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Unterlassungsanträge gegen Gesellschaft und Geschäftsführer

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2017, Az. 6 W 119/16


Unterlassungsanträge gegen Gesellschaft und Geschäftsführer

Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie der Streitwert bei gleichlautenden Unterlassungsansprüchen gegen eine Gesellschaft und ihren Geschäftsführer zu bemessen und zu addieren sind. Die Richter haben entschieden, dass der Streitwert in beiden Unterlassungsklagen gleich hoch mit jeweils 50.000 Euro anzusetzen ist. Damit erhöht sich der Streitwert nach der Klageerweiterung auf 100.000 Euro.

Die Klägerinnen machen gleichlautende Unterlassungsansprüche gegen ein Unternehmen (Beklagte zu 1)) und seinen Geschäftsführer (Beklagter zu 2)) aufgrund der Verletzung eines Marken- beziehungsweise Unternehmenskennzeichens geltend. Nach der Erweiterung der Klage, die sich ursprünglich nur auf das Unternehmen selbst bezog, wird auch der Geschäftsführer als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Geschäftsführer hat in seiner Rolle als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) seine zumutbaren Verhaltenspflichten verletzt und so maßgeblich zur Verletzung der klagegegenständlichen Rechte beigetragen. Das Landgericht als Vorinstanz hatte den Streitwert in beiden Fällen auf jeweils 50.000 Euro festgelegt, wogegen die Beklagten Beschwerde eingelegt haben.

Werden mehrere Personen, gleichgültig, ob es sich um juristische (das Unternehmen) oder natürliche (der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens) Personen handelt, auf Unterlassung verklagt, handelt es sich um verschiedene prozessuale Ansprüche, selbst wenn sich diese wie in diesem Fall gegen ein und dasselbe Unternehmen richten. Als Folge dieser juristischen und durchaus nicht unumstrittenen Praxis werden die Streitwerte der beiden Unterlassungsansprüche addiert. Die Beklagten führen eine wirtschaftliche Identität der beiden Unterlassungsansprüche gegenüber der Gesellschaft (Beklagte zu 1) und ihrem Geschäftsführer (Beklagter zu 2) an, sind jedoch nicht in der Lage, diesen Einwand hinreichend zu belegen. Sie führen eine Entscheidung des Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 29. Januar 1987 an, in dem mehrere Kläger einen Schuldner auf Unterlassung in einem Fall von Lärmemission in Anspruch genommen hatten und eine Streitwertaddition gemäß § 5 ZPO erreichen wollten. Ihr Anliegen blieb jedoch erfolglos.

In dem aktuellen Fall kann der Bundesgerichtshof keine vergleichbare Fallkonstellation erkennen. Der Senat sieht keinen Grund dafür, die beiden Unterlassungsansprüche der Klägerinnen gegen die Prozessgegner unterschiedlich hoch anzusetzen. Das Oberlandesgericht Hamburg und das Kammergericht haben diese Feststellung in zwei Entscheidungen aufgenommen, denen gleichfalls lauterkeitsrechtliche Unterlassungsklagen zugrunde lagen. Laut Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg dient eine gesonderte Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft vor allem dazu, Rechtsverletzungen, die er eventuell unabhängig von der ihm vertretenen juristischen Person (der Gesellschaft) begehen kann zu verhindern. In diesem Fall war die Wiederholungsgefahr einer solchen Rechtsverletzung im Vergleich zu dem klagegegenständlichen Rechtsverstoß jedoch deutlich geringer. Daher war ein Abschlag bei der Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs gegen den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person durchaus angemessen.

In dem klagegegenständlichen Fall kommen die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt jedoch zu dem Entschluss, dass diese Überlegung aus dem Prozess vor dem Oberlandesgericht Hamburg nicht übertragbar ist. Der Beklagte zu 2) ist der gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1), einer Kapitalgesellschaft. Hier sehen die Richter die hohe Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung des klagegegenständlichen Rechtsverstoßes, die der Beklagte zu 1) in seiner Eigenschaft als Einzelhandelskaufmann oder als Vertreter eines anderen Unternehmens begehen könnte. Daher hat die Vorinstanz den Streitwert mit der Klageerweiterung zu Recht verdoppelt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt den Beklagten im Zuge des Streitwertfestsetzungsverfahren verwehrt.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.01.2017, Az. 6 W 119/16


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