Unternehmereigenschaft eines "eBay"-Users
Wann ist ein Unternehmer ein Unternehmer? Auf starre Verkaufszahlen hat sich die deutsche Rechtsprechung bis heute nicht beschränkt. Stattdessen stellt sie auf das Gesamtbild des Falles ab, in welchem Zeitraum unter welchen Bedingungen wie viele Transaktionen stattgefunden haben. Dieser Linie hat sich nun auch das Oberlandesgericht Hamm in einem Fall angeschlossen, in dem es um einen vermeintlich privaten Batterieverkäufer ging.
Die Unterscheidung Privatverkäufer/Unternehmer ist rechtlich überaus wichtig
Der Rechtsstreit begann Anfang 2012, als ein nun vor dem Oberlandesgericht Hamm beklagter Verkäufer auf der Onlineverkaufsplattform "eBay" mehrere Angebote einstellte. Vorliegend ging es um die Verkäufe von Batterien. Die Klägerin ist ebenfalls Batterieverkäuferin, aber eine, die es im gewerblichen Umfang tätigt. Denselben gewerblichen Umfang sieht sie nun auch bei dem Beklagten. Immerhin, so die Argumentation der Klägerin, habe der Beklagte insgesamt 250 Batterien eingestellt, die allesamt Neuwaren waren. Allein dieser Umstand sei ausreichend, um von einer kommerziellen Tätigkeit des Beklagten auszugehen. Dass der Beklagte auf seinen Angeboten sich selbst als Privatverkäufer bezeichnete, hielt die Klägerin für falsch und irreführend. Dabei kann die Unterscheidung, ob ein jemand Privatverkäufer ist oder nicht, weitreichende Folgen haben. Beispielsweise müssen Unternehmer - anders als Privatverkäufer - ihren Kunden ein Widerrufsrecht einräumen, nach dem Kunden die bestellte und erhaltene Ware grundsätzlich binnen zwei Wochen ohne Angabe einer Begründung an den Verkäufer zurückschicken dürfen, um ihr Geld zurückzuerhalten. Auch müssen gewerbliche Verkäufer für gebrauchte Verkaufsgegenstände mit einer mindestens einjährigen Garantie haften; für Neuwaren sind es sogar zwei Jahre. Privatverkäufer dagegen dürfen eine Garantiehaftung grundsätzlich ausschließen.
OLG Hamm: 250 Batterieverkäufe sprechen "Privateigenschaft" des Beklagten ab
Der Beklagte wehrte sich gegen die Klage vor Gericht mit dem Argument, dass aus seinem Bewertungsprofil auf "eBay" hervorgehe, dass er nur ein Privatverkäufer sein kann. Er habe in den zurückliegenden zwei Jahren lediglich Kleinteile aus seinem Haushalt verkauft, was unstreitig nicht unter der Bezeichnung einer gewerblichen Tätigkeit falle. Dies beweise, so die Ansicht des Beklagten, den Umstand, dass er seinen eBay-Account eben nicht deshalb eröffnet hat, um damit im gewerblichen Umfang Verkäufe zu tätigen. Das Oberlandesgericht überzeugen konnte der Beklagte mit seinen Ausführungen aber dennoch nicht. Denn das Gericht stellte indes nicht auf sein Bewertungsprofil als solches ab, sondern auf einen anderen Umstand. Und zwar auf den, dass der Beklagte rund 250 Batterien verkauft hat, bei denen es sich ausnahmslos um Neuwaren handelte. Kein gewöhnlicher Haushalt verfügt über 250 neue Batterien. Auch der Umstand, dass die Batterien nicht auf einmal, sondern in unterschiedlichen Abständen und in unterschiedlichen Mengen angeboten und verkauft wurden, spricht für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit, so die Richter. Schließlich sei die Angabe auf den Verkaufsangeboten, größere Mengen seien verfügbar, zu berücksichtigen. Auch diese Angabe spricht dafür, dass der Beklagte die Verkäufe mit einer kommerziellen Absicht getätigt hat.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.1.13, Aktenzeichen 4 U 147/12