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Untersagte Berufsbezeichnung auch in sozialem Netzwerk unzulässig

LG Bonn, Urteil vom 01.06.2016, Az. 1 O 354/15


Untersagte Berufsbezeichnung auch in sozialem Netzwerk unzulässig

Mit Urteil vom 01.06.2016 hat das Landgericht Bonn entschieden, dass eine untersagte Berufsbezeichnung auch in sozialen Netzwerken unzulässig ist, und dass Betroffene alleine dafür Sorge zu tragen haben, dass entsprechende Brancheneinträge im Internet und deren Quellen gelöscht werden.

Von 1996 bis 2005 war der Beklagte als Architekt in der Architektenliste der Architektenkammer eingetragen. Als er 2005 Privatinsolvenz anmelden musste, wurde er aus der Liste gelöscht und ist bis heute nicht wieder eingetragen. Im September 2007 hat sich der Beklagte durch einen schriftlichen Vergleich dazu verpflichtet, die Verwendung der Bezeichnung "Architekt" im Wettbewerb zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung wurde eine Vertragsstrafe von 2.000 EUR vereinbart.
Weiterhin hatte sich der Beklagte dazu verpflichtet, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "Architekturbüro" zu benutzen. Die Vertragsstrafe hierfür wurde auf 4.000 EUR festgesetzt.
Bei einem Prozessvergleich im Juni 2013 verpflichtete sich der Beklagte, dass er alles in seiner Macht stehende unternehmen wird, um auf der Homepage www.architekt-Y.de und Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! nicht weiter aufgeführt zu werden.

Im April 2015 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte auf diversen Internet-Branchenseiten vertreten war und als Architekt aufgelistet wurde, und als Architekturbüro sowie Planungsbüro für Architektur in Erscheinung trat.
Die Eintragungen haben ihre Ursprungsquelle in den ehemals korrekten Registereinträgen des Beklagten. Der Name des Beklagten wurde als Basiseintrag auf zahlreichen Internetseiten, unter anderem den Gelben Seiten gespeichert.
Mit den Angaben wurden bei den Branchendiensten die Datenbanken gefüllt, ohne dass der Beklagte dies je in Auftrag gegeben hat. Da die Suchportale und Branchenregister miteinander vernetzt sind, tauschen sie die Daten untereinander aus, selbst wenn sie schon überholt oder veraltet sind. Jedoch haben die Betroffenen die Möglichkeit, dies korrigieren zu lassen.

Die Klägerin vertritt nun die Meinung, dass der Beklagte selbst dafür Sorge zu tragen, dass diese Einträge gelöscht werden und von Zeit zu Zeit selbst Internetrecherchen anstellen muss, um alte Einträge ausfindig zu machen, da er damit rechnen muss, dass Suchportale und Branchendienste immer noch auf seine früheren Daten oder von ihm veranlasste Telefonbucheinträge zurückgreifen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu einer Zahlung von 6.000 EUR zu verurteilen.

Dementgegen ist der Beklagte der Meinung, er habe nicht gegen seine Unterlassungsverpflichtungen verstoßen. Er würde weder die Bezeichnung Architekt, im Wettbewerb handelnd nutzen noch die Bezeichnung Architekturbüro im geschäftlichen Verkehr.
Der Beklagte wendete ein, dass er sich um die Löschung der Daten bemüht habe und dass außerdem, einer der Einträge ohne seine Zustimmung von einem angestellten Mediengestalter veranlasst worden sei. Der Beklagte vertritt weiterhin die Meinung, dass eine Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken kein Tätigsein am Markt bedeutet.

Das Landesgericht in Bonn hat entschieden, dass die Klage zulässig und begründet ist.

Nach der Löschung aus der Architektenliste musste der Beklagte damit rechnen, dass seine Einträge weiterhin bestehen bleiben, dass sie sich vermehren und ihm unter Umständen wirtschaftlich zugutekommen können. Es gehört zur erforderlichen Sorgfalt, dass das Internet in regelmäßigen Abständen auf entsprechende eventuell noch vorhandene Einträge zu durchsuchen ist.
Es kann dem Beklagten außerdem zugemutet werden, konkrete Löschungsbemühungen zu unternehmen. Hierzu dienen Löschungsanträge auf den entsprechenden Homepages, Gesuche zur Löschung per Email oder per Post. Da der Beklagte nicht darlegen konnte, auf welche Weise er der Löschung seiner Daten nachgegangen ist, wurde der Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verurteilt.

LG Bonn, Urteil vom 01.06.2016, Az. 1 O 354/15


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