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Unterlassungserklärung - Schuldner muss Drittanbieter überprüfen

OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.12.2013, Az. I-20 U 52/13


Unterlassungserklärung - Schuldner muss Drittanbieter überprüfen

Hat ein Unternehmer wettbewerbswidrig mit Dienstleistungen geworben und deshalb in der Folge eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, ist er selbst für die Einhaltung seiner Verpflichtung verantwortlich. Er muss sich insbesondere auch vergewissern, dass in allen Online-Verzeichnissen wie "das Örtliche", "das Telefonbuch" und "die Gelben Seiten" die beanstandete Tätigkeit gelöscht wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 17.12.2013 und bestätigte damit eine Vertragsstrafe von Euro 2.600,--.

Der Beklagte hatte unter anderem mit dem Zusatz "Finanz- und Lohnbuchhaltung, Büroservice" Hilfeleistung in Steuersachen angeboten. Mit Unterlassungserklärung vom 7.Juni 2010 verpflichtete er sich, künftig nicht mehr zu Wettbewerbszwecken derartige Dienstleistungen anzubieten, insbesondere auch nicht in den Online-Verzeichnissen www.DasOertliche.de, www.DasTelefonbuch.de und www.GelbeSeiten.de. Er verpflichtete sich, bei Nichteinhaltung seiner Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von Euro 2.600,-- zu bezahlen.

Da am 4.Februar 2011 der Beklagte unverändert in verschiedenen Online-Portalen mit "Finanz- und Lohnbuchhaltung, Büroservice" eingetragen war, sah die Klägerin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und wandte sich an das Landgericht. Mit Versäumnisurteil vom 22.08.2011 wurde dem Beklagten eine Vertragsstrafe von Euro 2.600,-- samt Zinsen auferlegt.

Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf. Er begründete diese damit, dass er von sich aus keine Hilfeleistung in Steuersachen angeboten und sich an alle Stellen gewandt habe, um die Eintragungen zu löschen. Es sei ihm also kein Verstoß vorzuwerfen und könne er für die Nichtlöschung der Drittanbieter nicht verantwortlich gemacht werden.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung ab und begründete dies wie folgt:
Die vertragliche Verpflichtung des Beklagten in der Unterlassungserklärung ist inhaltlich Auslegungssache, jedoch wurde explizit auf die Eintragung in den Online Verzeichnissen "das Oertliche", "die Gelben Seiten" und "das Telefonbuch" hingewiesen. Der Beklagte hatte also die Fortdauer speziell auch dieser Eintragungen zu verhindern.
Dass er teilweise die zuständigen Stellen kontaktiert hat zeigt deutlich, dass er den Inhalt der Unterlassungserklärung verstanden hat. Die Nichtbefolgung seiner Anweisung durch die Drittanbieter entlastet ihn nicht. Er hat nicht alles nötige und zumutbare getan, um die Einhaltung seiner Verpflichtung zu gewährleisten. Es lag in seiner Verantwortung, auch die Ausführung der Löschung in den erwähnten Branchenverzeichnissen zu überprüfen. Eine kurze Kontrolle im Internet hätte dem Beklagten sofort den nach wie vor bestehenden Verstoß gegen die Unterlassungserklärung deutlich gemacht. Die beanstandete Eintragung schien im Netz über ein halbes Jahr später immer noch auf. Zumindest die Überprüfung der in der Unterlassungserklärung extra erwähnten Dienste wäre dem Schuldner zumutbar gewesen. Der Beklagte hatte mehr als genügend Zeit, sich über die ordnungsgemäße Löschung zu informieren.

Fazit: Auch wenn eine wettbewerbswidrige Eintragung ohne aktives Zutun des Schuldners weiter besteht, ist eine Vertragsstrafe gerechtfertigt. Er ist selbst für die Einhaltung seiner unterzeichneten Verpflichtung verantwortlich. Er muss die Löschung der Werbung in allen Medien überprüfen und haftet für Versäumnisse von Drittanbietern.

OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.12.2013, Az. I-20 U 52/13


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