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Unternehmer darf olympische Begrifflichkeiten nutzen

BGH, Urteil vom 15.05.2014, Az. I ZR 131/13


Unternehmer darf olympische Begrifflichkeiten nutzen

Der BGH hat entschieden, dass es Unternehmen gestattet ist, Werbeslogans mit den Begriffen „olympisch“ und „Olympia“ auszuformulieren, da sie zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören.

Deutscher olympischer Sportsbund e.V. klagt gegen Hersteller von Kontaktlinsen
Im Jahr 2008 war die Bundesrepublik im Olympia-Fieber. Vom 8. bis zum 24. August fanden die Olympischen Sommerspiele in der chinesischen Hauptstadt Peking statt. Die Sommerspiele glänzten durch zum Teil herausragende sportliche Leistungen. Dem Schwimmer Michael Phelps gelang es beispielsweise acht Goldmedaillen zu gewinnen und sieben Weltrekorde einzustellen. Für großes Aufsehen sorgte darüber hinaus der jamaikanische Sprinter Usain Bolt, der insgesamt drei Goldmedaillen gewann und unter anderem im äußerst populären 100-Meter-Lauf einen neuen Weltrekord aufstellte. Diese phänomenalen sportlichen Leistungen blieben auch in Deutschland nicht unbeobachtet und bannten Tag für Tag Millionen von Zuschauern vor die Fernsehgeräte.
Dieses Interesse blieb auch von findigen Unternehmern nicht unbemerkt, sodass der olympische Geist zum Teil Einzug in die Werbebranche fand. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um einen Hersteller für Kontaktlinsen, der Kaufinteressenten auf seiner zum Betrieb gehörenden Internetplattform „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ für seine Produkte versprach. Der Unternehmer erhoffte sich, von der olympischen Euphoriewelle im Land zu profitieren. Der Deutsche Olympische Sportsbund e.V. erhob daraufhin Klage, da ein Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz gesehen wurde.

Das Olympiaschutzgesetz
Das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, kurz Olympiaschutzgesetz (OlympSchG), wurde 2004 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Dieses Gesetz wurde hauptsächlich erlassen, damit die Bundesrepublik die Voraussetzungen als möglicher Austragungsort für die Olympischen Spiele erfüllt. Bei der Vergabe der Olympischen Spiele werden nur noch Länder berücksichtigt, die die olympischen Bezeichnungen und das olympische Emblem unter besonderen Schutz stellen. Aufgrund dessen, dass diese bereits Teil von zahlreichen Marken sind, wäre eine spezielle Markeneintragung unmöglich gewesen und folglich wären Bezeichnungen und Emblem nicht schutzfähig.
Dem vorliegenden Fall lag ein möglicher Verstoß gegen § 3 Abs. 2 OlympSchG zugrunde. Hierin werden die oben genannten Schutzgüter explizit geschützt. So ist es Dritten sowohl untersagt, die olympische Bezeichnung als auch das Emblem zu verwenden.

Der Gang des Verfahrens
Der Deutsche Olympische Sportsbund e.V. erhob zunächst Klage vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig und bekam Recht. Das OLG nahm einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 OlympSchG an verurteilte den besagten Hersteller von Kontaktlinsen.
Dagegen wehrte sich dieser, sodass sich der BGH erneut mit der Rechtstreitigkeit befassen musste. Am 15.05.2014 fiel das Urteil, in dem der BGH sich dem OLG allerdings nicht anschloss und zugunsten des Kontaktlinsenherstellers entschied. Der BGH erkennt zwar an, dass § 3 Abs. 2 OlympSchG Bezeichnung und Emblem ausdrücklich schützt, doch hieraus sei kein generelles Verwendungsverbot abzuleiten. Eine Verletzung liege nur dann vor, wenn ein Imagetransfer stattfände, das heißt, wenn die Verwendung den Zielen der Olympischen Bewegung entgegenstünde. Der BGH entschied, dass ein solcher Imagetransfer in diesem Fall gerade nicht vorlag. Er unterteilte beide Werbeslogans und entschied für jeden separat.
Durch den verwendeten Slogan „Olympia-Rabatt“ sei nur ein zeitlicher Bezug zu den Olympischen Spielen hergestellt worden, welcher durch § 3 Abs. 2 OlympSchG nicht verboten sei. Der Slogan „Olympische Preise “ zeige nur, dass es sich um ein Preis-Leistungs-Verhältnis der Spitzenklasse handeln würde. In beiden Fällen läge kein Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz vor. Es reiche nicht aus, wenn Werbung positive Verbindungen zu den Olympischen Spielen herstellt. Durch die verwendeten Slogans gehe darüber hinaus keine Gefahr einer unmittelbaren Verwechselung mit Produkten aus, die der Olympische Sportsbund vertreibt. Der Verbraucher sei hier durchaus in der Lage zwischen Sponsoren-Produkten und Produkten von dritten Anbietern zu differenzieren. Dafür spreche auch die Tatsache, dass nicht das offizielle Olympische Symbol verwendet worden ist und ferner gehöre die Begrifflichkeit „Olympia“ heutzutage zum allgemeinen Sprachgebrauch.
Damit stellt der BGH klar, dass eine die Verwendung von olympischen Begriffen in Werbeslogans durchaus zulässig ist, sofern diese zumindest zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören.

BGH, Urteil vom 15.05.2014, Az. I ZR 131/13


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