminalität aus, auch die Anwesenheit von Graffitis an Hauswänden sei kein Indiz hierfür. Da die Klägerin auf Vorschläge des Beklagten bezüglich anderer Lösungen nicht reagiert habe, sei die Untersagung die einzige Möglichkeit zur Schaffung eines rechtmäßigen Zustands gewesen. Sogar unbefugte Personen hätten im Übrigen Zugriff auf die Aufzeichnungen gehabt. Das mögliche und obendrein unbewiesene Einverständnis von Seiten der Mieter sei hier unbeachtlich.
Das Gericht gab dem Beklagten teilweise Recht und begründete dies u.a. damit, dass im Einzelfall bereits das Vorhandensein der Kameras zu einem rechtsschutzheischenden Beobachtungsdruck führen könne. Jedoch die Forderung, die Kameras abzuschalten, könne im vorliegenden Fall nicht beibehalten werden, da das Verbot hier zeitlich unbeschränkt ist. Eine generelle Zulässigkeit der Überwachung sei hier aber nicht zu entscheiden. Weil jedoch mindestens außerhalb der üblichen Geschäftszeiten eine Überwachung zulässig wäre, könne eine uneingeschränkte Untersagung nicht rechtmäßig sein. Der Bescheid sei daher aufzuheben.
Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg, Urteil vom 12.03.2013, Aktenzeichen 1 A 3850/12