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Unterlassungsanspruch gegenüber einem Reisevermittler


Unterlassungsanspruch gegenüber einem Reisevermittler

Das „Opt-out-Verfahren", bei dem der Kunde bei der Buchung eines Fluges über einen Vermittler im Internet Versicherungsleistungen bereits voreingestellt in seinem Warenkorb vorfindet und sich aktiv gegen die Buchung der Zusatzleistung entscheiden muss, ist unzulässig, wenn die Versicherungsleistung nicht vom Luftfahrtunternehmen selbst, sondern von einem unabhängigen Dritten erbracht wird, die Kosten dafür aber zusammen mit dem Flugpreis als Gesamtpaket verrechnet werden.

Im Zusammenhang mit Flugbuchungen im Internet werden immer wieder zusätzliche Versicherungsleistungen wie etwa eine Rücktrittsversicherung in der Form angeboten, dass diese vor Abschluss der Buchung im Warenkorb als Zusatzleistungen voreingestellt sind und für den Fall der Ablehnung durch Anklicken erst wieder entfernt werden müssen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits im Juli 2012 entschieden, dass diese Voreinstellung unzulässig ist, wenn die Versicherungsleistung nicht vom Luftfahrtunternehmen selbst, sondern von einem unabhängigen Dritten erbracht wird. Der Bundesgerichtshof bezog sich in einer Entscheidung auf das Urteil des EuGH und fasste einen Hinweisbeschluss. Der klagende Verbraucherverband nahm einen Reisevermittler auf Unterlassung in Anspruch. Dieser gestaltete die Buchung von Flügen über seine Internetseite derart, dass im Warenkorb des Kunden voreingestellt ein Versicherungspaket aufschien und dieses erst zu einem späteren Zeitpunkt des Buchungsvorgangs wieder entfernt werden konnte. Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft müssen fakultative Zusatzkosten wie Kosten für angebotene Versicherungsleistungen am Beginn eines Buchungsvorgangs klar und eindeutig dargestellt werden. Der Verbraucher muss sich zudem aktiv für den Einschluss der zusätzlich angebotenen Leistungen in den Vertrag entscheiden können („Opt-in-Verfahren"). Das vom Reisevermittler verwendete „Opt-out-Verfahren", bei dem sich der Verbraucher aktiv gegen den Einschluss der zusätzlich angebotenen Leistungen in den Vertrag entscheiden muss, erfüllt diese Anforderungen nicht und ist unzulässig. Dies gilt nicht nur für jene Fälle, in denen die Zusatzleistung vom Luftfahrtunternehmen selbst oder von einem von ihm abhängigen Unternehmen erbracht wird, sondern auch für jene Fälle, in denen die Zusatzleistung von einem unabhängigen Dritten erbracht wird, die Kosten dafür aber in einem Gesamtpreis mit den Kosten für den Flug erhoben werden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, die Berufung des Reisevermittlers ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hatte die Revision noch vor der Entscheidung des EuGH zugelassen. Aus diesem Grund fasste der Bundesgerichtshof den Hinweisbeschluss und wies in der Begründung auf die durch die Entscheidung des EuGH eingetretene Unzulässigkeit und die mangelnden Erfolgsaussichten der Revision hin.

Bundesgerichtshof, Hinweisbeschluss vom 25.10.2012, Az. I ZR 81/11


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